Volltext: Das liechtensteinische Finanzdienstleistungsrecht im Wandel

Paragraph 165 des Strafgesetzbuches 
stellt die Geldwäscherei unter Strafe, Er 
hält fest, dass mit Freiheitsstrafe bis zu 
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 
360 Tagessätzen zu bestrafen ist, «wer 
Vermögensbestandteile im Wert von 
mehr als 15’000.— Franken, die aus 
dem Verbrechen eines anderen herrüh- 
ren, verbirgt oder ihre Herkunft ver- 
schleiert, insbesondere in dem er im 
Rechtsverkehr über den Ursprung oder 
die wahre Beschaffenheit dieser Vermö- 
gensbestandteile, das Eigentum oder 
sonstige Rechte an ihnen, die Verfü- 
gungsbefugnisse über sie, ihre Ubertra- 
gung oder darüber, wo sie sich befin- 
den, falsche Angaben macht», Zu be- 
strafen ist auch, «wer wissentlich solche 
Bestandteile des Tätervermögens an 
sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei 
es, um diese Bestandteile lediglich zu 
verwahren, diese anzulegen oder zu 
verwalten, solche Vermögensbestand- 
teile umwandelt, verwertet oder einem 
Dritten überträgt». 
Ganz generell kann festgehalten wer- 
den, dass die Strafrechtsnorm hinsicht- 
lich Geldwäscherei dazu beitragen 
kann, die Seriosität des liechtensteini- 
schen Finanzplatzes zu bewahren. Ins- 
besondere die Entwicklung des interna: 
tional organisierten Verbrechens (z.B. 
Drogenhandel) erfordert eine entspre- 
chende Strafnorm. Es kann nicht im 
interesse eines seriösen Finanzplatzes 
sein, dass er dazu missbraucht wird, 
verpönte Gelder über diverse Ver- 
schleierungsvorgänge reinzuwaschen 
und damit deren kriminelle Herkunft zu 
verbergen. Eine Strafrechtsnorm hilft 
auch, potentielle Straftäter von vornher- 
ein vom Finanzplatz Liechtenstein abzu- 
halten. 
Mit dem Ausdruck «Verbrechen» wird 
auf Delikte hingewiesen, .die gemäss 
Strafgesetzbuch mit einer drei Jahre 
übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht 
sind. Darunter fallen etwa Vermögens- 
delikte mit einem sehr hohen Scha- 
densbetrag. Delikte nach liechtensteini- 
schem Steuerrecht sind durchwegs 
keine Verbrechen, sondern Vergehen, 
Sie kommen daher als Vortat für eine 
Geldwäscherei nicht in Betracht.
	        

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