Paragraph 165 des Strafgesetzbuches
stellt die Geldwäscherei unter Strafe, Er
hält fest, dass mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen ist, «wer
Vermögensbestandteile im Wert von
mehr als 15’000.— Franken, die aus
dem Verbrechen eines anderen herrüh-
ren, verbirgt oder ihre Herkunft ver-
schleiert, insbesondere in dem er im
Rechtsverkehr über den Ursprung oder
die wahre Beschaffenheit dieser Vermö-
gensbestandteile, das Eigentum oder
sonstige Rechte an ihnen, die Verfü-
gungsbefugnisse über sie, ihre Ubertra-
gung oder darüber, wo sie sich befin-
den, falsche Angaben macht», Zu be-
strafen ist auch, «wer wissentlich solche
Bestandteile des Tätervermögens an
sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei
es, um diese Bestandteile lediglich zu
verwahren, diese anzulegen oder zu
verwalten, solche Vermögensbestand-
teile umwandelt, verwertet oder einem
Dritten überträgt».
Ganz generell kann festgehalten wer-
den, dass die Strafrechtsnorm hinsicht-
lich Geldwäscherei dazu beitragen
kann, die Seriosität des liechtensteini-
schen Finanzplatzes zu bewahren. Ins-
besondere die Entwicklung des interna:
tional organisierten Verbrechens (z.B.
Drogenhandel) erfordert eine entspre-
chende Strafnorm. Es kann nicht im
interesse eines seriösen Finanzplatzes
sein, dass er dazu missbraucht wird,
verpönte Gelder über diverse Ver-
schleierungsvorgänge reinzuwaschen
und damit deren kriminelle Herkunft zu
verbergen. Eine Strafrechtsnorm hilft
auch, potentielle Straftäter von vornher-
ein vom Finanzplatz Liechtenstein abzu-
halten.
Mit dem Ausdruck «Verbrechen» wird
auf Delikte hingewiesen, .die gemäss
Strafgesetzbuch mit einer drei Jahre
übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht
sind. Darunter fallen etwa Vermögens-
delikte mit einem sehr hohen Scha-
densbetrag. Delikte nach liechtensteini-
schem Steuerrecht sind durchwegs
keine Verbrechen, sondern Vergehen,
Sie kommen daher als Vortat für eine
Geldwäscherei nicht in Betracht.