Hausarztmodell: Tiefere Prämien und reduzierte Kostenbeteiligung „Wer sich für das Hausarztmodell entscheidet, bekommt dafür eine konkrete Gegenleistung, nämlich tiefere Prämien und eine kostenreduzierte Kostenbeteili gung.“ Dies erklärt RegierungschefStellvertreter Michael Ritter zum Kernstück der Gesundheitsreform, dem Haus arztsystem nach liechtensteinischer Art. Es sei durch wis senschaftliche Untersuchungen im Ausland belegt, dass mit einem Hausarztsystem bis zu 30 Prozent der Kosten eingespart werden können, ohne dass ein Qualitätsver lust eintritt, sagt der RegierungschefStellvertreter. [...] Liechtensteiner Vaterland, 4. September 1999, Seite 1. Einkommensgrenze erhöht Mit 15 Stimmen – 13 VU und zwei FL – verabschie dete der Landtag gestern die Revision des Kranken versicherungsgesetzes, während die FBPL geschlossen Stimmenthaltung übte. Das neue Krankenkassengesetz wird am 1. April 2000 in Kraft gesetzt. Neu werden sich die Versicherten auf Wunsch in einem Hausarztsystem günstiger versichern können. Neu sind auch die Kosten beteiligungen für die Versicherten, die je nach Alter und Versicherungsart unterschiedlich sind. [...] Liechtensteiner Vaterland, 16. September 1999, Seite 1.
[...] Je klarer wir die Modalitäten der sogenannten Gesundheitsreform erkennen, um so schärfer zeichnet sich der darin versteckte Kostenturbo ab. Er liegt in der konkreten Ausgestaltung des Hausarztsystems, aber auch in manchen anderen Regelungen, welche dieses Gesetz zu einem LiechtensteinHolding prädestinieren und die Verwaltungskosten in die Höhe treiben. Die Kostenbetei ligung wirkt höchstens akupunktuell und die Regelung für einkommensschwache Versicherte missachtet die Erfahrungen der Schweizer Kantone. Die Revision geht zu einseitig zu Lasten der Versicherten. [...] Landtags-Protokolle 1999, Band II, Revision des Krankenver- sicherungsgesetzes (einschliesslich Abänderung des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes) (Nr. 151/1998, Nr. 69/1999), 2. Lesung, 15. September 1999, Votum Abg. Marco Ospelt, Seite
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Die Freie Liste begrüsst die Kehrtwendung der Regierung und die Einführung einer einkommensabhän gigen Prämienverbilligung und sieht sich in einer ihrer langjährigen gesundheitspolitischen Forderung bestä tigt. Die Ausgestaltung der Prämienverbilligung aller dings bedarf noch einiger Verbesserung. Insbesonders dürfen die Beiträge nicht nur auf Antrag ausgeschüttet werden, sondern die anspruchsberechtigten Versicher ten müssen zumindest schriftlich auf ihren Anspruch aufmerksam gemacht werden. Erfahrungen aus der Schweiz zeigen, dass gerade wirtschaftlich Schwächerge stellte oft schlecht über ihre Rechte informiert sind und ihre Ansprüche nur geltend machen, wenn sie darauf hingewiesen werden, obwohl sie finanziell dringend dar auf angewiesen sind. [...] Landtags-Protokolle 1999, Band II, Revision des Krankenver- sicherungsgesetzes (einschliesslich Abänderung des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes) (Nr. 151/1998, Nr. 69/1999), 2. Lesung, 15. September 1999, Votum Abg. Egon Matt, Seite
1074. [...] Das Gesundheitsnetz Liechtenstein, indem Leis tungserbringer und Versicherer zusammenarbeiten, soll den Versicherten eine qualitativ hochstehende und kostengünstige Gesundheitsversorgung in der Zukunft erhalten. Durch die Einführung einer sozialverträglich ausgestalteten Kostenbeteiligung wird den Versicherten als wichtige Entscheidungsträger im Gesundheitswesen vermehrt die Möglichkeit gegeben, Eigenverantwortung zu übernehmen. Mit der Einfügung eines neuen Artikels 24b in das Krankenversicherungsgesetz wird der Staat ermächtigt, Beiträge zur Prämienverbilligung an Versi cherte mit niedrigem Einkommen auszurichten. Zusam men mit den staatlichen Subventionsleistungen, durch welche die Grundversicherungsprämie heute schon stark verbilligt wird, und mit der in der Revisionsvorlage vorgesehenen gänzlichen Prämienbefreiung für Kinder unterstützt das zusätzliche Element der Prämienverbil ligung gezielt die Haushalte mit niedrigen Einkommen. Hohe Erwartungen setzt die Gesetzesrevision in die Einführung des Hausarztsystems. Das Hausarztsystem ist für die darin zusammenarbeitenden Vertragspartner sehr anspruchsvoll. Leistungserbringer und Versicherer verpflichten sind durch ihre Rechte und Pflichten, wel che sie als Vertragspartner im Gesundheitsnetz wahrzu nehmen haben, für eine qualitativ hochstehende und kostengünstige Gesundheitsversorgung. [...] Landtags-Protokolle 1999, Band II, Revision des Krankenver- sicherungsgesetzes (einschliesslich Abänderung des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes) (Nr. 151/1998, Nr. 69/1999), 2. Lesung, 15. September 1999, Votum Abg. Oswald Kranz, Seite
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Revision Krankenversicherungsgesetz