Sondersitzung des Landtags Der Landtag wird am Mittwoch, den 6. Dezember 1989, um 10 Uhr zu einer ausserordentlichen Landtags- sitzung zusammentreten. Nach den Bestimmungen der Verfassung ist der Landtag im Falle eines Thronwechsels innerhalb von dreissig Tagen zu einer ausserordentli- chen Sitzung zusammenzurufen zur Entgegennahme einer Erklärung des Regierungsnachfolgers sowie zur Lei- stung der Erbhuldigung. Zu dieser Erklärung schreibt die Verfassung vor, dass jeder Regierungsnachfolger noch vor Entgegennahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde auszusprechen habe, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übri- gen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten werde. [...] Liechtensteiner Volksblatt, 25. November 1989, Seite
1. Staatsakt zur Bekundung gegenseitiger Treue Der heutigeTag ist ein besonderer Tag für die Geschichte unseres Landes und für die ihn miterleben- den Generationen unseres Volkes: In einem feierlichen Staatsakt legt Seine Durchlaucht Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein als dreizehnter Fürst unseres Lan- des das Versprechen der Treue in die Hände des liechten- steinischen Volkes zuhanden seiner Repräsentanten, der gewählten Abgeordneten des Landtags, ab. Zugleich wird der Landtag durch seinen Präsidenten, Fürstlicher Justiz- ratDr. Karlheinz Ritter, eine Loyalitätserklärung abge- ben, die Anerkennung, Respektierung und Wahrung der Rechte unseres neuen Monarchen zum Inhalt hat. Liechtensteiner Vaterland, 5. Dezember 1989, Seite
1.Erklärung
Seiner Durchlaucht Fürst Hans-Adam II. als Regierungsnachfolger Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frau Abgeordnete Sehr geehrte Herren Abgeordnete Gemäss Artikel 3 und 13 der Verfassung habe ich als Fürst Hans-Adam II. die Regierung des Fürstentums Liech- tenstein übernommen. Gleichzeitig habe ich beurkun- det, dass ich das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wer- den.Ausserordentliche Landtagssitzung vom 6. Dezember 1989 zur Entge- gennahme der in Artikel 13 der Verfassung vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung, Landtags- protokolle 1989, Band IV, Seite
4. Erbhuldigung Landtagspräsident Dr. Karlheinz Ritter: „Gemäss Artikel 51 der Verfassung nimmt der Landtag die Erklä- rung Seiner Durchlaucht des Landesfürsten Hans-Adam II., dass er seine Regierung gemäss Verfassung und Geset- ze ausüben, die Integrität des Fürstentums erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in glei- cher Weise beobachten wird, als feierliches Gelöbnis des Regierungsnachfolgers entgegen. Seinerseits gelobt der Landtag ebenso feierlich und gestützt auf den von allen Abgeordneten auf Verfassung und Gesetz geleisteten Eid, Seine Durchlaucht Hans-Adam von und zu Liechtenstein als neuen Landesfürsten anzuerkennen, die ihm zuste- henden fürstlichen Ehren und Würden zu respektieren und das Wohl des Fürstlichen Hauses nach bestem Wis- sen und Gewissen zu fördern. [...]“ Ausserordentliche Landtagssitzung vom 6. Dezember 1989 zur Entge- gennahme der in Artikel 13 der Verfassung vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung, Landtags- protokolle 1989, Band IV, Seite
5. Zur Erinnerung In Erinnerung an den verstorbenen Landesfürsten Franz Josef II. von und zu Liechtenstein und als bleiben- des Zeichen des Dankes hat der Vaduzer Gemeinderat beschlossen, die Schloss-Strasse in ihrer gesamten Länge auf den Namen Fürst Franz Josef-Strasse umzubenennen. Der Gemeinderat ist der Überzeugung, dass die Schloss- Strasse in besonderer Weise dazu geeignet ist, nach dem verstorbenen Fürsten benannt zu werden. [...] Liechtensteiner Vaterland, 9. Dezember 1989, Seite
1. 46