Volltext: Liechtenstein 1978-1988

Erstmals die lOOOOer-Grenze überschritten Erstmals in der Geschichte unseres Landes hat der Gesamt- ausländerbestand die 10 OOOer-Grenze überschritten. Wie der eben veröffentlichten Ausländerstatistik des Amtes für Volkswirtschaft zu entnehmen ist, waren am 31. August 1980 bei der liechtensteinischen Fremdenpolizei 9175 Ausländer mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und 886 Personen mit Saisonbewilligung eingetragen. Der Gesamt- ausländerbestand ist somit im Vergleich zum Stichtag des Vorjahres (31. August 1979) um 317 auf 10 061 Personen angewachsen . . . Liechtensteiner Volksblatt, 12. November 1980 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgam; 1980 Nr. 66 ausgegeben am 22. Oktober 1980 Verordnung vom 9. September 1980 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im Fürstentum Liechtenstein Art. 1 ') Zwischen dem Anteil der liechtensteinischen und der ausländischen Wohnbevölkerung und der Zahl der liechten- steinischen und der ausländischen Erwerbstätigen ist ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben. :) Als ausgewogenes Verhältnis gilt ein Ausländeranteil von höchstens einem Drittel des Gesamtbevölkerung. "') Zu diesem Zwecke wird die Zulassung von Aufenthaltern und ihrer Familienmitglieder, von Grenzgängern und Sai- sonarbeitern gemäss nachstehenden Vorschriften begrenzt. Art. 2 Übersteigt der Anteil der ausländischen Bevölkerung einen Drittel der gesamten Wohnbevölkerung, kann die Regie- rung abweichend von einzelnen Bestimmungen dieser Ver- ordnung folgende besondere Massnahmen treffen: a) Verlängerung der Mindestfrist für die Umwandlung von Grenzgänger- in Aufenthaltsbewilligungen von 10 auf bis zu 15 Jahre und Erstreckung der Mindestfrist für die Umwand- lung von Saisonbewilligungen in Aufenthaltsbewilligungen von 45 Monaten während 5 Jahren auf bis zu 90 Monaten während 10 Jahren; b) Verlängerung der Frist für den Wechsel von einer Berufs- branche in eine andere auf 5 Jahre; c) Begrenzung der Zahl der Ausländer nach Betrieben und Nationailitäten; d) Verlängerung der Frist für die Erteilung von Familienbe- willigungen. Verordnung vom 9. September 1980 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im Fürstentum Liechtenstein - Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1988/Nr. 66 
Im Zuge der Änderung des Gewerbegesetzes vom 5. Juni 1975 wurde zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes eine fünfjährige Wohnsitznahme im Lande vorgeschrieben. Man brachte damals im Landtag vor, dass man in einem kleinen Lande, wie es Liechtenstein sei, besonders auf eine enge Bindung an das Land achte. Man verwies auch darauf, dass das Gewerbe einen starken und lebenswichtigen Pfeiler der Volkswirtschaft darstelle, den der Staat nach Möglichkeit zu stützen habe . . . Der Akzent der Überfremdung ist heute in vermehrtem Masse in den Vordergrund getreten. Dies ver- deutlicht die Entwicklung auf dem Gewerbesektor . . . Die Regierung erblickt in der Anhebung der Wohnsitzdauer auf 10 Jahre eine den Verhältnissen angemessene Regelung . . . Bericht und Antrag der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag zur Änderung des Gewerbegesetzes - Landtagsprotokolle 1980 ... Zu einem Ende 1977 eingereichten Postulat, das Grund- verkehrsgesetz von 1974 auf seine Wirksamkeit in allen erdenklichen Fällen zu überprüfen und dem Landtag gege- benenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzes zu unterbreiten, erstattete die Regierung einen umfassenden Bericht über die Ziele und Handhabung des Grundverkehrs- gesetzes, über die Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes in Grundverkehrssachen und über die grundverkehrsbe- hördliche Praxis. Dabei kam u. a. auch umfangreiches stati- stisches Material zur Verwertung. Ein besonderes Augen- merk schenkte der Bericht dem Problem der Hortung und der Überfremdung von Grund und Boden. Im Zusammen- hang mit der Frage der Hortung wurde einer der im Gesetz aufgezählten Bewilligungsgründe in dem Sinne neu geregelt, dass ein berechtigtes Interesse für den Bodenerwerb nur gegeben ist, wenn der Veräusserer Ausländer ist und seinen Wohnsitz im Ausland hat und der Erwerber liechtensteini- scher Landesbürger mit Wohnsitz im Inland ist. Bezüglich der Überfremdung von liechtensteinischem Grund und Boden konnte die Regierung anhand statistischer Unterla- gen belegen, dass von einer Überfremdung von Grund und Boden oder gar von einem Ausverkauf der Heimat nicht die Rede sein kann. Aufgrund der im Landtag im Zusammenhang mit dem Postulat durchgeführten Debatte kam es aufgrund eines parlamentarischen Initiativantrags zu einer weiteren Novel- lierung des Grundverkehrsgesetzes, die die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften beinhaltet, deren Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden ist. . . Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1979, S. 80 Das Grundverkehrsgesetz will, wie es seinen Intentionen entspricht, im Interesse der Allgemeinheit den Boden als relativ kleine und nicht vermehrbare Grösse u. a. der Speku- lation entziehen und vor Überfremdung schützen. Die Regierung verfolgt die Entwicklung auf dem Grundver- kehrssektor mit Aufmerksamkeit. . . Erhebungen zeigen, dass bei seit Juli 1980 genehmigten Käufen von Eigentums- wohnungen die Hälfte von Ausländern erworben wurde. Die Regierung erachtet es angezeigt, die Wohnsitzfrist beim Erwerb von Grundstücken anzuheben, will man bei der Absicht des Gesetzes, den Boden vor Überfremdung zu schützen, bleiben. Die Regierungsvorlage sieht aus diesem Grunde eine Anhebung der Wohnsitzdauer von fünf auf zehn Jahre vor. Bericht und Antrag der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag zur Abänderung les Grundverkehrsgesetzes - Landtagsprotokolle 1980 Das Problem des steigenden Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung unseres Lan- des bildete Gegenstand umfangreicher Abklärungen und zielgerichteter Massnahmen im Berichtsjahr. Im Jahre 1979 hatte eine Arbeitsgruppe einen Bericht zur Situation abgege- ben. Insbesondere kam die Kommission zum Schluss, dass die Lösung nur aufgrund eines ganzheitlichen Konzeptes möglich sei, d. h. dass auch die Frage der bestehenden fremdenpolizeilichen Vereinbarung mit der Schweiz in eine Überprüfung mit einbezogen werden müsse . . . Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1980, S. 71 72
	        

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