Volltext: Liechtenstein 1978-1988

tionspflicht für alle im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gesellschaften, die nicht der Bilanzvorlagepflicht unterlie- gen. Die Neuregelung des Stiftungsrechtes hinsichtlich Stif- tungszweck und Rechtsstellung des Stifters. Die Abschaf- fung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die in der Praxis keine Bedeutung haben . . . Aus einem Votum des Abgeordenen Dr. Peter Marxer anlässlich der Eintretensdebatte zur Gesetzesvorlage über die Reform des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts in der öffentlichen Landtagssitzung vom 5. Juli 1979 - Landtagsprotokolle 1979 Gesetzesvorlage über die Reform des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts Die Gesetzesvorlage über die Reform des liechtensteini- schen Gesellschaftsrechts wird in 1. Lesung beraten und an eine Kommission zur Weiterbearbeitung überwiesen. Kommissionsmitglieder: - Landtagspräsident Dr. Karlheinz Ritter, Vorsitz - Abg. Dr. Ernst Büchel - Abg. Dr. Wolfgang Feger - Abg. Werner Gstöhl - Abg. Dr. Peter Marxer Beschlussprotokol! der öffentlichen Landtagssitzung vom 5. Juli 1979 - Landtags- protokolle 1979 . . . Die Kommission trägt verschiedenen Anregungen und Vorschlägen, die anlässlich der ersten Lesung der Regie- rungsvorlagen am 5. Juli 1979 vorgetragen wurden, Rech- nung. Bei der Analyse und Prüfung der Regierungsvorlagen stand die Frage der Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Reformvorschläge der Regierung im Vordergrund. Dabei hat die Kommission auch die Vorschläge der seinerzeit von der Regierung eingesetzen Arbeitsgruppe zu Rate gezogen Aus dem Bericht der Landtagskommission zur Beratung der Reform des liechten- steinischen Gesellschaftsrechts - Landtagsprotokolle 1980 . . . Wenn wir heute die Reformvorlage zum Beschluss erhe- ben, finden Bestrebungen ihren Abschluss, die in ihren Anfängen auf Beratungen des Vereins Liechtensteiner Rechtsanwälte im Jahre 1976 zurückgehen. Es bestand damals die Meinung, dass unser Gesellschaftsrecht im Rah- men unserer freiheitlichen Rechtsordnung so reformiert werden sollte, dass Missbräuche möglichst erschwert wür- den. Die schon damals eingeleiteten Untersuchungen wur- den bekanntlich in der Folge durch die Ereignisse in Chiasso aktualisiert. Die Tatsache, dass ein Teil jener unerfreulichen Geschäfte formal über liechtensteinische Anstalten abgewik- kelt worden waren, genügte, um Liechtenstein in das Sperr- feuer der Kritik geraten zu lassen. Damit fiel ein Teil der moralischen Verantwortung auf uns zurück. Insgesamt müs- sen sowohl die ursprünglichen Vorschläge der Regierung als auch die Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge der Kom- mission im Lichte der Bestrebungen gesehen werden, das liechtensteinische Gesellschaftswesen zu stärken und es gegen Missbräuche wirkungsvoll zu schützen. Beim Einbe- zug des Treuhandschaftsrechtes in die Reform war ausser- dem das Interesse des Staates an der besseren steuerlichen Erfassung der Treuhandverhältnisse massgebend. Mit den Vorschriften über die Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften in Form der Bilanzlegung und Abgabe der Vermögenserklärung wird ein Stand staatlicher Kontrolle erreicht, der in vergleichbaren Gesetzgebungen meines Wis- sens nicht zu finden ist. . . Aus einem Votum des Landtagspräsidenten Dr. Karlheinz Ritter in der öffentlichen Landtagssitzung vom 15. April 1980 - Landtagsprotokolle 1980 Gesetzesvorlage über die Reform des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts, 2. und 3. Lesung Die Gesetzesvorlage über die Reform des liechtensteini- schen Gesllschaftsrechts sowie die Vorlage betr. die Ände- rung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern werden in 2. und 3. Lesung beraten und einhellig verab- schiedet. Beschlussprotokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 15. April 1980 - Landtags- protokolle 1980 «Briefkastenfirmen» unter die Lupe genommen M. Zürich (Eigener Bericht) - Das Liechtensteiner Parla- ment hat ein neues Gesellschaftsrecht verabschiedet, das umgehend in Kraft tritt. Betroffen davon sind vor allem die 
1980 sogen. «Briefkastenfirmen». Künftig müssen alle Gesell- schaften, die einen kommerziellen Zweck verfolgen, der über die Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgeht, dem Steueramt jährlich einmal eine Bilanz vorlegen und zudem einen amtlich anerkannten Abschlussprüfer einset- zen. Beides war bisher nicht vorgeschrieben. Schon im alten Gesetz war eine Vorschrift zu finden gewe- sen, nach der wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Verwaltungsmitglied einer Gesellschaft Wohnsitz in Liechtenstein haben muss. Nach dem neuen Gesetz kann dies aber kein x-beliebiger Liechtensteiner mehr sein, sondern nur mehr ein Rechtsanwalt, Rechts- agent, Treuhänder oder Buchprüfer. Ob das neue Gesetz, das für bereits bestehende Firmen eine Übergangsfrist bis 1983 vorsieht, Ordnung ins Liechtensteiner Briefkastenfir- menwesen bringen kann, hängt nicht zuletzt von diesem Personenkreis ab. Bisher war es nämlich nicht unüblich gewesen, dass das Liechtensteiner Geschäftsleitungsmitglied lediglich Strohmannfunktion hatte und die Geschäftslei- tungskompetenz per Zession auf den eigentlichen wirtschaft- lichen Eigentümer der Briefkastenfirma übertrug, ohne auch nur je eine Bilanz oder eine Erfolgsrechnung näher anzu- sehen . . . Auf eine Revision des Liechtensteiner Gesellschaftsrechts hatte unter anderem die Schweizerische Nationalbank gedrängt. Sie hat den Abschluss eines vorgesehenen Wäh- rungsvertrages mit dem Fürstentum, in dem der Schweizer Franken schon seit Jahrzehnten die offizielle Währung ist, von einem Durchforsten der Vorschriften für die Liechten- steiner Briefkastenfirmen abhängig gemacht. Süddeutsche Zeitung, München, 18. April 1980 Steuerflucht-Kolloquium beim Europarat (Strassburg, 6. März/wbw) - Die von den Fachexperten vorgelegten Arbeitsunterlagen wie auch die nachfolgenden Debatten zum Thema Steuerflucht und Steuerhinterziehung im Rahmen des am Freitag mittag zu Ende gegangenen Kolloquiums der Parlamentarischen Versammlung des Euro- parates zeichneten sich auch im Verlaufe des Donnerstag durch ihr hohes fachliches Niveau aus. Als (fast) einzige, diesbezügliche «Panne» hat man hier in Strassburg allgemein den Inhalt eines Arbeitspapiers des Schweizer Gastreferen- ten Erich Diefenbacher empfunden. Der in Bern und Lugano domizilierte Anwalt und Steuerexperte nützte das Strassburger Forum als Pranger, an den er vor allem und fast ausschliesslich Liechtenstein stellte. Der Leiter unserer Par- lamentarier-Delegation, Landtagsvizepräsident Dr. Gerard Batliner, parierte den einseitigen Vorstoss des Schweizer Gastreferenten mit einem rethorisch und fachlich brillanten Votum, das ihm den Beifall des Hauses einbrachte. Dr. Gerard Batliner (der zusammen mit Dr. Wolfgang Feger) am Strassburger Kolloquium teilnahm, wurde in sei- nem Auftritt vom Schweizerischen Nationalrat Walter König entscheidend unterstützt . . . Liechtensteiner Volksblatt, 7. März 1980 Selbstbewusstes Auftreten no-. . . Der angebliche «Experte», E. Diefenbacher aus der Schweiz, benutzte die ihm zugestandene Redezeit, um Liechtenstein, sein Gesellschaftswesen und Steuersystem an den Pranger zu stellen. Dabei erwies er sich als äusserst schlechter Experte, denn er hatte von den liechtensteini- schen Verhältnissen schlichtweg keine Ahnung. Die beiden liechtensteinischen Vertreter, Dr. Gerard Batliner und Dr. Wolfgang Feger, konnten die Darstellungen Diefenbachers in praktisch allen Punkten widerlegen. Dabei zeigte es sich wieder einmal, wie wichtig die Teilnahme unseres Landes an solchen Veranstaltungen sein kann, wie wichtig vor allem die Vollmitgliedschaft unseres Landes beim Europarat ist. Die beiden Liechtensteiner Landtagsabgeordneten konnten als gleichberechtigte Diskussionspartner selbstbewusst auftre- ten und sie taten es auch. Sie wurden in ihrem Bemühen um Richtigstellung von offiziellen Europarats-Vertretern aus der Schweiz unterstützt, die sich von den Aussagen ihres Mitbür- gers distanzierten . . . Liechtensteiner Vaterland, 13. März 1980 71
	        

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