Volltext: Liechtenstein 1978-1988

1979 Nachdruck Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1979 Kr. 20 ausgegeben am 14. April 1979 Verordnung vom 20. März 1979 über die ärztliche Notfallversorgung Aufgrund von Artikel 31 des Sanitätsgesetzes vom 19. Januar 1945, LGB1. 1945 Nr. 3, verordnet die Regierung: Art. 1 Zur Gewährleistung der ärztlichen Notfallversorgung der Bevölke- rung des Fürstentums Liechtenstein wird gemäss den nachfolgenden Be- stimmungen ein Notfalldienst eingerichtet. Art. 2 Der Notfalldienst bezieht sich auf akute Krankheitszustände oder Unfälle, die einer ärztlichen Behandlung dringend bedürfen. Art. 3 *) Die Aufsicht über den Notfalldienst obliegt der Sanitäts- kommission. *) Der Liechtensteiner Ärzte-Verein ist beauftragt, für einen gut funktionierenden Sonntags- und Notfalldienst besorgt zu sein. 3) Der Sekretär des Liechtensteiner Ärzte-Vereins ist ermächtigt, den Turnus für die Dienstordnung periodisch festzulegen. Art. 4 Die Teilnahme am Notfalldienst ist für alle im Fürstentum Liechten- stein praktizierenden Ärzte und Fachärzte obligatorisch. Die vom Liechtensteinischen Ärzteverein auf Anfang des Vorjahres geschaffene und von der Sanitätskommission damals für alle in Liechtenstein praktizierenden Ärzte als verbindlich erklärte Notfalldienstordnung wurde vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben, nach- dem ein Arzt dagegen Beschwerde geführt hatte. Obwohl der Ärzteverein den Notfalldienst auch nach diesem Ent- scheid auf freiwilliger Basis weiterführte, hat die Regierung unverzüglich eine Verordnung über die ärztliche Notfallver- sorgung, gestützt auf Art. 31 des Sanitätsgesetzes, erlassen. Auf Antrag des Zahnärzte-Vereins hat die Regierung dann auf 1. September 1979 ebenfalls eine Verordnung über die zahnärztliche Notfallversorgung in Kraft gesetzt. Dadurch ist nun auch die zahnärztliche Notfallversorgung über das Wochenende gewährleistet. Mit der Organisation der Not- falldienste wurde der Ärzte- bzw. der Zahnärzteverein be- auftragt. Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1979, S. 76 Schweizer Sanitätsdirektoren-Konferenz: Beobachterstatus für Liechtenstein Mit einem Besuch der Kunstsammlungen in Vaduz und einer Fahrt in die Berge ging am Freitag nachmittag die zweitägige Konferenz der schweizerischen Sanitätsdirektoren zu Ende, die erstmals in unserem Lande abgehalten wurde. Als zuständiger Departementsvorsteher folgte auch Bundesprä- sident Dr. Hans Hürlimann der jährlichen Versammlung der kantonalen Sanitätsdirektoren. ... In seinem Grusswort stattete denn auch Regierungrat Anton Gerner an seine schweizerischen Kollegen den Dank unseres Landes ab, indem er wörtlich ausführte: «Die Zuge- hörigkeit zur interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel und die Teilnahme an den Konferenzen gibt Gelegenheit zum gegenseitigen Gedanken- und Erfahrungs- austausch und nicht zuletzt zur persönlichen Kontakt- pflege». 
IM DIENST Rettungsdienst LRK Telefon 2 44 55 24-Stunden-Dienst für Unfall- und Krankentransporte Ärztlicher Dienst ab Samstag 12.00 Uhr: Ostersonntag Dr. Dieter Walch Vaduz Telefon 2 72 22 oder 2 67 76 Ostermontag Dr. Oskar Ospelt Triesen Telefon 2 52 51 Fürsorgeamt Notfalldienst Telefon 2 21 45 vom 12. bis 14. April 18 Uhr Telefon 2 70 53 vom 14. bis 17. April 18 Uhr Apothekendienst Schlossapotheke Vaduz Telefon 2 10 75 9.30—11.00 Uhr Zahnärztlicher Dienst Da an den Osterfeiertagen die zahnärztlichen Praxen in Liechtenstein geschlossen sind, hat der Zahnärzte-Ver- ein einen zahnärztlichen Not- falldienst eingerichtet. Der diensthabende Zahnarzt ist jeweils von 9.00 bis 10.00 und von 17.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. • Ostersamstag: Praxis Dr. Matt. Schaan Zollstrasse 38 Telefon 075/2 38 38 • Ostersonntag: Praxis Dr. Kranz, Schaan Zollstrasse Telefon 075-21736 • Ostermontag: Praxis Dr. Meier, Vaduz Rhätikonstrasse 21 Telefon 075, 2 75 55 Liechtensteiner Volksblatt, 13. April 1979 
Regierungsrat Anton Gerner begrüsst die im Vaduzer Saal tagende Schweizerische Sani- tätsdirektoren-Konferenz; rechts von ihm der Schweizer Bundes- präsident Hans Hürlimann, links von ihm der St. Galler Sanitäts- direktor Gottfried Hoby. In diesem Sinne schätze man auch den Beobachterstatus bei der schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz, der unse- rem Land nun offiziell zugestanden wurde. Auch die enge Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Spital- wesens mit den Nachbarkantonen St. Gallen und Graubün- den, sagte Regierungsrat Anton Gerner weiter, dürfe in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. Liechtensteiner Volksblatt, 18. Mai 1979 57
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.