Volltext: Liechtenstein 1978-1988

Erwachsenenbildung Schon seit einigen Jahren sind in unserem Land Bestrebun- gen im Gange, eine Koordination auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung zu erreichen. Ebenfalls wird die Förde- rung der Erwachsenenbildung in verstärktem Masse als Auf- gabe des Staates erkannt und angesehen. Ein neuer wichti- ger Akzent in dieser Richtung ist ohne Zweifel mit der Schaffung des Berichtes über die Erwachsenenbildung im Fürstentum Liechtenstein, welcher vom Dekanatsseelsorge- rat in Auftrag gegeben wurde und im Herbst 1976 vorlag, gesetzt worden. Dieser Bericht soll die Basis zur Weiterbear- beitung des ganzen Problemkreises Erwachsenenbildung bilden. Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1976, S. 65 Im Januar 1978 bestellte die Regierung eine Kommission mit dem Auftrag, einen Entwurf zu einem Erwachsenenbil- dungsgesetz auszuarbeiten und ein Konzept für die Verwirk- lichung des Gesetzes vorzulegen. Die Kommission, welcher Vertreter der Verwaltung sowie verschiedener auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung tätigen Gremien angehör- ten, legte zu Händen der Regierung einen Bericht vor... Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1978, S. 70 Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung Bei der Vorbereitung des Schulgesetzes Ende der sechziger anfangs der siebziger Jahre war ursprünglich vorgesehen, ein umfassendes Gesetz über das Bildungswesen mit den drei Hauptabschnitten öffentliches Schulwesen, Berufsbildung und Erwachsenenbildung zu schaffen. Die Regelung der ganzen Materie in einem einzigen Gesetz erwies sich jedoch als undurchführbar, so dass sich die Regierung zu einem schrittweisen Vorgehen entschliessen musste. In den Jahren 1970/71 wurde dann vorerst das Schulgesetz geschaffen, 1972 das Gesetz über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen und 1976 das Berufsbildungsgesetz. Mit dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung soll nun die noch beste- hende Lücke in der gesetzlichen Regelung des Bildungswe- sens geschlossen werden ... In der nachstehenden Regierungsvorlage wird die Aufgabe des Staates deshalb wie folgt umschrieben: Er fördert die private Tätigkeit, er entscheidet darüber, ob eine Veranstal- tung förderungswürdig ist und ob ein Träger die Vorausset- zung für die Förderung erfüllt, er koordiniert die Erwachse- nenbildung zwischen den verschiedenen Trägern und über- wacht die Verwendung der vom Staat gewährten Mittel. Der Staat verzichtet aber sinnvollerweise auf jedes Monopol und wird nur dort als Träger tätig, wo die nichtstaatlichen Kräfte überfordert sind oder wo ein Bildungsangebot aus öffentli- chem Interesse geschaffen werden muss . . . Bericht und Antrag der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung - Landtagspro- tokolle 1979 
... Die erste Lesung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung dauerte nicht weniger als drei Stunden. Die FBP-Fraktion begrüsste zwar eine Förderung der Erwachsenenbildung, betonte jedoch, dass das auch ohne Gesetz möglich sei. Die Abgeordneten der Opposition spra- chen von einem massiven Eingriff in die Freiheit des einzel- nen, von Bevormundung, von einer zentral gelenkten Bil- dungspolitik und von anderem mehr. Sie verlangten die Einsetzung einer parlamentarischen Kommission zur Über- arbeitung der Vorlage. Die VU-Fraktion hingegen vertrat die Ansicht, dass der von der FBP geforderte pragmatische und liberale Weg auch mit diesem Förderungsgesetz möglich sei. Im weiteren habe die Regierung bis zur zweiten Lesung genügend Zeit, die vorge- brachten Einwände zu überprüfen. Notfalls könnte dann auch zu jenem Zeitpunkt noch eine Landtagskommission bestellt werden. Die VU-Fraktion lehnte deshalb vorerst die Bestellung einer Kommission ab .. . Liechtensteiner Vaterland, 30. Mai 1979 Erwachsenenbildungsgesetz verabschiedet Mit den acht Stimmen der VU-Fraktion wurde die Vorlage zur Förderung der Erwachsenenbildung im Landtag vom letzten Donnerstag verabschiedet. Obwohl einige der FBP-Abgeordneten betonten, sie seien gegenüber der Erwachsenenbildung positiv eingestellt, stimmten sie geschlossen gegen das Förderungsgesetz . . . Liechtensteiner Vaterland, 7. Juli 1979 Regierung bestellte Erwachsenenbildungskommission Erstmals unter Vorsitz einer Frau Am 24. April 1980 fand im Regierungsgebäude in Vaduz in Anwesenheit von Regierungschef Hans Brunhart, die erste Sitzung der aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung von der Regierung bestellten Erwachsenenbildungskommission statt. . . Der Erwachsenenbildungskommission kommen bei der Durch- führung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenen- bildung wichtige Aufgaben zu. Zur Vorsitzenden der Erwachsenenbildungskommission wurde an der konstituierenden Sitzung Frau Alice Fehr. Triesen, gewählt. Der Erwachsenenbildungskommission gehören sechs weitere Mitglieder an. Liechtensteiner Vaterland, 2. Mai 1980 Verbesserte Förderung Das im Jahre 1979 neu geschaffene Gesetz über die Erwach- senenbildung kam im Berichtsjahr erstmals voll zum Tragen. Nachdem die im Gesetz vorgesehene Erwachsenenbil- dungskommission ihre Arbeit aufgenommen hatte, erfolgte eine gegenüber den Vorjahren verstärkte Förderung der Erwachsenenbildung, insbesonders durch die Übernahme eines 50prozentigen Beitrages an die Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung des Dekanats. Aber auch anderen Trä- gern konnte aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen eine verbesserte Förderung zugewiesen werden. Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1981, S. 75 Subsidiäre Unterstützung Wie es der Zielsetzung des im Jahre 1979 neu geschaffenen Gesetzes über die Erwachsenenbildung entspricht, stand in diesem Bereich die subsidiäre finanzielle Unterstützung des Staates an private Träger der Erwachsenenbildung, insbe- sondere an die Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung des Dekanates, im Vordergrund. Ein zunehmendes Angebot der Veranstaltungen war festzustellen. Rechenschaftsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den hohen Landtag für das Jahr 1983, S. 74 52
	        

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