Volltext: Liechtenstein 1978-1988

Vorstellung der Kunsthausinitianten wurde am 15. Februar abgewiesen Urteil: Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat am 14./15. Februar 1985 unter Mitwirkung des Präsidenten Erich Seeger als Vorsitzenden Richter, Alfred Bühler, Edy Frick, Yvo Hangartner und Werner Hinterauer als Richter über die Vorstellung des Josef Büchel, Austrasse 50, Helmut Marxer, Floraweg 19, Walter Noser, Alvierweg 3, Rainer Ospelt, Egertastrasse 26, Erwin Wächter, Altenbach, Walter Walser, Bartlegrosch 36, Guntram Wolf, Landstrasse 9, alle wohnhaft in Vaduz, vertreten durch Dr. iur. Ivo Beck, Rechtsanwalt, Vaduz, gegen das Urteil des Staatsgerichts- hofes vom 30. April 1984, STGH 1984/2, wegen Verletzung des Initiativrechtes als verfassungsmässig garantiertes politi- sches Recht für Recht erkannt: - Die Vorstellung gegen die Ermittlungs-Verfügung des Prä- sidenten vom 9. November 1984 wird zurückgewiesen. - Die Vorstellung gegen das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. April 1984 wird abgewiesen. Die Vorstellungswer- ber sind in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt. - Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Urteilsge- bühr von Fr. 1000.- und einem Tageskostenbeitrag von Fr. 1000.- haben die Vorstellungswerber zur ungeteilten Hand innert 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landes- kasse zu entrichten. 
Sachverhalt: 1. Am 29. März 1983 reichten 875 Stimmberechtigte der Gemeinde Vaduz folgendes Initiativbegehren ein: «... Der ganze Fragenkomplex des Kunsthauses und der damit ver- bundenen Gemeindeanlagen wird vor allem in bezug auf den Standort, die Grösse und den Finanzbedarf neu überprüft und zur erneuten Abstimmung gebracht.» 2. Mit Entscheid vom 12. April 1983 wies der Gemeinderat Vaduz das Initiativbegehren als unzulässig zurück. 3. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Vorstellungswer- ber, die in Vaduz stimmberechtigt sind, wies die Regierung am 28. Juni 1983 ab und bestätigte den Entscheid des Gemeinderates. Ebenso bestätigte die Verwaltungsbe- schwerdeinstanz mit Entscheid vom 30. November 1983 die angefochtene Entscheidung der Regierung . . . Die Vorstellungswerber beschränkten sich in diesem Verfah- ren darauf, die Verletzung des Initiativrechtes als verfas- sungsmässig garantiertes politisches Recht geltend zu ma- chen. 4. Am 9. Februar 1984 erhoben die Vorstellungswerber Beschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Initiativrechts, des Gleichheitsgrundsatzes, des Rechtes auf Beschwerdeführung und des Rechtes auf den verfassungs- mässig garantierten Richter. Sie beantragten die Aufhebung der Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, even- tualiter die Anweisung an den Gemeindevorsteher der Gemeinde Vaduz, die Gemeindeversammlung einzuberufen und ihr das Initiativbegehren zur Abstimmung zu unterbrei- ten, und subeventualiter den Auftrag an die Verwaltungsbe- schwerdeinstanz, über die Beschwerde neuerlich zu ent- scheiden. 5. Am 30. April 1984 wies der Staatsgerichtshof die Beschwerde der Vorstellungswerber ab . . . 6. Am 23. Mai 1984 erhoben die Vorstellungswerber Vor- stellung beim Staatsgerichtshof . . . In ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Februar 1984 hatten die Vorstellungswerber bemängelt, dass die Vorinstanzen keine Beweise aufgenommen hätten . . . In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1985 bean- tragten sie eine Neuaufnahme der Beweise und Neudurch- Am 23. Februar 1985 wurden die Mitglieder des Staatsgerichts- hofes von Regierungschef Hans Brunhart vereidigt. Sie waren vom Landtag am 19. Dezember 1984 gewählt worden. 226
	        

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