Volltext: Liechtenstein 1938-1978

Matura-Anerkennung Aufgrund der Überprüfung des Unterrichts hat die Eidgenössische Maturitätskommission festgestellt, dass unser Gymnasium «in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht, die gemäss Maturitäts-Anerkennungsver- ordnung an eine eidgenössisch anerkannte Maturitäts- schule gestellt werden». Sie hat den zuständigen schweizerischen Hochschul- behörden empfohlen, Inhaber des liechtensteinischen Maturitätszeugnisses bei der Zulassung zu den Studien an den Hochschulen gleich zu behandeln wie die Inhaber eidgenössisch anerkannter Maturitätszeugnisse. Staatsrechtlich handelt es sich also nicht um eine «Anerkennung» unserer Matura, sondern um die Fest- stellung der «Gleichwertigkeit» unserer Matura mit einer «eidgenössisch» anerkannten Matura. Die zuständigen schweizerischen Behörden sind sich aber darin einig, dass der Empfehlung der eidgenössischen Maturitäts- kommission die gleiche Wirkung zukommt wie einer Aner- kennung einer schweizerischen Schule. Damit ist ein langerstrebtes Ziel erreicht. Unsere Maturanten können in alle Hochschulen und Universitäten der Schweiz prüfungsfrei eintreten und unterliegen den gleichen Bedingungen wie die Studenten aus eidgenössisch anerkannten Schulen . . . Liechtensteinisches Gymnasium, Vaduz, Jahresbericht 1976/77, S. 16 Letzte Prüfung an der Wirtschaftlichen Mittelschule In dieser Woche beschliessen die letzten 10 Diplomanden der Wirtschafts-Mittelschule ihre Ausbildung an der Schule mit der mündlichen Abschlussprüfung. Mit diesem 20. Abschluss endet ein Experiment, das im Jahre 1953 am Collegium Marianum mit der Zustimmung des damaligen Landesschulrates begonnen wurde . .. 1953 war die Schülerzahl im Realgymnasium stark gesunken, es war fast unmöglich, die Klassen weiter zu führen. Man trug sich mit dem Gedanken, die Schule zu schliessen. Die damalige Regierung aber wollte die Fratres nicht ziehen lassen: So wurde beschlossen, das Gymnasium zu «köpfen», d. h. nur noch die 5 ersten Klassen zu führen, dafür aber einen neuen Schultyp einzuführen . .. Das Ziel war eine verbreiterte Alleemeinbildung, Einführung in wirtschaftliche Fächer (Betriebswirtschafts- lehre, Wirtschaftsgeographie, Buchführung. Stenographie, Maschinenschreiben) .. . Liechtensteiner Volksblatt, 9. März 1976 Parteiunabhängige Zeitung in Liechtenstein Notwendig, aber nicht lebensfähig Das Bestreben, dem Lande neben den zwei anderen vorhandenen Zei- tungen ein dritte richtungsneutrale Alternative anzubieten, muss enden. Da unsere Bemühungen, eine neue Tragerschaft zu finden, misslan- gen, muss mit dieser Nummer das Erscheinen des Liechtensteiner Wo- chenspiegels eingestellt werden. Wir hoffen, dass die Idee eines dritten parteiunabhängigen Publika- tiorsorgans damit nicht auf ein Abstellgeleise abgeschoben wird und auch in der Zukunft lebendig bleibt. Bei Vorhandensein aller notwendi- gen Vorausetzungen mag die Aufgabe wieder aufgegriffen werden. Wir danken hiermit unseren treuen Abonnenten und Inserenten, allen Mitarbeitern des vergangenen Jahres, dem verehrten Herrn Redaktor und schliesslich der äusserst kulanten Druckerei. Der Presseverein Der Liechtensteiner Wochenspiegel Liechtensteiner Wochenspiegel, 10. September 1976 
Liechtensteinisches Laodcsgesetzblatt Jahrgang 1 »76 Nr. 55 ausgegeben am 31, Augnst 1976 Berufsbildlingsgesetz vom 7. Juli 1976 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. HAUPTSTOCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Die Berufsbildung fördert die persönliche und berufliche Entfaltung Zw„k dtr des Menschen und hilft ihm, seine berufliche und gesellschaftliche Um- Berufsbildung weit zu verstehen und mitzugcstalten. Art. 2 Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die berufliche Grund- Begriff ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die berufliche Umschulung. ... In der Sitzung des Landtages vom 23. September 1970 warf der Abgeordnete Georg Gstöhl die Frage auf, ob die Regierung bereit sei. die Vorarbeiten zur Schaffung eines zeitgemässen Berufsbildungsgesetzes an die Hand zu nehmen. In der Landtagssitzung vom 12. November 1970 reichte die Fraktion der Vaterländischen Union eine Motion ein, in welcher die Regierung beauftragt wurde, für das Berufsbildungswesen eine generelle gesetzliche Regelung in Vorschlag zu bringen. Die Motion wurde einhellig als erheblich erklärt und der Regierung überwiesen . . . Die Erarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes hat also ca. 4 Jahre beansprucht. Diese lange Vorarbeit ist vor allem darauf zurückzuführen, dass alle interessierten Kreise in unserem Land um ihre Mitarbeit ersucht wurden. Die breite Vernehmlassung ist jedoch bei einem Gesetz von dieser Bedeutung begründet und hat sich bewährt. . . Aus dem Bericht und Antrag der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag zur Schaffung eines Berufsbildungsgesetzes vom 13. Juni 1975 - Landtagsprotokolle 1975 . . . Das neue Berufsbildungsgesetz hält weiterhin an der bewährten Form der dualen Berufslehre fest, ist aber auf der anderen Seite für neue Entwicklungen offen. Auf dem finanziellen Sektor wurde durch das neue Gesetz eine Neuverteilung der Lasten angestrebt. Das Land übernimmt heute 100 Prozent der Kosten der Berufs- schulen .. . Rechenschafts-Bericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag, 1976, S. 65 Berufsbildung . . . Das Amt für Berufsbildung wurde besetzt und nahm seine Arbeit auf. . . Der neu gebildete Berufsbildungsrat hat seine Tätigkeit aufgenommen. Einen breiten Raum innerhalb der Tätigkeit des Berufsbildungsamtes nahmen die .Arbeiten im Zusammenhang mit dem Lehrstellenangebot, der Lehrstellennachfrage ein . . . Schwerer als die aktuelle Problematik wiegen die länger- fristig sich stellenden Probleme. Die Zahl der Schulab- gänger wird sich bis in die Mitte der Achtzigerjahre noch wesentlich steigern. Für diese jungen Menschen gilt es im Zusammenwirken von Staat und Wirtschaft genügend und gute Ausbildungsplätze zu schaffen. Rechenschafts-Bericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag, 1977, S. 69 480
	        

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