Volltext: Liechtenstein 1938-1978

1964 Liechtensteinisches Landcsgcsclzblatt Jahrgang 1905 \r. 17 ausgegeben am II. März 1965 Gesetz vom -'t. h'elmiar iy<>."> über dir Schaffung von Baulandrrücrven iHid die Zweckbindung der Grundstückgewiiinsteuer Liechtensteinisches Landcs-Geselzblatl Jahrgang 1964 Nr. 48 ausgegeben am 28. Dezember 1964 Gesetz vom IM. November 1!)(>4 über die Gewährung von Sparprämien (Sparprämiengcsetz) Am 6. August 1959 hat der Abg. Johann Beck in bemerkenswerten Ausführungen in der öffentlichen Landtagssitzung folgendes gesagt: «Ich möchte nun anregen, dass die Regierung auch Über- legungen anstellen möge über die Schaffung eines Jugendspargesetzes, und zwar ungefähr in der Form, wie diese Gesetze in verschiedenen europäischen Ländern geschaffen wurden, so dass ein Jugendlicher mit 18 oder 19 Jahren eine Spareinlage machen kann. Es müsste hier wahrscheinlich ein Mindestbetrag festgelegt werden. Der Staat sollte diesen jugendlichen Sparern einen zu- sätzlichen Zinsbeitrag gewähren, sagen wir bis 10%. Wenn also der Bankzins 4% beträgt, müsste der Staat 6% beitragen. Dieser Zinsbeitrag könnte gewährt werden, bis der Einleger 24 oder 26 Jahre alt ist. Damit würde mancher junge Mensch zum Sparen angeregt, so dass er später vielleicht in der Lage wäre, sich einen Bauplatz zu erwerben oder in den Besitz eines Eigenheims zu kommen.» — Soweit die Ausführungen des Abg. Herrn Beck. Von der Regierungsseite wurden später in der Öffentlich- keit Anregungen zu einem staatlich geförderten Bausparen gemacht. Die Ihnen nun unterbreitete Vorlage ist darüber hinausgegangen und will ausser dem Sparen der Jugend, dem Sparen künftiger Bauinteressenten, ein Sparen ganz allgemeiner Art fördern . . . Aus einem Votum von Regierungschef Dr. Gerard Batliner in der öffentlichen Landtagssitzung vom 17. Juli 1964 - Landtagsprotokolle 1964 ... Es ist eigentlich paradox, dass in der Zeit der Prosperität, der Vollbeschäftigung und des steigenden Einkommens noch solche Massnahmen getroffen werden müssen. Ich möchte mich nicht von diesem Gesetz distanzieren, sondern ich bedaure nur, dass trotz der Entwicklung der Sparsinn in dem Masse nachgelassen hat, und dass — was mich besonders erschüttert — die Bereit- schaft der persönlichen Vorsorge mehr und mehr im Schwinden begriffen ist, und dass in grösserem Ausmasse auf staatliche Interventionen und Massnahmen abgestellt werden muss . . . Aus einem Votum von Landtagsvizepräsident Dr. Otto Schädler in der öffentlichen Landtagssitzung vom 18. November 1964 - Landtagsproto- kolle 1964 
Liechtensteinisches Landesgcsetzblall Jahrgang 1965 Nr. 25 ausgegeben am 311. April 1965 Gesetz vom 18. Dezember 1( J(>4 über die Abänderung des Sachenrechts (Miteigentum und Stockwrrkrigentum) . . . Ich möchte der Regierung nahelegen, das Problem der Siedlung an sich, der dichteren Besiedlung zu studieren. In diesem Zusammenhang soll auch die Frage der rechtlichen Schaffung des Stockwerkeigentums studiert werden, welches heute eine zunehmende Rolle in allen Kulturstaaten Mitteleuropas spielt. Das Stockwerkeigentum ist bis heute in unserem Recht nicht vorgesehen. Die rechtliche Regelung dieser Frage würde uns befähigen, Eigentumswohnungen zu schaffen und damit Siedlungen zu konzentrieren. Dies wird immer notwendiger werden, denn wir müssen darnach trachten, auf der gleichen Siedlungsfläche mehr Wohnungen als bisher unterzubringen. Wir erreichen damit zweierlei Dinge: erstens einmal eine sparsamere Verwendung der bestehenden und leider immer mehr und mehr schwindenden Siedlungsfläche und das billigere Wohnen des Wohnungsinhabers, denn das Stockwerk- eigentum ist natürlich erheblich billiger als das Einfamilien- haus . . . Aus einem Votum von Landtagsvizepräsident Dr. Alois Vogt in der öffentlichen Landtagssitzung vom 5. April 1960 - Landtagsprotokolle 1960 Konjunkturpolitische Massnahmen auch in Liechtenstein Die Fürstliche Regierung teilt uns heute folgendes mit: «Mit Rücksicht auf die schweizerischen Massnahmen gegen die Teuerung hat die Regierung in Anbetracht der engen Verbundenheit des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Massnahmen auf konjunkturpolitischem Gebiet getroffen. So hat die Regierung nach Konsultationen mit den Interessen- verbänden in ihren Sitzungen vom 27. und 29. Februar 1964 folgende Verordnungen erlassen: 1. Verordnung über konjunkturpolitische Massnahmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft. 2. Verordnung betreffend die Mindestanzahlung bei Abzahlungsgeschäften. 3. Prüfung weiterer Massnahmen.» Die beiden Verordnungen treten am 3. März 1964 in Kraft. Liechtensteiner Volksblatt, 3. März 1964 313
	        

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