Volltext: Liechtenstein 1938-1978

. . . Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen müssen nun auch die Autonummern- und Motorradnummern- schilder bezüglich des Wappens geändert werden. An den bisherigen Autonummernschildern befindet sich das «Wappen in blau-rot». Die Farben blau-rot in Wappenform sind jetzt jedoch ungesetzlich. Blau-rot sind wohl die Landesfarben, sie dürfen aber nicht in Form eines Wappen- schildes verwendet werden (Artikel 1 und 2 des Wappen- gesetzes vom 4. Juni 1957).. . Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend Kredit- gewährung zur Neuanfertigung der Fahrzeugkontrollschilder vom 12. Juni 1961 - Landtagsprotokolle 1961 Das Stipendiengesetz einstimmig gutgeheissen . . . Ein nicht weniger aktuelles Postulat wurde mit der Annahme der neuen Stipendienordnung erfüllt, die in 2. und 3. Lesung behandelt und in der Schlussabstimmung einstimmig genehmigt wurde. Lediglich der Abg. Ernst Büchel war es, der während den Beratungen den Regierungschef ersuchte, alles zu tun, um eine baldige und allgemeine Anerkennung der Liechtensteinischen Matura zu erreichen. Regierungschef Frick gab in seiner Antwort die Zusicherung ab, dass die Regierung dieser wichtigen Frage die volle Aufmerksamkeit schenke und dass die ent- sprechenden Verhandlungen laufen, so dass mit einer baldigen Regelung gerechnet werden könne. — Sachlich wurde an der Vorlage nichts mehr geändert, so dass diese fast ohne Abänderung den Landtag passierte. Aus dem Bericht über die Landtagssitzung vom 30. Januar 1961 - Liechtensteiner Volksblatt, 1. Februar 1961 Liechtensteinisches Landes-Gesetzblatt Jahrgang 1961 Nr. 13 ausgegeben am 26. April 1961 Gesetz über die staatlichen Ausbildung»- und Fortbildungsbeihilfen vom 30. Januar 1961 
Neues Steuergesetz . . . Die Einführung eines neuen Steuergesetzes in einem demokratischen Staatswesen ist immer ein recht heikles, nicht leicht lösbares Problem. Durch dieses Gesetz wird vor allem das Mass für die materiellen Pflichten der Staatsbürger gegenüber Land und Gemeinden auf Jahre hinaus festgelegt. Ein Entwurf zu einem Steuergesetz ist daher wohl wie kein anderer in der Lage, das allgemeine Interesse auf sich zu lenken, denn mehr oder weniger werden alle davon betroffen. Das heute geltende Steuergesetz stammt aus dem Jahre 1923, hat also für ein Steuergesetz ein respektables Alter erreicht. Allerdings ist an diesem Gesetz im Verlaufe der Jahre durch Novellierungen ziemlich viel geflickt worden, so dass es heute keine klare, durchgehende Systematik mehr aufweist. Das ist es aber nicht, was ihm zum Vorwurf gemacht wird; daran stossen sich die wenigsten unserer Pflichtigen. Die am häufigsten vorge- brachten und auch berechtigten Kritiken am jetzigen Steuerrecht bestehen a) im viel zu frühen Beginn der Progression und im viel zu frühen Aufhören der Progressionsskala; b) in der viel zu schwachen Berück- sichtigung der Familie bei der Bemessung der Steuer; c) im Fehlen der Abzugsmöglichkeiten der persönlichen Gewinnungskosten der unselbständigen Erwerbenden sowie der Versicherungskosten bei grösseren Familien. Die finanzschwachen Gemeinden vermissen heute einen wirksamen Finanzausgleich und verlangen dringend die Schaffung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen. Ich will darauf verzichten, die lange Vorgeschichte dieser Gesetzesvorlage auch nur zu skizzieren, sondern möchte nur daran erinnern, dass seit Jahren eine aus Vertretern aller Stände zusammengesetzte grosse Studienkommission sich um die Erarbeitung einer für alle Stände akzeptablen Vorlage bemühte. Was Sie, meine Herren Abgeordneten, vor sich haben, ist das Produkt langer demokratischer Beratungen im Schosse dieser um ihre Arbeit nicht beneidenswerten Kommission. Vieles ist dabei zur Sprache gekommen; manch ganz moderne Lösung wurde erörtert, wie beispielsweise die viel wirksamere Berücksichtigung der Familie durch Einführung des Splittingverfahrens. Wenn die Vorlage keine wesentlichen Systemänderungen bringt, so deshalb, weil sich die Studienkommission geeinigt hat, möglichst das bewährte Alte und Bekannte beizubehalten, um dadurch die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes zu erleichtern. Die Vorlage trägt alle Merkmale eines Kompromisses unter den sich teilweise entgegen- stehenden Interessen, doch wird sie den aufgestellten Forderungen weitgehend gerecht. . . Aus einem Votum von Regierungschef Alexander Frick in der öffentlichen Landtagssitzung vom 29. Oktober 1960 - Landtagsprotokolle 1960 Liechtensteinisches Landes-Gesetzblatt Jahrgang 1961 Nr. 7 ausgegeben am 30. .März 1961 Gesetz über die l.ande«- und Gemeindesteuern (Stcuergesetz) vom 30. Januar 1961 In der Volksabstimmung vom 12. März 1961 wurde das neue Steuergesetz mit 1952 Ja gegen 975 Nein angenommen Der von der Fortschrittlichen Bürgerpartei als Übergangs- lösung lancierte Steuerrabatt kann nun fallen gelassen werden, nachdem das neue Gesetz vor allem auf dem Prinzip des Familienschutzes fusst. Von besonderer Bedeutung, vor allem für die finanzschwächeren Gemeinden, wird der im Gesetz nunmehr verankerte Finanzausgleich sein, der sich, das darf man wohl heute schon voraussagen, sicher nicht nur zum Vorteil der begünstigten Gemeinden, sondern ebensosehr zum Wohle des ganzen Volkes auswirken wird . . . Liechtensteiner Volksblatt, 14. März 1961 276
	        

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