Volltext: Liechtenstein 1938-1978

Amtliches Communique Am 14. September 1960 ist in Wien im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem am 17. März 1960 in Vaduz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Fest- stellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen zwischen Regierungschef Alexander Frick und Bundes- minister für auswärtige Angelegenheiten, Dr. Bruno Kreisky, vollzogen worden. Der Vertrag tritt demnach am 1. Oktober 1960 in Kraft. Empfang durch Bundeskanzler Raab Wie wir noch ergänzend erfahren, gab Bundeskanzler Raab aus Anlass des Austausches der Ratifikations- urkunden in den Räumen des Bundeskanzleramtes einen Empfang, an welchem Regierungschef Alexander Frick, Seine Durchlaucht Prinz Alois von und zu Liechtenstein sowie von österreichischer Seite die Staatssekretäre Dr. Gschnitzer und Dr. Grubhofer teilnahmen. Liechtensteiner Volksblatt, 17. September 1960 Regierungschef A. Frick: . . . Die Regierung ist erfreut, dem Landtag melden zu können, dass mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages unsere Staatsgrenzen nun restlos klar sind, denn mit der Eidgenossenschaft wurde in den letztvergangenen Jahren die gemeinsame Staatsgrenze ebenfalls durch Staatsverträge und Grenzurkundenwerke absolut eindeutig festgelegt. Ich beantrage, die Zustimmung zur Ratifikation des vorliegenden Staatsvertrages zu geben . . . Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 27. Mai 1960 - Landtagsprotokolle 1960 
Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung betr. die Errichtung eines ständigen Rechtsdienstes. Beschluss: Einstimmige Genehmigung des Antrages der Fürstlichen Regierung auf Schaffung eines ständigen Rechtsdienstes . . . Beschlussprotokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 5. April 1960, Landtagsprotokolle 1960 Neues Bürgerrechtsgesetz in Liechtenstein Vaduz, 16. Nov. Der liechtensteinische Landtag verabschiedete am 2. November eine Gesetzesvorlage, mit der wesentlich veränderte Bestimmungen für den Erwerb und den Verlust des liechtensteinischen Landes- bürgerrechtes geschaffen wurden. Dabei wurde am bisherigen Grundsatz festgehalten, dass ein Landesbürger- recht nur dann erworben werden könne, wenn zugleich das Bürgerrecht in einer der elf liechtensteinischen Gemeinden zugesichert ist. Ob jemand Liechtensteiner werden kann, bestimmen also in erster Linie nach wie vor die Gemeinden in ihren Bürgerversammlungen (ausgenommen angestammtes Bürgerrecht durch Geburt und Heirat mit einem Gemeindebürger). In Liechtenstein konnte man bisher ausnahmsweise Bürger werden, wenn man vorhergehend keinen langen Wohnsitz aufzuweisen vermochte. Dies ist nun abgeschafft worden. Das neue Gesetz sieht vor, dass sich jemand erst um das Landesbürgerrecht bewerben könne, wenn er mindestens fünf unmittelbar vorangehende Jahre tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz im Lande hatte. Diese einschneidende Bestimmung wirkt sich in erster Linie für die Gemeinden aus, die es nicht ungern sahen, auf dem Wege der Finanzeinbürgerungen zusätzlich Mittel zu erhalten. Doch wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden bei den zunehmenden Steuereinnahmen und bei dem voraussichtlich im neuen Steuergesetz eingebauten Finanzausgleich auf solche zusätzlichen Einnahmen verzichten können. Lebhafte Diskussionen löste die Frage aus, ob die Liechtensteinerin, die einen Ausländer ehelicht, das liechtensteinische Bürgerrecht ähnlich wie in der Schweiz beibehalten könne oder ob sie das angestammte Bürger- recht in allen Fällen verliere. Der Gesetzesbeschluss ging nicht so weit wie die Regelung in der Schweiz . .. Neue Zürcher Zeitung, 18. November 1960 270
	        

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