Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2019)

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22. MÄRZ 2019 
2019 
Samstag, 23. März // Sonntag, 24. März 
LIECHTENSTEINER AUTOAUSSTELLUNG 
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Inserate 
www.kleininserate.li 
U.G.T. UNIVERSAL GLOBAL 
TRADING TRUST REG., 
Vaduz 
Laut Beschluss des Inhabers der 
Treugeberrechte vom 14. 3. 2019 
tritt die Firma in Liquidation. 
Allfällige Gläubiger werden hier- 
durch aufgefordert, ihre Ansprüche 
unverzüglich beim Liquidator anzu- 
melden. 
Der Liquidator 
«Bauer ledig sucht» 
Lustspiel in drei Akten von Cornelia Amstutz 
Aufführungen 
Triesen: Samstag, 23. März 2019, um 19 Uhr 
Sonntag, 24. März 2019, um 17 Uhr 
Schaan im SAL: Sonntag, 31. März 2019, um 17 Uhr Dernière 
Im SAL Konzertbestuhlung mit Ticketvorverkauf 
Vorverkauf:  Tickets sind an den Poststellen Schaan, Vaduz und 
Eschen, sowie bei allen Starticket Vorverkaufsstel- 
len, unter 0900 325 325 ( CHF 1.19/Min) und im 
Webshop unter www.starticket.ch erhältlich. 
www.seniorenbuehne.li   Eintritt: CHF 15.– 
Saalöffnung und warme Küche: 1½ Std. vor Spielbeginn 
Keine Platzreservation möglich 
Oehri Dagobert 
Architektur AG, Schaan 
Mit Beschluss vom 9. 1. 2019 ist 
die Firma in Liquidation getreten. 
Allfällige Gläubiger werden auf- 
gefordert, ihre Ansprüche un- 
verzüglich beim Liquidator anzu- 
melden. 
Der Liquidator 
VORINFORMATION 
Gemäss Gesetz vom 19.06.1998 über das Öffentliche Auftragswesen 
(ÖAWG), LGBl. 1998/135 in der geltenden Fassung, wird über folgen- 
der Lieferauftrag oberhalb der informiert. 
Objekt   Überbauung Zoschg, 9494 Schaan 
Auftraggeber   Liechtensteinischer Rundfunk (LRF) 
 Kontaktadresse   Bau-Data AG, im Rossfeld 49, 9494 Schaan 
  info@bau-data.com 
Auftragsgegenstand Lieferauftrag: 
  BKP 3 – Lieferung und Einbau Studiotechnik 
Termine   Voraussichtlicher Beginn des Verfahrens: 
Verfahrensart   offenes Verfahren 
Bewerbungsart   Die Ausschreibungsunterlagen der jeweiligen   
  Auftragsgattung (CVP) können zum Zeitpunkt   
  der öffentlichen Vergabebekanntmachungen 
  beim oben erwähnten Auftraggeber angefordert 
  werden. Detaillierte Angaben zu dieser Vor- 
  information können unter der Internet-Adresse: 
  http://ted.europa.eu abgerufen werden. 
WTO-Status   Der Lieferauftrag fällt unter das WTO- 
  Übereinkommen. 
Ort/Datum   Triesen, 22.03.2019 
Beauftragter   Liechtensteinischer Rundfunk (LRF) 
des Auftraggebers 
Aus der Region 
Bis zur Kontrolle 
Geld und Zeit 
gespart 
ST. MARGRETHEN Spezialisten der Eid- 
genössischen Zollverwaltung und der 
Kantonspolizei St. Gallen kontrollier- 
ten jüngst beim Grenzübergang 
St. Margrethen einen in Rumänien ge- 
meldeten Sattelschlepper und stellten 
fest, dass die Füllstandsanzeige und 
das Abgasentgiftungssystem (AdBlue) 
mit einer zusätzlich eingebauten Box 
manipuliert wurden. Wie die Kan- 
tonspolizei am Donnerstag mitteilte, 
bestätigte der hinzugezogene Fachbe- 
trieb, dass das AdBlue-System vor der 
Kontrolle überhaupt nicht in Betrieb 
gewesen und ein unerlaubtes Zusatz- 
gerät angeschlossen worden sei. Da- 
mit hätten Kosten gespart werden 
können.   Bei der Kontrolle kamen 
überdies Unstimmigkeiten beim digi- 
talen Fahrtenschreiber zum Vor- 
schein: Beim Impulsgeber des Fahr- 
tenschreibers war ein Zusatzsystem 
eingebaut, das die Fahrzeugbewegun- 
gen nicht wie vorgeschrieben regist- 
rierte. So können die gesetzlich vorge- 
schriebenen Arbeits- und Ruhezeiten 
umgangen werden. Der 45-jährge 
Lastwagenfahrer aus Moldawien wur- 
de folglich bei der Staatsanwaltschaft 
zur Anzeige gebracht.   (red/pd) 
Masernfall in Liechtenstein – Laut Amt für 
Gesundheit keine weiteren Erkrankten 
Entwarnung Wie das Amt 
für Gesundheit am 19. März 
2019 mitgeteilt hatte, ist bei 
einer Gruppe von Kindern 
aus der Ukraine, die sich zu 
dieser Zeit im Kinderheim 
Gamander aufgehalten hatten, 
ein Masernfall aufgetreten. 
Aus diesem Anlass veröffent- 
licht das «Volksblatt» nachste- 
henden Beitrag der Behörde. 
Das 
erkrankte Kind ist in- 
zwischen wieder gesund. 
Es ist in der Zwischenzeit 
auch keine weitere Person 
aus der Gruppe erkrankt. Deshalb 
konnten die Kinder wie geplant am 
Donnerstag mit dem Bus nach Hau- 
se fahren. Die Kontaktpersonen in 
Liechtenstein sind ermittelt wor- 
den. Ausser im Hallenbad Triesen 
gab es keine Kontaktmöglichkeiten, 
bei denen man sich hätte anstecken 
können. Die Abklärungen zum 
Impfstatus von rund 100 Kontakt- 
personen haben ergeben, dass die 
allermeisten davon geimpft sind 
oder dass sie die Masern durchge- 
macht haben. Einige wenige Kon- 
taktpersonen aus Liechtenstein und 
der angrenzenden Schweiz konnten 
keine Impfung oder durchgemachte 
Masernerkrankung nachweisen. 
Diese werden während der Inkuba- 
tionszeit, also bis sichergestellt ist, 
dass sie nicht oder nicht mehr an- 
steckend sind, von Gemeinschafts- 
einrichtungen (beispielsweise Schu- 
len, Kindertagesstätten ...) ausge- 
schlossen. 
Masern sind eine hoch ansteckende 
Infektionskrankheit. Die Übertra- 
gung erfolgt über die Luft, also 
beim Husten und Niesen. 
Infizierte Personen bekommen zu- 
erst Schnupfen, Husten und eine 
Bindehautentzündung (gerötete, 
tränende Augen). Nach einigen Ta- 
gen folgt der typische Masernaus- 
schlag, meistens zuerst am Gesicht, 
später am ganzen Körper. Nach ei- 
nigen Tagen verschwindet der Aus- 
schlag wieder. Erkrankte sind 4 Ta- 
ge vor – also noch bevor die Masern 
überhaupt erkannt worden sind – 
und 4 Tage nach dem ersten Auftre- 
ten des Hautausschlags ansteckend. 
Unkomplizierte Fälle heilen ziem- 
lich rasch und ohne bleibende Fol- 
gen ab. Die durch die Krankheit be- 
dingten Beschwerden, die Schwere 
einiger möglichen Komplikationen 
(Lungenentzündung, Hirnentzün- 
dung) und das Fehlen einer spezifi- 
schen Behandlung machen sie im 
Zusammenhang mit der hohen An- 
steckbarkeit zu einem Problem für 
die öffentliche Gesundheit. In 
Deutschland zum Beispiel sind ge- 
mäss offiziellen Zahlen seit 2007 an 
den Spätfolgen von Masern 280 
Menschen gestorben. 
Personen, die gegen die Masern ge- 
impft sind oder die Masern gehabt 
haben, sind ihr Leben lang gegen 
diese Krankheit immun. Sie können 
sich nicht mit Masern anstecken 
und sie können das Masernvirus 
auch nicht übertragen. Für eine An- 
steckung gefährdet sind also Men- 
schen, die nicht geimpft sind und 
die Masern auch nicht durchge- 
macht haben. 
Nur diese Personengruppe kann das 
Virus auch weiter verbreiten. Daher 
ist es für die öffentliche Gesundheit 
wichtig, eine hohe Durchimpfungs- 
rate zu haben. Mit einer hohen 
Durchimpfungsrate wird eine Ver- 
breitung des Virus rasch gestoppt, 
weil alle Geimpften die Krankheit 
nicht weiter verbreiten können. 
Der aktuelle Impfplan sieht vor, 
dass die erste Masernimpfung im Al- 
ter von neun Monaten erfolgt, die 
zweite mit 12 Monaten. Jüngere 
Säuglinge sind also nicht gegen die 
Masern geschützt. Ebenfalls nicht 
geschützt sind Menschen, die aus 
medizinischen/gesundheitlichen 
Gründen nicht geimpft werden kön- 
nen, insbesondere Menschen mit ei- 
ner Immunschwäche. Wer sich imp- 
fen lässt, schützt also nicht nur sich, 
sondern auch andere. Wer sich nicht 
impfen lässt, gefährdet also nicht 
nur sich, sondern auch andere. 
Eine sogenannte Nachimpfung für 
nicht geimpfte Personen ist bis 72 
Stunden nach einem Kontakt mit ei- 
ner erkrankten Person möglich. 
Dadurch entsteht nicht in allen Fäl- 
len ein kompletter Schutz, in der Re- 
gel aber ein abgeschwächter Verlauf 
der Erkrankung. Da eine erkrankte 
Person aber bereits 4 Tage, bevor 
der typische Hautausschlag auftritt, 
ansteckend ist, ist diese Möglichkeit 
nur selten gegeben. 
Masern sind eine 
hochanstecken- 
de Krankheit. 
(Symbolfoto: SSI) 
Das unternimmt das Amt für Gesund- 
heit beim Auftreten eines Masernfalls. 
 Die erkrankte Person wird isoliert. Das 
Amt für Gesundheit klärt ab, wer wäh- 
rend der ansteckenden Phase mit der er- 
krankten Person in Kontakt gekommen 
ist oder sich bis zu zwei Stunden später 
in denselben Räumen aufgehalten hat. 
Innerhalb von zwei Stunden kann die Vi- 
renkonzentration in normal grossen Räu- 
men noch hoch genug sein, um eine An- 
steckung zu verursachen. Nach diesen 
zwei Stunden gelten die Räume nicht 
mehr als infektiös. 
 Bei den Kontaktpersonen wird über- 
prüft, ob sie geimpft sind beziehungs- 
weise ob sie bereits die Masern hatten, 
also ob sie immun sind gegen asern oder 
nicht. 
 Bei jenen, die immun sind, gilt: keine 
weiteren Massnahmen erforderlich. Für 
sie selbst besteht keine Gefährdung und 
es besteht auch keine von ihnen ausge- 
hende Gefährdung für andere Menschen. 
 Bei jnen, die keine Immunität gegen 
die Masern haben, muss sicherheitshal- 
ber davon ausgegangen werden, dass 
sie sich angesteckt haben. 
 Innerhalb von 72 Stunden nach Kon- 
takt mit den Masernviren können die 
Kontaktpersonen noch nachgeimpft 
werden. Ist keine fristgerechte Nachimp- 
fung möglich, müssen diese Personen 
isoliert werden, das heisst sie müssen   
Kontakt meiden zu Menschen, die eben- 
falls nicht gegen die Masern immun sind. 
Die Isolationsdauer entspricht der Inku- 
bationszeit von 21 Tagen, also der längst 
möglichen Zeit innerhalb derer es zum 
Ausbruch von Masern kommen kann. Er- 
krankt eine Kontaktperson an Masern, 
dauert die Isolationsdauer bis und mit 4 
Tage nach Beginn des Masern- aussschlags.
	        

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