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22. MÄRZ 2019
2019
Samstag, 23. März // Sonntag, 24. März
LIECHTENSTEINER AUTOAUSSTELLUNG
ANZEIGE
Inserate
www.kleininserate.li
U.G.T. UNIVERSAL GLOBAL
TRADING TRUST REG.,
Vaduz
Laut Beschluss des Inhabers der
Treugeberrechte vom 14. 3. 2019
tritt die Firma in Liquidation.
Allfällige Gläubiger werden hier-
durch aufgefordert, ihre Ansprüche
unverzüglich beim Liquidator anzu-
melden.
Der Liquidator
«Bauer ledig sucht»
Lustspiel in drei Akten von Cornelia Amstutz
Aufführungen
Triesen: Samstag, 23. März 2019, um 19 Uhr
Sonntag, 24. März 2019, um 17 Uhr
Schaan im SAL: Sonntag, 31. März 2019, um 17 Uhr Dernière
Im SAL Konzertbestuhlung mit Ticketvorverkauf
Vorverkauf: Tickets sind an den Poststellen Schaan, Vaduz und
Eschen, sowie bei allen Starticket Vorverkaufsstel-
len, unter 0900 325 325 ( CHF 1.19/Min) und im
Webshop unter www.starticket.ch erhältlich.
www.seniorenbuehne.li Eintritt: CHF 15.–
Saalöffnung und warme Küche: 1½ Std. vor Spielbeginn
Keine Platzreservation möglich
Oehri Dagobert
Architektur AG, Schaan
Mit Beschluss vom 9. 1. 2019 ist
die Firma in Liquidation getreten.
Allfällige Gläubiger werden auf-
gefordert, ihre Ansprüche un-
verzüglich beim Liquidator anzu-
melden.
Der Liquidator
VORINFORMATION
Gemäss Gesetz vom 19.06.1998 über das Öffentliche Auftragswesen
(ÖAWG), LGBl. 1998/135 in der geltenden Fassung, wird über folgen-
der Lieferauftrag oberhalb der informiert.
Objekt Überbauung Zoschg, 9494 Schaan
Auftraggeber Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)
Kontaktadresse Bau-Data AG, im Rossfeld 49, 9494 Schaan
info@bau-data.com
Auftragsgegenstand Lieferauftrag:
BKP 3 – Lieferung und Einbau Studiotechnik
Termine Voraussichtlicher Beginn des Verfahrens:
Verfahrensart offenes Verfahren
Bewerbungsart Die Ausschreibungsunterlagen der jeweiligen
Auftragsgattung (CVP) können zum Zeitpunkt
der öffentlichen Vergabebekanntmachungen
beim oben erwähnten Auftraggeber angefordert
werden. Detaillierte Angaben zu dieser Vor-
information können unter der Internet-Adresse:
http://ted.europa.eu abgerufen werden.
WTO-Status Der Lieferauftrag fällt unter das WTO-
Übereinkommen.
Ort/Datum Triesen, 22.03.2019
Beauftragter Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)
des Auftraggebers
Aus der Region
Bis zur Kontrolle
Geld und Zeit
gespart
ST. MARGRETHEN Spezialisten der Eid-
genössischen Zollverwaltung und der
Kantonspolizei St. Gallen kontrollier-
ten jüngst beim Grenzübergang
St. Margrethen einen in Rumänien ge-
meldeten Sattelschlepper und stellten
fest, dass die Füllstandsanzeige und
das Abgasentgiftungssystem (AdBlue)
mit einer zusätzlich eingebauten Box
manipuliert wurden. Wie die Kan-
tonspolizei am Donnerstag mitteilte,
bestätigte der hinzugezogene Fachbe-
trieb, dass das AdBlue-System vor der
Kontrolle überhaupt nicht in Betrieb
gewesen und ein unerlaubtes Zusatz-
gerät angeschlossen worden sei. Da-
mit hätten Kosten gespart werden
können. Bei der Kontrolle kamen
überdies Unstimmigkeiten beim digi-
talen Fahrtenschreiber zum Vor-
schein: Beim Impulsgeber des Fahr-
tenschreibers war ein Zusatzsystem
eingebaut, das die Fahrzeugbewegun-
gen nicht wie vorgeschrieben regist-
rierte. So können die gesetzlich vorge-
schriebenen Arbeits- und Ruhezeiten
umgangen werden. Der 45-jährge
Lastwagenfahrer aus Moldawien wur-
de folglich bei der Staatsanwaltschaft
zur Anzeige gebracht. (red/pd)
Masernfall in Liechtenstein – Laut Amt für
Gesundheit keine weiteren Erkrankten
Entwarnung Wie das Amt
für Gesundheit am 19. März
2019 mitgeteilt hatte, ist bei
einer Gruppe von Kindern
aus der Ukraine, die sich zu
dieser Zeit im Kinderheim
Gamander aufgehalten hatten,
ein Masernfall aufgetreten.
Aus diesem Anlass veröffent-
licht das «Volksblatt» nachste-
henden Beitrag der Behörde.
Das
erkrankte Kind ist in-
zwischen wieder gesund.
Es ist in der Zwischenzeit
auch keine weitere Person
aus der Gruppe erkrankt. Deshalb
konnten die Kinder wie geplant am
Donnerstag mit dem Bus nach Hau-
se fahren. Die Kontaktpersonen in
Liechtenstein sind ermittelt wor-
den. Ausser im Hallenbad Triesen
gab es keine Kontaktmöglichkeiten,
bei denen man sich hätte anstecken
können. Die Abklärungen zum
Impfstatus von rund 100 Kontakt-
personen haben ergeben, dass die
allermeisten davon geimpft sind
oder dass sie die Masern durchge-
macht haben. Einige wenige Kon-
taktpersonen aus Liechtenstein und
der angrenzenden Schweiz konnten
keine Impfung oder durchgemachte
Masernerkrankung nachweisen.
Diese werden während der Inkuba-
tionszeit, also bis sichergestellt ist,
dass sie nicht oder nicht mehr an-
steckend sind, von Gemeinschafts-
einrichtungen (beispielsweise Schu-
len, Kindertagesstätten ...) ausge-
schlossen.
Masern sind eine hoch ansteckende
Infektionskrankheit. Die Übertra-
gung erfolgt über die Luft, also
beim Husten und Niesen.
Infizierte Personen bekommen zu-
erst Schnupfen, Husten und eine
Bindehautentzündung (gerötete,
tränende Augen). Nach einigen Ta-
gen folgt der typische Masernaus-
schlag, meistens zuerst am Gesicht,
später am ganzen Körper. Nach ei-
nigen Tagen verschwindet der Aus-
schlag wieder. Erkrankte sind 4 Ta-
ge vor – also noch bevor die Masern
überhaupt erkannt worden sind –
und 4 Tage nach dem ersten Auftre-
ten des Hautausschlags ansteckend.
Unkomplizierte Fälle heilen ziem-
lich rasch und ohne bleibende Fol-
gen ab. Die durch die Krankheit be-
dingten Beschwerden, die Schwere
einiger möglichen Komplikationen
(Lungenentzündung, Hirnentzün-
dung) und das Fehlen einer spezifi-
schen Behandlung machen sie im
Zusammenhang mit der hohen An-
steckbarkeit zu einem Problem für
die öffentliche Gesundheit. In
Deutschland zum Beispiel sind ge-
mäss offiziellen Zahlen seit 2007 an
den Spätfolgen von Masern 280
Menschen gestorben.
Personen, die gegen die Masern ge-
impft sind oder die Masern gehabt
haben, sind ihr Leben lang gegen
diese Krankheit immun. Sie können
sich nicht mit Masern anstecken
und sie können das Masernvirus
auch nicht übertragen. Für eine An-
steckung gefährdet sind also Men-
schen, die nicht geimpft sind und
die Masern auch nicht durchge-
macht haben.
Nur diese Personengruppe kann das
Virus auch weiter verbreiten. Daher
ist es für die öffentliche Gesundheit
wichtig, eine hohe Durchimpfungs-
rate zu haben. Mit einer hohen
Durchimpfungsrate wird eine Ver-
breitung des Virus rasch gestoppt,
weil alle Geimpften die Krankheit
nicht weiter verbreiten können.
Der aktuelle Impfplan sieht vor,
dass die erste Masernimpfung im Al-
ter von neun Monaten erfolgt, die
zweite mit 12 Monaten. Jüngere
Säuglinge sind also nicht gegen die
Masern geschützt. Ebenfalls nicht
geschützt sind Menschen, die aus
medizinischen/gesundheitlichen
Gründen nicht geimpft werden kön-
nen, insbesondere Menschen mit ei-
ner Immunschwäche. Wer sich imp-
fen lässt, schützt also nicht nur sich,
sondern auch andere. Wer sich nicht
impfen lässt, gefährdet also nicht
nur sich, sondern auch andere.
Eine sogenannte Nachimpfung für
nicht geimpfte Personen ist bis 72
Stunden nach einem Kontakt mit ei-
ner erkrankten Person möglich.
Dadurch entsteht nicht in allen Fäl-
len ein kompletter Schutz, in der Re-
gel aber ein abgeschwächter Verlauf
der Erkrankung. Da eine erkrankte
Person aber bereits 4 Tage, bevor
der typische Hautausschlag auftritt,
ansteckend ist, ist diese Möglichkeit
nur selten gegeben.
Masern sind eine
hochanstecken-
de Krankheit.
(Symbolfoto: SSI)
Das unternimmt das Amt für Gesund-
heit beim Auftreten eines Masernfalls.
Die erkrankte Person wird isoliert. Das
Amt für Gesundheit klärt ab, wer wäh-
rend der ansteckenden Phase mit der er-
krankten Person in Kontakt gekommen
ist oder sich bis zu zwei Stunden später
in denselben Räumen aufgehalten hat.
Innerhalb von zwei Stunden kann die Vi-
renkonzentration in normal grossen Räu-
men noch hoch genug sein, um eine An-
steckung zu verursachen. Nach diesen
zwei Stunden gelten die Räume nicht
mehr als infektiös.
Bei den Kontaktpersonen wird über-
prüft, ob sie geimpft sind beziehungs-
weise ob sie bereits die Masern hatten,
also ob sie immun sind gegen asern oder
nicht.
Bei jenen, die immun sind, gilt: keine
weiteren Massnahmen erforderlich. Für
sie selbst besteht keine Gefährdung und
es besteht auch keine von ihnen ausge-
hende Gefährdung für andere Menschen.
Bei jnen, die keine Immunität gegen
die Masern haben, muss sicherheitshal-
ber davon ausgegangen werden, dass
sie sich angesteckt haben.
Innerhalb von 72 Stunden nach Kon-
takt mit den Masernviren können die
Kontaktpersonen noch nachgeimpft
werden. Ist keine fristgerechte Nachimp-
fung möglich, müssen diese Personen
isoliert werden, das heisst sie müssen
Kontakt meiden zu Menschen, die eben-
falls nicht gegen die Masern immun sind.
Die Isolationsdauer entspricht der Inku-
bationszeit von 21 Tagen, also der längst
möglichen Zeit innerhalb derer es zum
Ausbruch von Masern kommen kann. Er-
krankt eine Kontaktperson an Masern,
dauert die Isolationsdauer bis und mit 4
Tage nach Beginn des Masern- aussschlags.