Carpevigo Renewable Energy AG
EINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
durch die Carpevigo Renewable Energy AG
mit dem Sitz in Schaan (Liechtenstein)
Geschäftsansässig in der Landstrasse 34, 9494 Schaan (Liechtenstein)
betreffend die
6,5 %-Inhaberschuldverschreibung Nr. 2 von 2010
über nominal bis zu CHF 15.000.000,00 (in Worten: Schweizer Franken Fünfzehn Millionen)
mit 6,5 % Zinsen jährlich und einer Laufzeit von 5. Juli 2010 bis 4. Juli 2014
eingeteilt in 15.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
im Nennbetrag von je CHF 1000,00
VN: CH011507810, ISIN: LI0115078102
(nachfolgend «Teilschuldverschreibung»und alle Teilschuldverschreibungen zusammen die «Anleihe»)
Wir laden sämtliche Inhaber der Anleihe (nachfolgend «Anleihegläubiger») zu der
am Dienstag, den 23. Juli 2013, um 13.30 Uhr im
Deutscher Rhein, Hotel Altenöder Kurt, Im Schibboga 11, FL-9487 Gamperin-Berndern
stattfindenden Gläubigerversammlung (die «Gläubigerversammlung») ein. Einlass ist ab 13.00 Uhr.
Vorbemerkungen
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, konkret im sogenannten Schlusstitel zum PGR (nachfolgend
«SCHLT-PGR») bietet die rechtliche Grundlage, die Bedingungen von Schuldverschreibungen («Anleihebedingungen») zu ändern, insbesondere
Zinsen und sonstige Ansprüche zu stunden (§ 136 Nr. 2,3 SCHLT-PGR) und einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der An-
leihegläubiger zu bestellen (§ 145 SCHLT-PGR).
Die Gesellschaft muss zur Meidung einer Insolvenz von diesem Instrument der Sanierung und Restrukturierung Gebrauch machen. Ihr Geschäftsfeld
hat sich im letzten Jahr in einer dramatischen Art und Weise verschlechtert. Die Solarbranche ist von einer prosperierenden zu einer notleidenden
Branche geworden. Diese negative Entwicklung hat nun auch die Gesellschaft erfasst, die bis heute alle Verpflichtungen aus Anleihen pünktlich und
ordnungsgemäß erfüllt hatte.
Für die aktuelle Situation gibt es verschiedene Ursachen. Im letzten Jahr gab es eine dramatisch negative Entwicklung des Geschäftsfelds. Namhafte
Firmen mussten Insolvenz anmelden. Andere haben sich zuletzt mit ihren Sparten komplett zurückgezogen (z.B. Bosch und Siemens). Auch der
Kapitalmarkt ist flächendeckend zur Finanzierung von Solarwerten oder auch nur zu Prolongierungen kaum mehr bereit. Bankenfinanzierungen sind
in der Branche derzeit praktisch nicht realisierbar. Das Kerngeschäft der Gesellschaft, bestehende Photovoltaikanlagen unmittelbar und mittelbar
zu finanzieren, ist zwar nicht grundsätzlich in Gefahr, allerdings ist aufgrund der verminderten Refinanzierungsmöglichkeiten eine Prolongation nicht
mehr gegeben. Hinzu gekommen ist das schlechte Wetter im ersten Halbjahr 2013. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf bei den einzelnen Anlagen
sind rund 1/4 niedriger als im Vorjahr. Die bis zuletzt intensiven Bemühungen, den so entstandenen Liquiditätsbedarf zu decken, waren trotz aus-
sichtsreich erscheinender Optionen am Ende leider erfolglos.
Zielstellung muss nun sein, die geschaffene Substanz der Gesellschaft zu sichern. Beabsichtigt ist, im Rahmen eines geordneten Sanierungspro-
zesses eine Anpassung der Zinsbelastung und der Endrückführungen zu erreichen. Das derzeit ausgearbeitete Konzept dient der Vermeidung einer
Insolvenz und Zerschlagung. Es bedeutet, dass bis auf weiteres jede Zahlung auf die ausgegebenen Anleihen ausgesetzt werden muss (Schulden-
moratorium). Das weitere Sanierungskonzept soll bis zum Jahresende 2013 entstehen. Es zielt darauf ab, die geschaffene Substanz für die beteiligten
Anleger und das Unternehmen zu erhalten. Ferner wird das Unternehmen seine Kosten weiter senken und seine Strukturen den neuen Gegeben-
heiten anpassen.
Über diesen Weg ist in einer Gläubigerversammlung zu entscheiden, die wie folgt ablaufen soll:
I. Formalia und Verfahren
1. Die Gläubigerversammlung bestimmt nach § 132 SCHLT-PGR ihren Vorsitzenden.
2.Eine Urkundsperson beurkundet das Verzeichnis der Teilnehmer, die Verhandlung und Beschlussfassung der Gläubigerversammlung (§ 142
SCHLT-PGR).
3.Die Gläubiger müssen sich zu Beginn der Gläubigerversammlung über ihre Berechtigung ausweisen (§ 129 Abs. 1 SCHLT-PGR).
4.Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers
bedürfen der Schriftform (§ 131 SCHLT-PGR).
Anleihegläubiger können sich durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen. In diesem Falle bitten wir um rechtzeitige Kontaktauf-
nahme mit Herrn Wolfgang Rehse (rehse@cr-energy.li)
5.Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, oder die Anleihebedingungen für die Beschluss-
fassung nicht strengere Bestimmungen aufstellen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen (§ 135 Abs. 1 SCHLT-PGR). Diese Mehrheit
berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des vertretenen Kapitals (§ 135 Abs. 2 SCHLT-PGR).
Die Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen bedarf nach § 136 SCHLT-PGR der Zustimmung der Vertreter von
mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals.
Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger
verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind (§ 138 Abs. 1 SCHLT-PGR). Die
Gesellschaft legt diese Beschlüsse auf eigene Kosten innerhalb eines Monats seit dem zustande kommen dem Landgericht zur Genehmigung
vor (§ 138 Abs. 2 SCHLT-PGR).
6.Ein Antrag auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen darf zudem nur auf Grund eines auf den Tag der
Gläubigerversammlung aufgestellten Status und einer ordnungsmäßig aufgestellten und gegebenenfalls von der bestehenden Revisionsstelle
als richtig bescheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Termin abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht
und von der Versammlung in Beratung gezogen werden (§ 139 SCHLT-PGR).
7. Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihebedingungen abgeändert werden, wird, soweit möglich, im liechtensteiner
eAmtsblatt und jedenfalls im Liechtensteiner Vaterland und Volksblatt bekannt gemacht (§ 143 SCHLT-PGR).
8.Anleihegläubiger, die nicht zugestimmt haben, könnend die gerichtliche Aufhebung eines zustande gekommenen Beschlusses während eines
Monats vom Tage der ersten Bekanntmachung (egal in welchem Organ) an verlangen, indem sie beweisen, dass der Beschluss auf unredliche
Weise oder entgegen den Vorschriften des Gesetzes zustande gekommen sei (§ 144 SCHLT-PGR).
II. Tagesordnung und vorgeschlagene Beschlussfassungen
Die Gesellschaft schlägt vor, unter Tagesordnungspunkt 1 ein Schuldenmoratorium mit Besserungsschein zu beschließen wie folgt:
1. Beschlussfassung über eine Änderung der Anleihebedingungen, insbesondere über eine Stundung der Rückzahlung der Inhaber-
schuldverschreibung bis zu 3 Jahren, eine Änderung des Zinslaufes, eine Änderung des Nominalzinssatzes (Zinssenkung) und den
Ausschluss von vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten sowie der Wahrnehmung von Optionen.
Die Gesellschaft schlägt vor, festzustellen, dass die Gläubigerversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Gesellschaft schlägt vor, ein Schuldenmoratorium (mit einem Besserungsschein) mit einer Laufzeit von längstens 3 Jahren zu beschließen
wie folgt:
Schuldenmemoratorium
1.1. An die Stelle der bisherigen Zinsfälligkeiten und der Zinshöhe nach den Anleihebedingungen tritt ein niedrigerer Zins und eine Verände-
rung der Fälligkeitstermine wie folgt:
–Für das Jahr 2013 werden über die tatsächlich erfolgten Zahlungen der Gesellschaft hinaus keine weiteren Zinsen gezahlt. Offene Zins-
ansprüche werden der Gesellschaft bis längstens 30.06.2016 gestundet.
–Für das Jahr 2014 wird ein neuer Zins von 2 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 31.8.2014.
–Für das Jahr 2015 wird ein neuer Zins von 2,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 31.8.2015.
–Für das Jahr 2016 wird ein neuer Zins von 3 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.6.2016.
1.2. An die Stelle der bisherigen Endfälligkeiten und der sonstigen etwaigen Fälligkeiten von jeglichen Ansprüchen der Gläubiger tritt der
30.6.2016. Dies ist rechtlich der frühestmögliche Fälligkeitstermin für (neben den Zinsen) denkbare Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche auf Rückführung, Tilgung oder Erfüllung aufgrund vereinbarter oder gesetzlicher Options-, Kündigungs- oder sonstiger ge-
sonderter Rechte der Anleihegläubiger. Die Ausübung solcher Rechte wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses bis zum 30.6.2016 aus-
gesetzt.
Besserungsschein
1.3. Der Gesellschaft wird aufgegeben, bis zum 31.12.2013 ein Sanierungskonzept zu entwickeln, das eine vorzeitige Beendigung des Morato-
riums in einer weiteren Gläubigerversammlung ermöglichen soll.
1.4. Der Gesellschaft wird aufgegeben, ab dem 1.1.2014 fortlaufend zu prüfen, ob die wirtschaftliche Situation und das Sanierungskonzept hö-
here Zinszahlungen, Tilgungen oder sonst Leistungen an die Gläubiger zulassen, die über die oben festgelegten Prozentpunkte hinausge-
hen.
1.5. Die vorzeitige Beendigung des Schuldenmoratoriums oder erhöhte Zahlungen nach diesem Besserungsschein stellen ausdrücklich Ab-
sichtserklärungen dar. Die wirtschaftliche Entscheidung steht in einem weiten Ermessen der Gesellschaft, solange nicht eine neuerliche
Gläubigerversammlung anderes wirksam festlegt.
2.Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger und Auswahl des Vertreters (§ 145
SCHLT-PGR)
Die Gesellschaft schlägt eine Vertreterbestellung vor. Sollte eine Vertreterbestellung mit entsprechender Mehrheit beschlossen werden, schlägt
sie weiter vor, einen geeigneten Vertreter aus den Reihen der erschienen Anleihegläubiger oder ihrer Vertreter auszuwählen, der den vorge-
schlagenen Sanierungsweg begleitet.
Die Haftung des gemeinsamen Vertreters sollte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und summenmäßig auf maximal EUR 1 Mio. (in Worten:
Euro eine Million) begrenzt werden.
III. Zusammenfassung und Sonstiges
Es ergibt somit die von der Gesellschaft vorgeschlagene folgende Tagesordnung:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Erschienen
2.Prüfung der Berechtigung
3.Feststellung der Beschlussfähigkeit
4.Schuldenmoratorium mit Besserungsschein
5.Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger
6.Sonstiges / Anträge von Anleihegläubigern
Anleihegläubiger können den Antrag stellen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieses Verlangen
muss bis 14 Tage vor der Versammlung an die Gesellschaft unter der Adresse: Landstraße 34, 9494 Schaan (Liechtenstein) oder per e-mail unter
rehse@cr-energy.li (stets mit einem Nachweis der Berechtigung in Textform) gerichtet werden. An diese Adresse mögen – bitte mit Berechtigungs-
nachweis – auch etwaige sonstige Nachfragen gerichtet werden. Vor und in der Versammlung soll ein aktueller Status der laufenden Sanierungs-
bemühungen in Schriftform vorliegen.
Schaan, den 8. Juli 2013
Carpevigo Renewable Energy AG
Der Verwaltungsrat
Carpevigo Renewable Energy AG
EINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
durch die Carpevigo Renewable Energy AG
mit dem Sitz in Schaan (Liechtenstein)
Geschäftsansässig in der Landstrasse 34, 9494 Schaan (Liechtenstein)
betreffend die
8,25 %-Inhaberschuldverschreibung Nr. 1 von 2010
über nominal bis zu EUR 10.000.000,00 (in Worten: Euro Zehn Millionen)
mit 8,25 % Zinsen jährlich und einer Laufzeit von 5. September 2010 bis 4. Juli 2014
eingeteilt in 10.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
im Nennbetrag von je EUR 1.000,00
VN: CH011506762, ISIN: LI0115067626
(nachfolgend«Teilschuldverschreibung»und alle Teilschuldverschreibungen zusammen die «Anleihe»)
Wir laden sämtliche Inhaber der Anleihe (nachfolgend «Anleihegläubiger») zu der
am Dienstag, den 23. Juli 2013, um 11.00 Uhr im
Deutscher Rhein, Hotel Altenöder Kurt, Im Schibboga 11, FL-9487 Gamperin-Berndern
stattfindenden Gläubigerversammlung (die «Gläubigerversammlung») ein. Einlass ist ab 10.30 Uhr.
Vorbemerkungen
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, konkret im sogenannten Schlusstitel zum PGR (nachfolgend
«SCHLT-PGR») bietet die rechtliche Grundlage, die Bedingungen von Schuldverschreibungen («Anleihebedingungen») zu ändern, insbesondere
Zinsen und sonstige Ansprüche zu stunden (§ 136 Nr. 2,3 SCHLT-PGR) und einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der An-
leihegläubiger zu bestellen (§ 145 SCHLT-PGR).
Die Gesellschaft muss zur Meidung einer Insolvenz von diesem Instrument der Sanierung und Restrukturierung Gebrauch machen. Ihr Geschäftsfeld
hat sich im letzten Jahr in einer dramatischen Art und Weise verschlechtert. Die Solarbranche ist von einer prosperierenden zu einer notleidenden
Branche geworden. Diese negative Entwicklung hat nun auch die Gesellschaft erfasst, die bis heute alle Verpflichtungen aus Anleihen pünktlich und
ordnungsgemäß erfüllt hatte.
Für die aktuelle Situation gibt es verschiedene Ursachen. Im letzten Jahr gab es eine dramatisch negative Entwicklung des Geschäftsfelds. Namhafte
Firmen mussten Insolvenz anmelden. Andere haben sich zuletzt mit ihren Sparten komplett zurückgezogen (z.B. Bosch und Siemens). Auch der
Kapitalmarkt ist flächendeckend zur Finanzierung von Solarwerten oder auch nur zu Prolongierungen kaum mehr bereit. Bankenfinanzierungen sind
in der Branche derzeit praktisch nicht realisierbar. Das Kerngeschäft der Gesellschaft, bestehende Photovoltaikanlagen unmittelbar und mittelbar
zu finanzieren, ist zwar nicht grundsätzlich in Gefahr, allerdings ist aufgrund der verminderten Refinanzierungsmöglichkeiten eine Prolongation nicht
mehr gegeben. Hinzu gekommen ist das schlechte Wetter im ersten Halbjahr 2013. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf bei den einzelnen Anlagen
sind rund 1/4 niedriger als im Vorjahr. Die bis zuletzt intensiven Bemühungen, den so entstandenen Liquiditätsbedarf zu decken, waren trotz aus-
sichtsreich erscheinender Optionen am Ende leider erfolglos.
Zielstellung muss nun sein, die geschaffene Substanz der Gesellschaft zu sichern. Beabsichtigt ist, im Rahmen eines geordneten Sanierungspro-
zesses eine Anpassung der Zinsbelastung und der Endrückführungen zu erreichen. Das derzeit ausgearbeitete Konzept dient der Vermeidung einer
Insolvenz und Zerschlagung. Es bedeutet, dass bis auf weiteres jede Zahlung auf die ausgegebenen Anleihen ausgesetzt werden muss (Schulden-
moratorium). Das weitere Sanierungskonzept soll bis zum Jahresende 2013 entstehen. Es zielt darauf ab, die geschaffene Substanz für die beteiligten
Anleger und das Unternehmen zu erhalten. Ferner wird das Unternehmen seine Kosten weiter senken und seine Strukturen den neuen Gegeben-
heiten anpassen.
Über diesen Weg ist in einer Gläubigerversammlung zu entscheiden, die wie folgt ablaufen soll:
I. Formalia und Verfahren
1. Die Gläubigerversammlung bestimmt nach § 132 SCHLT-PGR ihren Vorsitzenden.
2.Eine Urkundsperson beurkundet das Verzeichnis der Teilnehmer, die Verhandlung und Beschlussfassung der Gläubigerversammlung (§ 142
SCHLT-PGR).
3.Die Gläubiger müssen sich zu Beginn der Gläubigerversammlung über ihre Berechtigung ausweisen (§ 129 Abs. 1 SCHLT-PGR).
4.Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers
bedürfen der Schriftform (§ 131 SCHLT-PGR).
Anleihegläubiger können sich durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen. In diesem Falle bitten wir um rechtzeitige Kontaktauf-
nahme mit Herrn Wolfgang Rehse (rehse@cr-energy.li)
5.Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, oder die Anleihebedingungen für die Beschluss-
fassung nicht strengere Bestimmungen aufstellen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen (§ 135 Abs. 1 SCHLT-PGR). Diese Mehrheit
berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des vertretenen Kapitals (§ 135 Abs. 2 SCHLT-PGR).
Die Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen bedarf nach § 136 SCHLT-PGR der Zustimmung der Vertreter von
mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals.
Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger
verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind (§ 138 Abs. 1 SCHLT-PGR). Die
Gesellschaft legt diese Beschlüsse auf eigene Kosten innerhalb eines Monats seit dem zustande kommen dem Landgericht zur Genehmigung
vor (§ 138 Abs. 2 SCHLT-PGR).
6.Ein Antrag auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen darf zudem nur auf Grund eines auf den Tag der
Gläubigerversammlung aufgestellten Status und einer ordnungsmäßig aufgestellten und gegebenenfalls von der bestehenden Revisionsstelle
als richtig bescheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Termin abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht
und von der Versammlung in Beratung gezogen werden (§ 139 SCHLT-PGR).
7. Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihebedingungen abgeändert werden, wird, soweit möglich, im liechtensteiner
eAmtsblatt und jedenfalls im Liechtensteiner Vaterland und Volksblatt bekannt gemacht (§ 143 SCHLT-PGR).
8.Anleihegläubiger, die nicht zugestimmt haben, könnend die gerichtliche Aufhebung eines zustande gekommenen Beschlusses während eines
Monats vom Tage der ersten Bekanntmachung (egal in welchem Organ) an verlangen, indem sie beweisen, dass der Beschluss auf unredliche
Weise oder entgegen den Vorschriften des Gesetzes zustande gekommen sei (§ 144 SCHLT-PGR).
II. Tagesordnung und vorgeschlagene Beschlussfassungen
Die Gesellschaft schlägt vor, unter Tagesordnungspunkt 1 ein Schuldenmoratorium mit Besserungsschein zu beschließen wie folgt:
1. Beschlussfassung über eine Änderung der Anleihebedingungen, insbesondere über eine Stundung der Rückzahlung der Inhaberschuldver-
schreibung bis zu 3 Jahren, eine Änderung des Zinslaufes, eine Änderung des Nominalzinssatzes (Zinssenkung) und den Ausschluss von vor-
zeitigen Kündigungsmöglichkeiten sowie der Wahrnehmung von Optionen.
Die Gesellschaft schlägt vor, festzustellen, dass die Gläubigerversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Gesellschaft schlägt vor, ein Schuldenmoratorium (mit einem Besserungsschein) mit einer Laufzeit von längstens 3 Jahren zu beschließen
wie folgt:
Schuldenmemoratorium
1.1. An die Stelle der bisherigen Zinsfälligkeiten und der Zinshöhe nach den Anleihebedingungen tritt ein niedrigerer Zins und eine Veränderung
der Fälligkeitstermine wie folgt:
–Für das Jahr 2013 werden über die tatsächlich erfolgten Zahlungen der Gesellschaft hinaus keine weiteren Zinsen gezahlt. Offene Zins-
ansprüche werden der Gesellschaft bis längstens 30.06.2016 gestundet.
–Für das Jahr 2014 wird ein neuer Zins von 2 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 31.8.2014.
–Für das Jahr 2015 wird ein neuer Zins von 2,5 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 31.8.2015.
–Für das Jahr 2016 wird ein neuer Zins von 3 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung fällig ist der neue Zins am 30.6.2016.
1.2. An die Stelle der bisherigen Endfälligkeiten und der sonstigen etwaigen Fälligkeiten von jeglichen Ansprüchen der Gläubiger tritt der
30.6.2016. Dies ist rechtlich der frühestmögliche Fälligkeitstermin für (neben den Zinsen) denkbare Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche auf Rückführung, Tilgung oder Erfüllung aufgrund vereinbarter oder gesetzlicher Options-, Kündigungs- oder sonstiger ge-
sonderter Rechte der Anleihegläubiger. Die Ausübung solcher Rechte wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses bis zum 30.6.2016 aus-
gesetzt.
Besserungsschein
1.3. Der Gesellschaft wird aufgegeben, bis zum 31.12.2013 ein Sanierungskonzept zu entwickeln, das eine vorzeitige Beendigung des Morato-
riums in einer weiteren Gläubigerversammlung ermöglichen soll.
1.4. Der Gesellschaft wird aufgegeben, ab dem 1.1.2014 fortlaufend zu prüfen, ob die wirtschaftliche Situation und das Sanierungskonzept hö-
here Zinszahlungen, Tilgungen oder sonst Leistungen an die Gläubiger zulassen, die über die oben festgelegten Prozentpunkte hinausge-
hen.
1.5. Die vorzeitige Beendigung des Schuldenmoratoriums oder erhöhte Zahlungen nach diesem Besserungsschein stellen ausdrücklich Ab-
sichtserklärungen dar. Die wirtschaftliche Entscheidung steht in einem weiten Ermessen der Gesellschaft, solange nicht eine neuerliche
Gläubigerversammlung anderes wirksam festlegt.
2.Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger und Auswahl des Vertreters (§ 145
SCHLT-PGR)
Die Gesellschaft schlägt eine Vertreterbestellung vor. Sollte eine Vertreterbestellung mit entsprechender Mehrheit beschlossen werden, schlägt
sie weiter vor, einen geeigneten Vertreter aus den Reihen der erschienen Anleihegläubiger oder ihrer Vertreter auszuwählen, der den vorge-
schlagenen Sanierungsweg begleitet.
Die Haftung des gemeinsamen Vertreters sollte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und summenmäßig auf maximal EUR 1 Mio. (in Worten:
Euro eine Million) begrenzt werden.
III. Zusammenfassung und Sonstiges
Es ergibt somit die von der Gesellschaft vorgeschlagene folgende Tagesordnung:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Erschienen
2.Prüfung der Berechtigung
3.Feststellung der Beschlussfähigkeit
4.Schuldenmoratorium mit Besserungsschein
5.Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger
6.Sonstiges / Anträge von Anleihegläubigern
Anleihegläubiger können den Antrag stellen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieses Ver-
langen muss bis 14 Tage vor der Versammlung an die Gesellschaft unter der Adresse: Landstraße 34, 9494 Schaan (Liechtenstein) oder per e-
mail unter rehse@cr-energy.li (stets mit einem Nachweis der Berechtigung in Textform) gerichtet werden. An diese Adresse mögen – bitte mit Be-
rechtigungsnachweis – auch etwaige sonstige Nachfragen gerichtet werden. Vor und in der Versammlung soll ein aktueller Status der laufenden
Sanierungsbemühungen in Schriftform vorliegen.
Schaan, den 8. Juli 2013
Carpevigo Renewable Energy AG
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8. JULI 2013 Volksblatt
Das
ist
zu wenig
Wasser,
um
Äcker
fruchtbar
zu
machen.
Ohne Wasser bleibt der Hunger.
Per SMS 20 Franken für Familien in Ecuador spenden: Mut 20 an 488.
www.swissaid.ch