Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2009)

Blutspende 
Dienstag, 27. Oktober 2009 
Dorfsaal Triesenberg 
17.00 bis 20.30 Uhr 
LIECHTENSTEINISCHES 
ROTES KREUZ 
FL-9490 VADUZ • FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN 
Samariterverein 
Triesenberg 
Reberastrasse 10| 9494 Schaan | Liechtenstein 
Telefon00423 237 59 69| Fax00423 237 59 61 
vorverkauf@tak.li | Online buchen: www.tak.li 
MontagbisFreitag,9bis12.30und14bis17Uhr 
Abendkasse eine Stunde vor Vorstellungsbeginn 
Freitag, 30. Oktober, 21 Uhr, TaK 
Kuttner erklärt die Welt 
Videoschnipsel-Vortrag des Kulturwissenschaft- 
Comedians Jürgen Kuttner 
Mittwoch, 4. November, 20 Uhr, TaKino 
Gut gegen Nordwind 
Daniel Gluttauers Bestseller auf dem Theater. 
Mit Ute Hoffmann und Thomas Hassler. 
Freitag, 6. November, 20.09 Uhr, TaK 
ABBA Jetzt! … 2 
Die grossen Abba-Songs in einer grandiosen 
Comedy-Show mit den hervorragenden Schau- 
spielern Thilo Nest und Hanno Friedrich. 
VISION LIECHTENSTEIN 2020 
www.vision2020.li 
Institut für Architektur und Raumentwicklung, Lehrstuhl für nachhaltige Raumentwicklung in Zusammenarbeit mit 
(c) 2009 Collage by Anis Radzi 
Öffentliches Forum 
Dorfbrunnen oder Tankstelle? 
WelcheZukunfthabendieDorfzentren? 
Mittwoch, 28. Oktober 2009, 18 bis 20.30 Uhr 
im Auditorium der Hochschule Liechtenstein, Vaduz 
Themen 
> Welche Faktoren tragen zur raschen Veränderung der Orte in Liechtenstein bei? 
> Wie lassen sich vorhandene baulich-räumliche und soziale Qualitäten bewahren? 
> Wie können neue Qualitäten geschaffen werden? 
Beiträge 
> Sebastian Frommelt: Das Dorf in mir 
> Stefan Sprenger: Liechtenstein im Wandel - Die Lindenkreuzung in Schaan als Beispiel 
> Prof. Hansjörg Hilti: Dorfbrunnen oder Tankstelle? 
> Prof. Carl  Fingerhuth: Den Wandel gestalten, aber wie? 
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DIENSTAG, 27. OKTOBER 2009 INSERATE 
VOLKSBLATT 
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Amtliche Kundmachungen 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2009 beschlossen: 
– Beschluss Nr. 61/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Übernahme der 
Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG 
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und Richtlinie 
2004/28/EG vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaf- 
fung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel) 
Gemäss Art. 
66bis 
der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der 
Fassung des Verfassungsgesetzes vom 15. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 27, und Art. 
70a und 75a des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volks- 
rechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in 
der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1992, LGBl. 1992 Nr. 100, kann 
dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser Kundmachung, das ist bis zum 26. No- 
vember 2009einschliesslich, das Referendum ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1500 stimmberechtigte Landes- 
bürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindever- 
sammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbe- 
gehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den 
das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Ein- 
gaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen 
versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberech- 
tigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in wel- 
cher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein müssen. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Regierungskanzlei eingesehen und bezogen 
werden. 
Vaduz, 27. Oktober 2009 gez. Dr. Klaus Tschütscher 
Fürstlicher Regierungschef 
1987.410 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 
Ausschreibung zum Referendum 
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 21./22. Oktober 2009 beschlossen: 
– Finanzbeschluss vom 21. Oktober 2009 über die Bewilligung von Nachtragskre- 
diten (V/2009) 
– Finanzbeschluss vom 21. Oktober 2009 über die Gewährung eines Staatsbeitrages 
an das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2010 und 2011 
– Finanzbeschluss vom 21. Oktober 2009 über die Gewährung von Staatsbeiträgen 
an die Hochschule Liechtenstein für die Jahre 2010 und 2011 
– Finanzbeschluss vom 21. Oktober 2009 über die Fortführung des Liechtensteini- 
schen Urkundenbuchs 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; 
FinKG) 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichts- 
gesetzes 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsvermitt- 
lungsgesetzes 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; 
MWSTG) 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Strafgesetzbuches 
– Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in 
der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 85, und Art. 
75 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in 
Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG), LGBl. 1973 Nr. 50, in der Fassung 
des Gesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 4, und des Gesetzes vom 
3. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 84, kann dagegen innerhalb von 30 Tagen nach dieser 
Kundmachung, das ist bis zum 26. November 2009einschliesslich, das Referendum 
ergriffen werden. 
Das Referendum kommt zustande, wenn wenigstens 1000 stimmberechtigte Landes- 
bürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindever- 
sammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. Sammelbe- 
gehren um eine Volksabstimmung müssen nebst der Angabe der Gemeinde von den 
das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Ein- 
gaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen 
versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden, wobei Stimmberech- 
tigung und Unterschrift von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in wel- 
cher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, bescheinigt sein müssen. 
Landtagsbeschlüsse können bei der Regierungskanzlei eingesehen und bezogen 
werden. 
Vaduz, 27. Oktober 2009 gez. Dr. Klaus Tschütscher 
Fürstlicher Regierungschef 
1986.410 REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN 
Nach der Befreiung als Sklaven sind nun Tausende von Familien in ihre 
Heimatdörfer im Süden Sudans zurückgekehrt. Jetzt versorgt die CSI jede 
zurückgeführte Familie mit einem Startsack, der alles Lebensnotwendige 
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CSI-Schweiz, 8122 Binz, Telefon 044 982 33 33 
Spendenkonto 80-22429-9, www.csi-schweiz.ch Christian Solidarity International 
SUDAN: 
Spendenkonto PC 60-19191-7 www.fastenopfer.ch
	        

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