Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2009)

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Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG) 
Mitteilung an die Anleger von 
BSI – Multihelvetia (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen) 
BSI – Multinippon (Art Effektenfonds) 
BSI – Multibond Global Dynamic (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen) 
BSI – Multibond CHF (Art Effektenfonds) 
BSI – Multibond USD (Art Effektenfonds) 
BSI – Multibond EUR (Art Effektenfonds) 
betreffend 
1. Fondsvertragsänderungen in rubrizierten Anlagefonds sowie 
2. Vereinigung von 
a) Gottardo Equity Fund Switzerland (übertragender Anlagefonds) mit 
BSI – Multihelvetia (übernehmender Anlagefonds) 
b) Gottardo Equity Fund Asia (übertragender Anlagefonds) mit 
BSI – Multinippon (übernehmender Anlagefonds) 
c) Gottardo Strategy Fund Fixed Income (CHF) (übertragender Anlagefonds) mit 
BSI – Multibond Global Dynamic (übernehmender Anlagefonds) 
d) Gottardo Bond Fund CHF (übertragender Anlagefonds) mit 
BSI – Multibond CHF (übernehmender Anlagefonds) 
e) Gottardo Bond Fund USD (übertragender Anlagefonds) mit 
BSI – Multibond USD (übernehmender Anlagefonds) 
f) Gottardo Bond Fund EUR (übertragender Anlagefonds) mit 
BSI – Multibond EUR (übernehmender Anlagefonds) 
A. Begründung der geplanten Änderungen 
Am 1. Juli 2008 wurde die Banca del Gottardo von BSI SA übernommen. Die Gottardo Anlagefondspalette soll entsprechend vollständig in die BSI Anla- 
gefondspalette integriert werden. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten ist geplant, die unter Ziff. 2 aufgeführten Anlagefonds entsprechend zu vereini- 
gen. Durch die Vereinigung vergrössert sich ausserdem das Fondsvolumen rubrizierter Anlagefonds, wodurch diese teilweise breiter diversifiziert in sehr 
unterschiedliche Anlagen investieren und durch ein sehr breites Spektrum an Anlagen einen besseren Risikoausgleich schaffen können, was zum Vorteil 
der Anleger ist. 
B. Zusammenfassung der Fondsvertragsänderungen 
1. Änderungen im Zusammenhang mit den geplanten Vereinigungen der unter Ziff. 2 aufgeführten Anlagefonds 
a) Gottardo Strategy Fund Fixed Income (CHF) und BSI – Multinippon (§ 19 «Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens») 
Die max. pauschale Verwaltungskommission von Gottardo Strategy Fund Fixed Income (CHF) wurde von 1,50% p.a. auf 1,20% p.a. gemäss der 
maximalen pauschalen Verwaltungskommission von BSI – Multibond Global Dynamic reduziert. Ausserdem wurde beim BSI – Multinippon ein Fehler 
bei der Rundung der maximalen pauschalen Verwaltungskommission korrigiert und die monatliche pauschale Verwaltungskommission von 0,16% 
auf 0,17% abgeändert. 
b) BSI – Multihelvetia, BSI – Multinippon, BSI – Multibond Global Dynamic, BSI – Multibond CHF, BSI – Multibond USD und BSI – Multibond EUR (§ 22) 
In obgenannten Anlagefonds wurde in § 22 Ziff. 1 der Passus, dass bis zu 30% des Nettoertrages sowie der Anteil aus dem Steuerwert von Gratis- 
aktien auf neue Rechnung vorgetragen werden können insofern angepasst, als dass die Gratisaktien aus dem Paragraphen gestrichen wurden (ge- 
mäss Kreisschreiben Nr. 24 «Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben» der Eidgenössischen 
Steuerverwaltung ESTV). 
2. Änderungen, welche nicht im Zusammenhang mit den geplanten Vereinigungen der unter Ziff. 2 aufgeführten Anlagefonds stehenn 
BSI – Multihelvetia und Gottardo Equity Fund Switzerland (§ 15 «Risikoverteilung») 
Die Fondsverträge von BSI – Multihelvetia und Gottardo Equity Fund Switzerland ermöglichen in § 15 Ziff. 3 lit. b) eine Übergewichtung von Effekten 
eines Emittenten, der im Referenzindex enthalten ist. § 15 Ziff. 6 und 7 derselben kollektiven Kapitalanlagen begrenzen Anlagen, Guthaben und Forde 
rungen desselben Emittenten bzw. derselben Unternehmensgruppe auf jeweils 20%. Bei einer entsprechenden Gewichtung eines einzelnen Index 
gemäss § 15 Ziff. 3 lit. b) wäre somit die Limite von 20% in Ziff. 6 und 7 überschritten. 
Für BSI – Multihelvetia und Gottardo Equity Fund Switzerland sollen somit in § 15 Ziff. 6 und 7 die Limiten von 20% auf 30% erhoben werden. 
C. Vereinigungsverfahren 
UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel als Fondsleitung beabsichtigt, rubrizierte Anlagefonds per 30. Juni 2009 zu vereinigen. Die BSI SA, Lug- 
ano als Depotbank hat den geplanten Vereinigungen zugestimmt. 
1. Voraussetzungen der Vereinigung 
Die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Vereinigung sind in § 24 der Fondverträge rubrizierter Anlagefonds sowie in Art. 114 f. KKV geregelt. 
Nach unter Bst. B 1. erwähnten Fondsvertragsänderungen sind sämtliche Voraussetzungen gemäss § 24 und Art. 114 f. KKV zur Vereinigung rubrizierter 
Anlagefonds erfüllt: 
– In sämtlichen Fondsverträgen rubrizierter Anlagefonds ist die Vereinigung in § 3 Ziff. 5 vorgesehen. 
– UBS Fund Management (Switzerland) AG ist gemäss § 1 Ziff. 2 der Fondsverträge rubrizierter Anlagefonds Fondsleitung bei sämtlichen zu vereini- 
genden Anlagefonds. 
– In allen involvierten Anlagefonds stimmen die Anlagepolitik, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken, die Verwendung des 
Nettoertrages und der Kapitalgewinne, die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie 
die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet wer- 
den dürfen, die Rücknahmebedingungen und die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung überein. 
2. Verfahren der Vereinigung 
Die Bewertung des Vermögens der jeweils übertragenden Anlagefonds, die Berechnung der Umtauschverhältnisse, der Umtausch sowie die Übernah- 
me der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten durch den jeweils übernehmenden Anlagefonds erfolgen stets gleichzeitig per Vereinigungsdatum. 
Die Vereinigung erfolgt durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des jeweils zu übertragenden (Gottardo) Anlagefonds auf 
den jeweils übernehmenden (BSI) Anlagefonds. Die Anleger der Gottardo Anlagefonds werden Anteile der Anteilsklasse «A» der BSI Anlagefonds erhal- 
ten. Die Bestimmungen des Fondsvertrages für den übernehmenden Anlagefonds gelten ab Vereinigung auch für den übertragenden Anlagefonds. Der 
übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation jeweils aufgelöst. 
Allfällige infolge der Vereinigung entstandene Anteilsfraktionen im Gesamtbestand der Anleger werden von der Fondsleitung zum anteiligen Nettoinven- 
tarwert per 30. Juni 2009 kommissionsfrei entgegengenommen. 
Um die Gleichstellung der Anleger in Bezug auf die bei den einzelnen Fonds aufgelaufenen Vermögenserträge zu gewährleisten, wird der per 23. Juni 
2009 aufgelaufene Vermögensertrag bei sämtlichen rubrizierten Anlagefonds ausgeschüttet. 
Ernst & Young AG, Basel als kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft wird die Abwicklung der Vereinigung überwachen und prüfen. Nach erfolgter 
Vereinigung und abgeschlossener Prüfung der Vereinigung durch die Prüfgesellschaft wird die Fondsleitung den Vollzug der Vereinigungen mit der Be- 
kanntgabe des Umtauschverhältnisses sowie die Bestätigung der Prüfgesellschaft betreffend der ordnungsgemässen Durchführung in den Publikations- 
organen rubrizierter Anlagefonds veröffentlichen. 
Da die Anteile buchmässig geführt sind, erfolgt aufgrund des Umtauschverhältnisses automatisch eine Umbuchung. 
3. Aussetzung bzw. Einstellung der Ausgaben und Rücknahmen 
Die Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen werden wie folgt ausgesetzt bzw. eingestellt: Bei den übernehmenden Anlagefonds werden die Ausgaben 
und die Rücknahmen nicht ausgesetzt. Bei den übertragenden Fonds werden die Ausgaben und die Rücknahmen per Vortag der Vereinigung einge- 
stellt. 
4. Steuer- und Kostenfolgen 
Den Anlagefonds und den Anlegern erwachsen keine zusätzlichen Kosten, insbesondere fallen auch keine Steuern oder Transaktionskosten an. Mit dem 
vorgesehenen Ablauf ist dies sichergestellt und wird von der Prüfgesellschaft überprüft. 
Die Fondsvertragsänderungen im Wortlaut können kostenlos unter http://www.bsibank.com/fondi-pubblicazioni-prospettimodificati bezogen werden. 
Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung der Fondsvertragsänderungen bei der Eidgenössischen Finanz- 
marktaufsicht, Postfach, 3001 Bern, Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. 
Basel, Lugano und Vaduz, im April 2009 
Die Fondsleitung: UBS Fund Management (Switzerland) AG 
Die Depotbank: BSI SA 9.015 
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