Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

SAMSTAG, 22. OKTOBER 2005 Buml INSERATE 
28 Fürstentum Liechtenstein 
Amtliche Kundmachungen 1637 400 
Auflage der Stimmregister für die Volksabstimmung über das Initiativbegehren «Für das Leben» und über den Gegenvor­ schlag des Landtags zur Abänderung der Landesverfassung für die bevorstehende Volksabstimmung über das Initiativbegehren «Für das Leben» und über den Gegenvorschlag des Landtags zur Abänderung der Landesverfassung am Freitag, 25. November 2005, und Sonntag, 27. November 2005, haben sich die Gemeindevorste­ hungen zu vergewissern, dass die Stimmregister bereinigt und nachgeführt sind. Zu diesem Zwecke ist das Stimmregister vom Mittwoch, 26. Oktober 2005 bis Freitag, 28. Oktober 2005 einschliesslich öffentlich zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich. Entscheidungen der Gemeindevorstehung, die auf Streichung eines im Stimmregister Einge­ tragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Regierung angefochten wer­ den. Die Regierung entscheidet unverzüglich. Bei der Volksabstimmung stimmberechtigt sind alle liechtensteinischen Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Abstimmung im Lande or­ dentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff PGR) haben. Personen, die sich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit im Ausland aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, behalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, ihr Stimmrecht bei. Vom Stimhnrecht ist ausgeschlossen: a) wer kraft Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung im Stimmrecht einge­ stellt ist; b) wer unter Vormundschaft steht, ausgenommen die Bevormundung auf eigenes Begeh­ ren; c) wer während einer Abstimmung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Frei­ heitsstrafe verbüsst; d) wer durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungs-, Versorgungs- oder Arbeitserzie­ hungsanstalt eingewiesen ist, für die Dauer dieser Einweisung. Vaduz, 18. Oktober 2005 RA 2005/2375-1013 
gez. Otmar Hasler Regierungschef Regierung des Fürstentums Liechtenstein Anordnung der Volksabstimmung über das Initiativbegehren «Für das Leben» und über den Gegenvor­ schlag des Landtags zur Abänderung der Landesverfassung Die Fürstliche Regierung setzt hiermit die Volksabstimmung über das Initiativbegehren «Für das Leben» und über den Gegenvorschlag des Landtags zur Abänderung der Landesverfas­ sung auf Sonntag, 27. November 2005,10.00 bis 12.00 Uhr, mit Gelegenheit zur Stimmabgabe am Freitag, 25. November 2005,17.00 bzw. 18.00 bis 20.00 Uhr in den von den Gemeinden zu bestimmenden Abstimmungslokalen fest. Stimmpflicht, Entschuldigungsgründe 1. Die Stimmberechtigten üben ihr Stimmrecht in der Gemeinde ihres Wohnsitzes persön­ lich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe aus. 2. Die Teilnahme an der Abstimmung ist Bürgerpflicht. Das Stimmrecht berechtigt und ver­ pflichtet, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Stimmregister und Stimmkarte Zur Teilnarfhe an der Abstimmung ist nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister ein­ getragen ist. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nur gegen Abgabe der von der Ge-mein- devorstehung ausgestellten und für diese Abstimmung gekennzeichneten Stimmkarte mög­ lich. Im Stimmregister nicht aufgeführte Personen dürfen von der Abstimmungskommission zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person offensichtlich nur aus Versehen nicht ins Register aufgenommen worden ist. Gegen einen ablehnenden Entscheid der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Stimmzettel Zur Vornahme der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese tragen zur Kennzeichnung die Bezeichnung «Amtlicher Stimmzettel» und das grosse Staats­ wappen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimmzettel sind ungültig. In den Abstimmungslokalen sind genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen. Abstimmungsvorgang an der Urne Die Abstimmungslokale in den Gemeinden sind geöffnet am Freitag, 25. November 2005,17.00 bzw. 18.00 bis 20.00 Uhr, und Sonntag, 27. November 2005,10.00 bis 12.00 Uhr. Die Stimmberechtigten haben nach Betreten des Abstimmungslokals der Abstimmungs-kom­ mission ihre Stimmkarte zur Registrierung abzugeben und danach den im Stimmkuvert ein­ gelegten amtlichen Stimmzettel in die Urne zu legen. Nicht in einem Kuvert eingelegte Stimm­ zettel werden zurückgewiesen. 
Briefliche Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des amtlichen Abstimmungsmaterials von je­ dem Ort im In- und Ausland zulässig. Für die briefliche Stimmabgabe sind Stimmkuvert und Stimmkarte im amtlich vorgedruckten und eigens für die Abstimmung vom 25. und 27. November 2005 gekennzeichneten Zustell­ kuvert zu verschliessen. Die Stimmberechtigte bzw. der Stimmberechtigte bestätigt mit der Unterschrift unter die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe ih­ rem bzw. seinem Willen entspricht. Das Zustellkuvert kann der Post übergeben oder bei der Gemeinde persönlich oder durch ei­ nen Stellvertreter abgegeben werden. Das Zustellkuvert muss spätestens bis zur Öffnung des Abstimmungslokals am Freitag, 25. November 2005, bei der Gemeinde eintreffen bzw. ab­ gegeben werden. Strafbestimmungen Strafgesetzbuch, LGBI. 1988 Nr. 37 § 261 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung von Wahlen und Ab­ stimmungen in öffentlichen Angelegenheiten. 2) Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren bei Referendum, Initiative, Landtagseinberufung oder Landtagsauflösung gleich. § 262 Wahlbehinderung 1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstra­ fe bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichne­ ten Strafen zu bestrafen. 2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl­ oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. § 263 Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung • 1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein an­ derer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstra­ fe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl oder Abstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein an­ derer die Stimmabgabe unterlässt. § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung 1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Ge­ genäusserung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen 2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nach­ richt glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung 1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung 1) Wer, ohne wähl- oder stimmberechtigt zu sein oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessät­ zen zu bestrafen. 2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. §267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung Wer 
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Abstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. §268 Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Volksrechtegesetz, LGBI. 1973 Nr. 50 2) Wer unentschuldigt oder ohne gesetzlichen Grund einer Wahl oder Abstimmung fern­ bleibt, kann vom Gemeindevorsteher mit einer Ordnungsbusse bis zu 20 Franken belegt wer­ den. Vaduz, 18. Oktober 2005 RA 2005/2375-1013 
gez. Otmar Hasler Regierungschef 1638 400 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
	        

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