Volltext: Liechtensteiner Volksblatt (2005)

DONNERSTAG. 15. SEPTEMBER 2006 XuttI INSERATE 
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Amtliche Kundmachungen 
END NDE . JlEgfJ Medienförderung Frist zur Abgabe von Anträgen auf Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen Das Medienförderungsgesetz (MFG) bezweckt den Erhalt der Vielfalt der Medienlandschaft in Liechtenstein und die Förderung eines freien und unabhängigen Meinungsbildungspro­ zesses der Bevölkerung. Förderungsberechtigt sind 
natürliche wie juristische Personen. Bis spätestens 
31. Oktober 2005 sind sämtliche Anträge auf Ausrichtung von Medien­ förderungsbeiträgen 
samt Unterlagen für das Jahr 2005 gemäss 
Art. 4 des Gesetzes über die Förderung und Abgeltung von Leistungen der Medien vom 25. November 1999 (Medienförderungsgesetz, MFG) zu Händen des Präsidenten der Medienkommission, Mi­ chael Biedermann, c/o Presse- und Informationsamt, St. Florinsgasse 3, 9490 Vaduz, eingeschrieben einzureichen. Es werden drei Förderbereiche unterschieden: - Medien in Liechtenstein - Medien im Ausland - Medienschaffende (In- und Ausländer) Den Anträgen sind 
folgende Unterlagen achtfach beizulegen: 1. Jeder Antrag pro Förderart (Art. 4 Abs. 1 Bst. a-d MFG) ist separat einzureichen. 2. Jeder Gesuchsteller muss die beantragte Fördersumme in Schweizerfranken einzeln nach der Förderart (Art. 4 Abs. 1 Bst. a-d MFG) nennen. 3. Die beantragte Fördersumme ist fundiert zu begründen. 4. 
Medien und Agenturen müssen, um die Förderungswürdigkeit im Detail belegen zu können, der Medienkommission an die gleiche Adresse eingeschrieben und un­ aufgefordert folgende weitere Unterlagen bis spätestens 31. Oktober einreichen: 4.1 die Jahresbilanz des Vorjahres (2004) 4.2 die Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres (2004) 4.3 der Revisionsbericht für das Jahr 2004 4.4 die Planerfolgsrechnung für das Jahr 2005 4.5 die Organigramme/Betriebsstrukturen 4.6 die Leitbilder 4.7 die Statuten und die jeweiligen Redaktionsstatuten 4.8 die Weiterbildungsprogramme 4.9 die Angaben über den Erhalt von allfälligen zusätzlichen Geldern der öffentlichen Hand 4.10 bei Tageszeitungen: ein Original-Belegexemplar pro Monat vom 1.1.05 bis 30.9.05 bei Wochenzeitungen, Zeitschriften/Magazinen: ein vollständiger Satz Original- Belegexemplare vom 1.1.05 bis 30.9.05 bei elektronischen Medien: Mindestens ein Leistungsbeleg pro Monat 5. 
Medienschaffende müssen einen vollständigen Satz von Original-Belegexemplaren aller im Ausland (d.h. ausserhalb von Liechtenstein) platzierten Liechtenstein-Artikel bzw. -Themen für die Zeit vom 1.1.05 bis 30.9.05 einreichen. Die Einreichungsfrist für die Anträge samt Unterlagen für die Medienförderung läuft am 31. Oktober 2005 ab (Poststempel). 
Das Einreichen verspäteter Anträge bzw. 
Unter­ lagen findet keine Berücksichtigung. Für die Medienkommission: Michael Biedermann, Präsident IS06J80 
Medienkommission 
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