Mittwoch, 8. juni 2005
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Unbedingte Haftstrafe
Landgericht verurteilt mutmasslichen Sozialhilfebetrüger zu 18 Monaten
VADUZ - Im Oktabar Ittztan Jah
res wurde der Prems gegen
einen mutmasslichen Sedalbil-
fabatriigar zwecks Einholung
aInas psychiatrischen Gutach
tens vertagt. Bettern nahm
Landrichter Uwe Öhri die Ver
handlung wieder auf und
sprüh sein Urteil: Bne unbe
dingte Haftstrafe von 18 Mona
ten wegen gewertisniMisIgen,
schweren Betrugs.
Dem 64-jährigen Liechtensteiner
wurde zur Last gelegt, über den
Zeitraum von einigen Monaten be
trügerisch Arbeitslosengelder und
Sozialhilfe in einer Höhe von ins
gesamt über 25 000 Franken bezo
gen zu haben; gleichzeitig erhielt er
auch eine AHV-Rente. Beim ersten
Teil der Verhandlung im Oktober
plädierte die Verteidigung darauf,
ein psychiatrisches Gutachten ein
zuholen, um die Schuldunfähigkeit
des Angeklagten festzustellen.
Dieser soll zum Tätzeitpunkt un
ter tief greifenden Bewusstseinsstö-
rungen und einem Alkoholproblem
gelitten haben. Die vergangenen
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mine platzen Hess. Uwe öhri führ
te das Beweisverfahren schliesslich
mit der Einvernahme einer Mitar
beiterin des Amtes für Soziale
Dienste fort.
Landgericht verurteilte gaetern einen mutmasslldien Sorlafliltfebe-
ier zu einer elnehthalbiihrlgen Freiheitsstrafe.
acht Monate verstrichen jedoch un
genutzt, da der Beschuldigte nach
Angaben des mit dieser Angelegen
heit betrauten Psychiaters zwei Ter-
Die Zeugin hat im Jahr 2003 den
Sozialhilfe-Antrag des Angeklag
ten bearbeitet; sie war es auch, die
den Doppelbezug nach einigen
Monaten aufdeckte. Die Sozialpä-
dagogin gab zu Protokoll, im Lauf
der Gespräche mit dem Beschul
digten nie den Eindruck gehabt zu
haben, dass dieser desorientiert ge
wesen sein könnte oder nicht ge-
wusst hat, worum es geht. Ausser
dem habe sie den ehemaligen Treu
händer beim Ausfüllen des entspre
chenden Formulars darauf auf
merksam gemacht, dass er darauf
etwaige andere Einkünfte angeben
müsse; er hatte den gleichzeitigen
Bezug von Altersrente und Arbeits
losenhilfe aber verschwiegen.
Im Anschluss an ihre Aussage
wurde die Zeugin von der Verteidi
gung daraufhin befragt, dass sie
den Doppelbezug bei ausreichen
der Prüfung hätte verhindern kön
nen. Der Richter unterbrach dieses
mühsame Verhör nach einer Weile
jedoch; er gab dem Verteidiger
zwar auch in seiner Urteilsbegrün
dung insofern Recht, als die Sorg
losigkeit, welche die zuständigen
Stellen im Umgang mit Staatsver
mögen bewiesen, «erschreckend»
sei. Diese Tatsache sei rechtlich
jedoch irrelevant, so Uwe öhri:
«Auch dumme oder unvorsichtige
Menschen können-betrogen wer
den.»
Dies bewegte den Vorsitzenden
auch dazu, den Beweisantrag auf
Einholung der betreffenden Akte
vom Amt für Soziale Dienste, um
zu überprüfen, ob die Angestellten
ihrer Sorgfaltspflicht nachgekom
men waren, abzuweisen. Der er
neute Antrag auf Einholung eines
psychiafrischen Gutachtens wurde
ebenfalls abgelehnt, habe der An
geklagte doch ein halbes Jahr dafür
Zeit gehabt.
In seinem Schlussplädoyer setzte
sich der Staatsanwalt aus präventi
ven Gründen fllr eine unbedingte
Freiheitsstrafe ein. Er führte aus,
dass der Angeklagte seine «dreiste
und freche Nforgehensweise» gene-
ralstabsmässig, geplant und sieb
«aus allen lOpfen bedient» habe.
Der Verteidiger des Angeklagten
hingegen verlengte einen Frei
spruch seines Mandanten in allen
Punkten. Er bat den Richter ausser
dem darum, bei einem allfälligen
Schuldspruch dasAlkoholproblem
des Beschuldigten zu berücksichti
gen.
SO ODER SO
Nach längerer Beratungszeit
sprach der Vorsitzende den Ange
klagten in allen Punkten für schul
dig und verurteilte ihn zu einer un
bedingten Haftstrafe von einein
halb Jahren. In seiner Urteilsbe
gründung gab » an, das* eine be-
dingte Strafe bei solch «massiven
Sozialhilfebetrügereien» nicht ia
öhri betonte ausserdem abermals,
dass die «Nachlässigkeit und
Leichtgläubigkeit» bei den zustän
digen Amtsstellen für den Schuld
spruch nicht entscheidend gewesen
sei. In Anbetracht eines möglichen
Strafmasses zwischen einem und
zehn Jahren sei die Strafe jedoch
mild ausgefallen. Des Urteil ist
nicht rechtskräftig.
Infra-BrosdiUre
SCHAAN - Infra-Broschüre bietet wertvol
le Upps für die Rückkehr ins Erwerbsleben.
Die gründliche Vorbereitung erhöht die
Chancen für eine geglückte Rückkehr ins Er
werbsleben. Die Infra, Information»- und
Kontaktstelle für Frauen, hat ihren Ratgeber
«Wiedereinstieg ins Erwerbsleben» neu auf
gelegt. Er gibt zahlreiche wichtige Informa
tionen und wertvolle Tipps.
Die Broschüre gibt Frauen praxisorientier
te Hilfestellungen für die Rückkehr ins Er
werbsleben. Sie informiert über die Schritte
zur Vorbereitung und gibt Anstösse, wie der
Weg zu einem neuen Wunschberuf aussehen
kann. «Warum will ich eine Veränderung?»,
«Was will ich und was kann ich?» sind wich
tige Kapitel der Standortbestimmung. Häufig
haben sich auch die Interessen der Frau stark
verändert, so dass die Rückkehr in den ur-
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sprtlnglich erlernten Beruf wenig verlockend
ist. Durch die Familienarbeit erwerben Frau
en wertvolle Schlüsselkompetenzen und ent
wickeln neue Interessen, die auch im Er
werbsleben zum Zug kommen sollen. Für
manche Weidereinsteigerin steht nochmals
eine Lern- und Ausbildungsphase an. Dann
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Auch diese Punkte werden in der Broschüre
angesprochen.
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leben zurück, ist das nicht nur für sie selbst,
sondern für die ganze Familie eine grosse
Umstellung. Die Broschüre gibt Hinweise;,
wie Hindernisse überwunden und der
Wiedeieinstieg anpackt werden können.
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beitsmarktlage fttr alle schwierig. Umso
wichtiger sind ein gezieltes Vorgehen, und
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Wiedeieinstiegerinnen. Das Porträt einer er
folgreichen Rückkehrerin ins Erwerbsleben,
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nalberaterin und ein umfangreicher Adress
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Das Heft kann für 5 Franken in der Infra
bezogra werden (Telefon 232 08 80, E-Mail:
finfo@infra.li)
In der Infra sind darüber hinaus weitere
praxisnahe Broschüren erhältlich. Jnfamut-
tionen dazu und zum Bmtungsaagebqtfin-
den sich auf der Infra-Website wwwinfi?fcll.
Dort können sich unter «Ben*wg» faiiefi
zu zahlreichen Themen schlau n^cbeO:
Rechtsberatung, wichtige Tipps zum Brf>-
rtebt, Out und Geld, Konkubinat - Zu
sammenleben ohne Trauschein, Trennung
und Scheidung, Gleichstellung im Erwerbs
leben, sexuelle Belästigung usw. (PD)
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