Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Ebenso waren die Fischenzen Zubehöre zu den Hösen. Die 
Fischerei war nicht frei, sie war dem König vorbehalten. 
Die Münze bestand in Pfunden, Schillingen (solidi) und 
Pfennigen (denarii). Ein Pfund hatte 20 Schillinge, der 
Schilling 12 Pfennige, das Pfund also 240 Pfg. Ein Pfund 
hielt 24 Lot und aus einem Pfund 16 lötigen Silbers wurden 
20 Schillinge geprägt. Der Geldwert in heutiger Münze läßt 
sich schwer bestimmen. 16 Lot waren eine Mark. Hier folgen 
beifpielsweise einige Preise. Ein Frischling galt 6—8 Pfg., 
ein wollenes Kleid 6 Pfg., ein Malter Korn oder 8 Maß Wein 
2 Pfg., ein Huhn % Pfg., 20 Iuchart Land 10 Schillinge, ein 
Haus mit Zubehör 15 Schillinge, ein Pfund Eisen V3 Pfg-, 
ein Lamm 1 Schilling, ein Zugochs 10 Schillinge, eine Kuh 
2 Schillinge, ein Pferd 10 Schillinge. Für 2 Mausen mit 
allem Zubehör an Aeckern usw. wurden 22 Pfund bezahlt. 
10. Die Gauverfassung. 
Da es mit Ausnahme der Stadt Chur keine Gemeinde 
verfassung sondern nur eine landschaftliche gab, wollen wir 
diese näher betrachten. 
Der Churwalchengau oder Ilnterrätien war in zwei Zent- 
grafschasten (Ministerien) geteilt. Ihre Namen sind: Drusus- 
tal lvallis drusiana), später Walgau genannt, und die Zent- 
grasschaft Jmboden (in planis). 
Die erstere umfaßte die Täler der Jll und Alfenz und 
das Rheintal bis Götzis, also die späteren Herrschaften Son 
nenberg, Blumenegg, Jagdberg und Feldkirch. Zu der Zent- 
grafschaft Imboden gehörte das Rheintal von der Lanquart 
bis zur Jll oder die späteren Herrschaften Sax, Schellenberg, 
Werdenberg, Vaduz, Wartau, Maienfeld, Aspermont, Sar- 
gans und Freudenberg. 
Jeder dieser Zentgrafschaften stand ein Zentgraf (mini 
ster) oder Schultheiß (scultaizus) vor und für den Bezug der 
königlichen Gefälle ein Kammerverwalter (cammerarius). Der 
Zentgraf versammelte die Gemeinde seines Gerichtsbezirks, um 
die allgemeinen Angelegenheiten zu ordnen, besonders aber 
um Gericht zu halten. Als Richter wurden ihm Schöffen oder 
Urteilsprecher beigegeben. Unfreie konnten nicht Schöffen sein, 
viel weniger Schultheißen. Letzterer hatte zur Belohnung seiner 
Dienste königliche Höfe zu Lehen; auch bezog er die in die 
königliche Kammer fließenden Zinsen und Gefälle. Sobald 
der Ruf erging, zog er mit dem Aufgebot der Vasallen, Edlen 
und Freien in den Reichskrieg. In solchem Falle mußte ihm
	        

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