580
pelgelder an das Land, um Ablösung des Zehnten-, um ein
neues Gemeindegesetz auf freiheitlicher Grundlage und um
Aufhebung der Zollschranken gegen die deutschen Bundes
staaten. Die Antwort des Fürsten vom 7. April betonte, daß
die Erteilung eines Verfassungsgesetzes nach konstitutionellen
Grundsätzen schon durch seinen Erlaß vom 19. März als rechts
verbindlich anzusehen sei. Die freie Wahl der Volksvertreter
würde auf Besitz und Bildung gegründet stattzufinden haben.
Diesem Landtage werden die Bewilligung der Steuern und
die Beratung der neuen Gesetze zustehen. Das Haupt der fürst
lichen Regierung habe von nun an den Titel „Landesverweser"
zu führen. Eine Landtagsordnung, ein Gemeindegesetz, ein
Forstgesetz, ein Steuergesetz und eine klare Darstellung des
öffentlichen Haushaltes feien auf Grund der neuen Verfassung
demnächst zu schaffen. Sein ernstes Bestreben werde sein, die
Zollschranken zwischen dem Fürstentum und dem deutschen
Bunde, und zwar dem nachbarlichen Oesterreich aufzuheben.
Der Novalzehent wurde, soweit er die fürstlichen Renten an
ging, unentgeltlich aufgehoben und die Zoll- und Weggelder
als Staatseinkommen erklärt. Der Erlaß schloß nüt den Wor
ten: „Gott segne das Land und lasse mich und Oie Vertreter
des Volkes die Mittel erkennen, dessen bleibendes Gedeihen
zu fördern." Die Vertreter der Gemeinden sprachen dann dem
Fürsten für seine väterliche Fürsorge für das Land ihren
Dank aus, wiederholten aber ihre Bitten bezüglich der Feudal
lasten und Freigebung der Jagd und Fischerei. Lebhaft be
dauern sie, daß Jünglinge von 16—18 Jahren sich verleiten
ließen, den Beamten Langer an die Landesgrenze zu schaffen.
Das sei so rasch geschehen, daß ein Einschreiten besonnener
Bürger nicht möglich gewesen sei. Darauf forderte der Präsi
dent der engeren Landesausschüsse Dr. Karl Schädler das Volk
zur Ruhe und zur Bildung eines Sicherheitsausschusses auf,
aus fünf Männern von je 100 Einwohnern bestehend. In
Beantwortung der erwähnten Adresse erklärte dann der
Fürst, daß die Aufhebung der Feudallasten (d. h. Lehenzinse)
kaum anders erfolgen könne, als daß die Lehenleute auch ih
rerseits Opfer bringen. Er fei bereit, jene Lehenzinse, die er
beziehe, unentgeltlich zu erlassen. Ebenso wurden nachträglich
alle Fronden für das fürstliche Rentamt unentgeltlich abge
schafft. Über die Freigebung von Jagd und Fischerei versprach
der Fürst ein eigenes Gesetz dem Landtage vorzulegen. Von
den drei Regierungsbeamten (Landesverweser, Landschreiber
und Landessäckelmeister) soll wenigstens einer ein Landeskind
sein. Wegen des Zollanschlusses an Oesterreich wurde unter