Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

580 
pelgelder an das Land, um Ablösung des Zehnten-, um ein 
neues Gemeindegesetz auf freiheitlicher Grundlage und um 
Aufhebung der Zollschranken gegen die deutschen Bundes 
staaten. Die Antwort des Fürsten vom 7. April betonte, daß 
die Erteilung eines Verfassungsgesetzes nach konstitutionellen 
Grundsätzen schon durch seinen Erlaß vom 19. März als rechts 
verbindlich anzusehen sei. Die freie Wahl der Volksvertreter 
würde auf Besitz und Bildung gegründet stattzufinden haben. 
Diesem Landtage werden die Bewilligung der Steuern und 
die Beratung der neuen Gesetze zustehen. Das Haupt der fürst 
lichen Regierung habe von nun an den Titel „Landesverweser" 
zu führen. Eine Landtagsordnung, ein Gemeindegesetz, ein 
Forstgesetz, ein Steuergesetz und eine klare Darstellung des 
öffentlichen Haushaltes feien auf Grund der neuen Verfassung 
demnächst zu schaffen. Sein ernstes Bestreben werde sein, die 
Zollschranken zwischen dem Fürstentum und dem deutschen 
Bunde, und zwar dem nachbarlichen Oesterreich aufzuheben. 
Der Novalzehent wurde, soweit er die fürstlichen Renten an 
ging, unentgeltlich aufgehoben und die Zoll- und Weggelder 
als Staatseinkommen erklärt. Der Erlaß schloß nüt den Wor 
ten: „Gott segne das Land und lasse mich und Oie Vertreter 
des Volkes die Mittel erkennen, dessen bleibendes Gedeihen 
zu fördern." Die Vertreter der Gemeinden sprachen dann dem 
Fürsten für seine väterliche Fürsorge für das Land ihren 
Dank aus, wiederholten aber ihre Bitten bezüglich der Feudal 
lasten und Freigebung der Jagd und Fischerei. Lebhaft be 
dauern sie, daß Jünglinge von 16—18 Jahren sich verleiten 
ließen, den Beamten Langer an die Landesgrenze zu schaffen. 
Das sei so rasch geschehen, daß ein Einschreiten besonnener 
Bürger nicht möglich gewesen sei. Darauf forderte der Präsi 
dent der engeren Landesausschüsse Dr. Karl Schädler das Volk 
zur Ruhe und zur Bildung eines Sicherheitsausschusses auf, 
aus fünf Männern von je 100 Einwohnern bestehend. In 
Beantwortung der erwähnten Adresse erklärte dann der 
Fürst, daß die Aufhebung der Feudallasten (d. h. Lehenzinse) 
kaum anders erfolgen könne, als daß die Lehenleute auch ih 
rerseits Opfer bringen. Er fei bereit, jene Lehenzinse, die er 
beziehe, unentgeltlich zu erlassen. Ebenso wurden nachträglich 
alle Fronden für das fürstliche Rentamt unentgeltlich abge 
schafft. Über die Freigebung von Jagd und Fischerei versprach 
der Fürst ein eigenes Gesetz dem Landtage vorzulegen. Von 
den drei Regierungsbeamten (Landesverweser, Landschreiber 
und Landessäckelmeister) soll wenigstens einer ein Landeskind 
sein. Wegen des Zollanschlusses an Oesterreich wurde unter
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.