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glichen sich die Kommiffarien ebenfalls. Die Gesamtschulden
des Grafen beliefen sich nach beträchtlichen Nachlässen, welche
die einzelnen Gläubiger eingingen, auf 84.618 fl. 24 kr.
9. Übergang der beiden Landschaften an das fürstliche Haus
Liechtenstein.
Um die gräflichen Schulden zu tilgen, hatte der Kaiser
bereits die pfandweise Hinlassung oder den Verkauf der Frei
herrschast Schellenberg mit dem Vorbehalt der Wiedereinlösung
angeordnet. Es meldeten sich als Käufer Ferdinand Fürst
zu Schwarzenberg, Karl Friedrich Graf von Waldstein und
letztlich IohannAdamAndreasFiir st v. Liechte n-
st e i n, welcher, wenn ihm die gedachte Herrschaft zu ewigem
Eigentum überlassen werde, 116.000 Gulden bot. Hierauf
standen die beiden andern Mitbewerber von dem Kaufprojekt
ab. Der Fürstabt von Kempten wurde von jenem Anerbieten
des Fürsten von Liechtenstein in Kenntnis gesetzt durch ein
kaiserliches Reskript vom 20.. Oktober 1697; die Unter
handlungen über den Kauf begannen und
kamen am 18. Jänner 1699 zum Abschluß. Die
betreffende Urkunde unterschrieben: Der Fürstabt von Kemp
ten, der Fürst von Liechtenstein und der Graf Jakob Hannibal,
auch namens der gräflichen Agnaten.
Der Umstand, daß der jüngere Bruder des Grafen Jakob
Hannibal, Graf Franz Wilhelm II. mit einer Prinzessin von
Liechtenstein vermählt war, mag bei diesem Kaufe nicht ohne
Einfluß gewesen sein.
Der Kaufschilling wurde von dem Fürstabte von Kemp
ten in Empfang genommen und die Gläubiger damit befrie
diget. Die Leute am Eschnerberg wurden ihres Eides und
ihrer Verpflichtungen gegen ihre vorige Herrschaft und gegen
die kaiserliche Administration entbunden und traten nun mit
Vorbehalt derjenigen Gerechtsame, welche sie bisher genoffen
hatten, unter die Herrschaft der Fürsten von Liechtenstein.
Sie leisteten ihren Huldigungseid zu Bendern vor dem
Pfarrhause am 16. März 1699, nachdem ihnen betreffend die
Einhaltung des Vertrages vom 29. Dezember 1696 beruhi
gende Zusicherung gegeben worden.
Zum Verwalter ward ihnen gegeben Dr. Joh. Franz
Baur, hohenemsifcher Oberamtmann, derselbe, der über den
Vertrag von 1688 losgezogen hatte und mit dem Rentmeister