Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Vertrags von 1688 wirklich genießen zu lassen, so müssen die 
Landschaft und die Herrschaft zusammen zugrunde gehen. 
„Wir bitten also Ew. Majestät, solch bitteres Elend von uns 
abzuwenden und uns bei dem Vertrag, so Ew. Majestät selbst 
billig gefunden und bestätiget haben, in allweg zu erhalten 
und zu schützen." 
Der Bischof Ulrich VI. von Chur und das gesamte Dom 
kapitel nahmen sich der bedrängten Landschaft mit Wärme an 
und unterstützten das Gesuch derselben bei dem Kaiser (23. 
September 1694). 
Die Häupter der drei Bünde „bundstäglich in Chur zu 
tagen versammelt", schrieben „den frommen, fürsichtigen, ehr 
samen und weisen Landammann, Gericht und Gemeinde der 
Grafschaft Vaduz und Freiherrschaft Schellenberg, ihren be 
sonders guten Freunden und Nachbarn" (28. August 1694), 
daß sie trotz vielfältigem Ansuchen der Kreditoren Beschlag 
auf alle ihrer Landschaft oder derselben Privaten angehörigen 
Effekten zu legen, welche sich in der Botmäßigkeit der drei 
Bünde befinden, solches bisher noch nicht bewilliget „aus 
gutem nachbarlichem Vertrauen", daß die wirkliche Satis 
faktion erfolgen werde; sollten aber die Kreditoren nicht be 
friedigt werden, so werde jene Beschlagnahme unfehlbar er 
folgen. — Es betraf dies Kapitalien, welche die Herrschaft auf 
genommen, und für die sich die Landschaft verbürgt hatte. Zu 
den Drohungen der Bündner Gläubiger kamen die Forde 
rungen der schwäbischen Kreiskasse, 1000 fl. sogleich zu ent 
richten, widrigenfalls die Exekution im Anzuge fei. Die Land 
schaft mußte die Zahlung leisten. Christoph Walser, Land 
ammann von Vaduz, und Peter Matt, Landammann von 
Schellenberg mit Zuzug etlicher Gerichtsleute, gaben nebst 
dem Vorbehalt des Regresses eine Rechtsverwahrung ein, ge 
stützt auf den Vertrag von 1688. „Die Beamten der Herrschaft 
hörten die Intimation, Protestation und Reservation" an 
und reprotestierten im Namen der Herrschaft, zeigten aber 
dabei ihre Teilnahme, indem sie wohl wüßten, daß die Land 
schaft solche Kreis- und andere unerschwingliche Beschwerden 
und die aufgewachsenen Zinse der Herrschaftsschulden zu liqui 
dieren nicht verpflichtet wäre, berzlich wünschend, daß sie ihr 
mit einer erklecklichen Barschaft an die Hand gehen könnten. 
Weil aber dermalen alle Herrschaftseinkünfte gleichsam er 
schöpft seien, auch von den verordneten Administratoren ihnen 
hierin nichts befohlen worden, noch Vorsehung und Meldung 
getan, so müsse man es, wie miserabel es auch sei, geschehen 
lassen, mit der endlichen Erklärung und Zusage: die Land
	        

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