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Vertrags von 1688 wirklich genießen zu lassen, so müssen die
Landschaft und die Herrschaft zusammen zugrunde gehen.
„Wir bitten also Ew. Majestät, solch bitteres Elend von uns
abzuwenden und uns bei dem Vertrag, so Ew. Majestät selbst
billig gefunden und bestätiget haben, in allweg zu erhalten
und zu schützen."
Der Bischof Ulrich VI. von Chur und das gesamte Dom
kapitel nahmen sich der bedrängten Landschaft mit Wärme an
und unterstützten das Gesuch derselben bei dem Kaiser (23.
September 1694).
Die Häupter der drei Bünde „bundstäglich in Chur zu
tagen versammelt", schrieben „den frommen, fürsichtigen, ehr
samen und weisen Landammann, Gericht und Gemeinde der
Grafschaft Vaduz und Freiherrschaft Schellenberg, ihren be
sonders guten Freunden und Nachbarn" (28. August 1694),
daß sie trotz vielfältigem Ansuchen der Kreditoren Beschlag
auf alle ihrer Landschaft oder derselben Privaten angehörigen
Effekten zu legen, welche sich in der Botmäßigkeit der drei
Bünde befinden, solches bisher noch nicht bewilliget „aus
gutem nachbarlichem Vertrauen", daß die wirkliche Satis
faktion erfolgen werde; sollten aber die Kreditoren nicht be
friedigt werden, so werde jene Beschlagnahme unfehlbar er
folgen. — Es betraf dies Kapitalien, welche die Herrschaft auf
genommen, und für die sich die Landschaft verbürgt hatte. Zu
den Drohungen der Bündner Gläubiger kamen die Forde
rungen der schwäbischen Kreiskasse, 1000 fl. sogleich zu ent
richten, widrigenfalls die Exekution im Anzuge fei. Die Land
schaft mußte die Zahlung leisten. Christoph Walser, Land
ammann von Vaduz, und Peter Matt, Landammann von
Schellenberg mit Zuzug etlicher Gerichtsleute, gaben nebst
dem Vorbehalt des Regresses eine Rechtsverwahrung ein, ge
stützt auf den Vertrag von 1688. „Die Beamten der Herrschaft
hörten die Intimation, Protestation und Reservation" an
und reprotestierten im Namen der Herrschaft, zeigten aber
dabei ihre Teilnahme, indem sie wohl wüßten, daß die Land
schaft solche Kreis- und andere unerschwingliche Beschwerden
und die aufgewachsenen Zinse der Herrschaftsschulden zu liqui
dieren nicht verpflichtet wäre, berzlich wünschend, daß sie ihr
mit einer erklecklichen Barschaft an die Hand gehen könnten.
Weil aber dermalen alle Herrschaftseinkünfte gleichsam er
schöpft seien, auch von den verordneten Administratoren ihnen
hierin nichts befohlen worden, noch Vorsehung und Meldung
getan, so müsse man es, wie miserabel es auch sei, geschehen
lassen, mit der endlichen Erklärung und Zusage: die Land