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Kommission eingereichte Iahresrechnung über das Einkommen
der Herrschaft noch kein Beweis, indem der Graf vieles selbst
eingezogen habe, was nicht auf die Rechnung gesetzt worden
sei. Würde man die unter dem Grasen Kaspar geführten Rech-
nungen untersuchen, so würde sich ein anderes Resultat erge-
ben. Sodann seien die Leistungen der Landschaft vertrags
mäßig geordnet und die Landschaft habe sich diese Verträge
sowie ihre anderen Rechte und Freiheiten bei der Huldigung
ausdrücklich vorbehalten. Wenn der Graf größeren Aufwand
mache als seine Einkünfte gestatten, und üble Wirtschaft führe,
so vermöge sich dessen die Landschaft nichts. Oder ob es recht
wäre und die Landschaft es gegen die Nachkommen verant
worten könnte, wenn sie allen übermäßigen Forderungen der
Herrschaft nachkäme und sich in unausbleibliches Verderben
stürzte; ob eine wahre, christliche Herrschaft solches fordern
möchte? Der Zustand der Landschaft sei ohnehin kläglich ge
nug und wahrlich nicht durch Schuld derselben; die Herrschaft
und ihre Beamten hätten es zu verantworten. Was dann das
Jägerhaus in Valors angehe, so habe der Graf dasselbe auf
dem der Gemeinde Triesnerberg zugehörigen Grund und Bo
den ohne Anfrage an dieselbe und ohne Entschädigung erbaut
und das Holz dazu aus den Wäldern der genannten Gemeinde
genommen. Die gleiche Gemeinde habe für ihre Rechte an den
Waldungen im Aelpliswald, in Valünen, im Schindelholz, im
Krummenzug und im Stachler Siegel und Briefe, und dennoch
habe sie der Graf mit Gewalt daraus verdrängt. Den Wald,
„die Birsch" genannt, anlangend, sei solcher laut Siegel und
Brief der Gemeinde Bendern und Eschen angehörig. Daß in
der Urkunde nicht von Beholzung „zu Weg und Steg, Land
und Sand" die Rede sei, das habe seinen Grund darin, daß
zur Zeit, da die Urkunde aufgerichtet wurde, die Auen zu bei
den Seiten des Rheins gedachten Gemeinden gehört und diese
kein Holz zu den Wuhren brauchte, wie dermalen der Fall
sei, da man die Auen am linken Rheinufer an die Schweizer
verkauft habe. Daraus denn, daß die Anfrage wegen Be
holzung bei der Herrschaft geschehen, folge nicht, daß die Ge
meinden sich ihres Eigentums begeben, sondern es geschah dies
darum, daß nicht männiglich darin schlagen könne, und dann
wegen der der Herrschaft zustehenden Jagdbarkeit, und weil
auch diese sich daraus nach Notdurft zu beholzen das Recht
gehabt. Auch sei die Gemeinde in ihrem Rechte bis auf den
jetzt regierenden Grafen stets geschützt worden. — Die Steuer
sachen seien stets Sache der Landschaft gewesen, und weder der
Graf noch seine Beamten Hütten ein Recht, sich darein zu mi