Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Kommission eingereichte Iahresrechnung über das Einkommen 
der Herrschaft noch kein Beweis, indem der Graf vieles selbst 
eingezogen habe, was nicht auf die Rechnung gesetzt worden 
sei. Würde man die unter dem Grasen Kaspar geführten Rech- 
nungen untersuchen, so würde sich ein anderes Resultat erge- 
ben. Sodann seien die Leistungen der Landschaft vertrags 
mäßig geordnet und die Landschaft habe sich diese Verträge 
sowie ihre anderen Rechte und Freiheiten bei der Huldigung 
ausdrücklich vorbehalten. Wenn der Graf größeren Aufwand 
mache als seine Einkünfte gestatten, und üble Wirtschaft führe, 
so vermöge sich dessen die Landschaft nichts. Oder ob es recht 
wäre und die Landschaft es gegen die Nachkommen verant 
worten könnte, wenn sie allen übermäßigen Forderungen der 
Herrschaft nachkäme und sich in unausbleibliches Verderben 
stürzte; ob eine wahre, christliche Herrschaft solches fordern 
möchte? Der Zustand der Landschaft sei ohnehin kläglich ge 
nug und wahrlich nicht durch Schuld derselben; die Herrschaft 
und ihre Beamten hätten es zu verantworten. Was dann das 
Jägerhaus in Valors angehe, so habe der Graf dasselbe auf 
dem der Gemeinde Triesnerberg zugehörigen Grund und Bo 
den ohne Anfrage an dieselbe und ohne Entschädigung erbaut 
und das Holz dazu aus den Wäldern der genannten Gemeinde 
genommen. Die gleiche Gemeinde habe für ihre Rechte an den 
Waldungen im Aelpliswald, in Valünen, im Schindelholz, im 
Krummenzug und im Stachler Siegel und Briefe, und dennoch 
habe sie der Graf mit Gewalt daraus verdrängt. Den Wald, 
„die Birsch" genannt, anlangend, sei solcher laut Siegel und 
Brief der Gemeinde Bendern und Eschen angehörig. Daß in 
der Urkunde nicht von Beholzung „zu Weg und Steg, Land 
und Sand" die Rede sei, das habe seinen Grund darin, daß 
zur Zeit, da die Urkunde aufgerichtet wurde, die Auen zu bei 
den Seiten des Rheins gedachten Gemeinden gehört und diese 
kein Holz zu den Wuhren brauchte, wie dermalen der Fall 
sei, da man die Auen am linken Rheinufer an die Schweizer 
verkauft habe. Daraus denn, daß die Anfrage wegen Be 
holzung bei der Herrschaft geschehen, folge nicht, daß die Ge 
meinden sich ihres Eigentums begeben, sondern es geschah dies 
darum, daß nicht männiglich darin schlagen könne, und dann 
wegen der der Herrschaft zustehenden Jagdbarkeit, und weil 
auch diese sich daraus nach Notdurft zu beholzen das Recht 
gehabt. Auch sei die Gemeinde in ihrem Rechte bis auf den 
jetzt regierenden Grafen stets geschützt worden. — Die Steuer 
sachen seien stets Sache der Landschaft gewesen, und weder der 
Graf noch seine Beamten Hütten ein Recht, sich darein zu mi
	        

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