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bruch, Unzucht, Kinderaussetzung, Vernachlässigung der Kran
ken, falsches Maß und Gewicht, Sicherheit der Straßen, Zehent-
leistung, Fasttage, Sonntagsheiligung, Wucher, Diebstahl,
Verhinderung der Testamente. Die Schuldigen wurden je
nach Umständen mit Geldbußen belegt oder Kirchenstrafen
unterworfen. Jede Feuerstatt zahlte dem geistlichen Richter
unter der Lanquart 3 Pfennige.
Fünf Sechstel aller Pfründen des Bistums wurden vom
Bischof oder von Klöstern vergeben, ein Sechstel von Laien.
In unserem Lande wurde die Pfarrei Bendern vom Kloster
St. Luzi, die zu Eschen vom Kloster Pfäfers, die zu Mauren
von 1382 an vom Kloster St. Johann in Feldkirch, die zu
Schaan vom Domkapitel, die zu Triefen von den Grafen von
Montfort und die zu Balzers von 1305 an von den Besitzern
des Schlosses Gutenberg besetzt.
Da die Bischöfe oft lange vom Bistum abwesend waren,
hatten sie Weihbischöfe, die die Pontifikalhandlungen vorzu
nehmen hatten. Fast immer gehörten dieselben einem Orden an.
Die Geistlichen und ihre Güter waren von aller welt
lichen Gerichtsbarkeit frei. Der Pfarrkirche gehörte von Rechts
wegen der Zehent zuerst vom Getreide (Großzehent), dann
von allen Früchten (Kleinzehent) und der Blutzehent von den
Kälbern, Füllen, Lämmern, Ferkeln, der Eierzehent, Hühner
zehent, Jmmenzehent. Trotz des kirchlichen Verbotes bean
spruchten nicht selten auch Laien Anteil am Zehnten.
Für die Geistlichkeit im Bistum Chur galten folgende
Verordnungen: Die Pfarrer sollen ihre Residenz auf dem
Benefizium nehmen. Die Pfarrer, welche die Weihe noch nicht
empfangen haben, sollen dieselbe zur bestimmten Zeit erlangen,
oder sich vor dem Bischof verantworten. Die Pfarrer, welche
die Weihe nicht besitzen, sollen taugliche Priester als Vikare
halten, die in der Pfarrei wohnen. Ohne oberhirtliche Gut
heißung darf niemand eine Seelsorge ausüben. Kein Priester
darf ohne Erlaubnis des zuständigen Pfarrers in einer frem
den Kirche kirchliche Funktionen vornehmen, ebensowenig
dürfen die Pfarrer den unbekannten Priestern dies erlauben.
Die HI. Öle sind nur vom Domkustos zu beziehen. Jagd, Spiel,
Wirtshausbesuch u. dgl. sind den Geistlichen verboten. Ver
gehen der Geistlichen gehören vor das geistliche Gericht. .Die
Pfarrer haben die bischöflichen Visitatoren zu bewirten, die
Jugend in der Religion zu unterrichten und zu predigen. Die
Kirche heiligte das ganze Leben; ihre Feste waren lebendige
Erinnerungen an das Leben und Leiden des Heilandes und
seiner Heiligen und richteten den Blick der Menschen nach oben.