Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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bruch, Unzucht, Kinderaussetzung, Vernachlässigung der Kran 
ken, falsches Maß und Gewicht, Sicherheit der Straßen, Zehent- 
leistung, Fasttage, Sonntagsheiligung, Wucher, Diebstahl, 
Verhinderung der Testamente. Die Schuldigen wurden je 
nach Umständen mit Geldbußen belegt oder Kirchenstrafen 
unterworfen. Jede Feuerstatt zahlte dem geistlichen Richter 
unter der Lanquart 3 Pfennige. 
Fünf Sechstel aller Pfründen des Bistums wurden vom 
Bischof oder von Klöstern vergeben, ein Sechstel von Laien. 
In unserem Lande wurde die Pfarrei Bendern vom Kloster 
St. Luzi, die zu Eschen vom Kloster Pfäfers, die zu Mauren 
von 1382 an vom Kloster St. Johann in Feldkirch, die zu 
Schaan vom Domkapitel, die zu Triefen von den Grafen von 
Montfort und die zu Balzers von 1305 an von den Besitzern 
des Schlosses Gutenberg besetzt. 
Da die Bischöfe oft lange vom Bistum abwesend waren, 
hatten sie Weihbischöfe, die die Pontifikalhandlungen vorzu 
nehmen hatten. Fast immer gehörten dieselben einem Orden an. 
Die Geistlichen und ihre Güter waren von aller welt 
lichen Gerichtsbarkeit frei. Der Pfarrkirche gehörte von Rechts 
wegen der Zehent zuerst vom Getreide (Großzehent), dann 
von allen Früchten (Kleinzehent) und der Blutzehent von den 
Kälbern, Füllen, Lämmern, Ferkeln, der Eierzehent, Hühner 
zehent, Jmmenzehent. Trotz des kirchlichen Verbotes bean 
spruchten nicht selten auch Laien Anteil am Zehnten. 
Für die Geistlichkeit im Bistum Chur galten folgende 
Verordnungen: Die Pfarrer sollen ihre Residenz auf dem 
Benefizium nehmen. Die Pfarrer, welche die Weihe noch nicht 
empfangen haben, sollen dieselbe zur bestimmten Zeit erlangen, 
oder sich vor dem Bischof verantworten. Die Pfarrer, welche 
die Weihe nicht besitzen, sollen taugliche Priester als Vikare 
halten, die in der Pfarrei wohnen. Ohne oberhirtliche Gut 
heißung darf niemand eine Seelsorge ausüben. Kein Priester 
darf ohne Erlaubnis des zuständigen Pfarrers in einer frem 
den Kirche kirchliche Funktionen vornehmen, ebensowenig 
dürfen die Pfarrer den unbekannten Priestern dies erlauben. 
Die HI. Öle sind nur vom Domkustos zu beziehen. Jagd, Spiel, 
Wirtshausbesuch u. dgl. sind den Geistlichen verboten. Ver 
gehen der Geistlichen gehören vor das geistliche Gericht. .Die 
Pfarrer haben die bischöflichen Visitatoren zu bewirten, die 
Jugend in der Religion zu unterrichten und zu predigen. Die 
Kirche heiligte das ganze Leben; ihre Feste waren lebendige 
Erinnerungen an das Leben und Leiden des Heilandes und 
seiner Heiligen und richteten den Blick der Menschen nach oben.
	        

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