Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

77 
genannt, wenn sie sich die Krone zu Rom vom heil. Vater aufsetzen 
ließen, was nie ohne bewaffneten Heerzug geschah: man nannte das 
einen Römerzug und dazu waren alle Reichsvasallen verpflichtet. 
Den Deutschen war die Kaiserwürde ursprünglich etwas Fremdes, sie 
lernten sie erst durch Karl den Großen kennen, und von ihm leitete 
auch die deutsche Nation die ausschließliche Berechtigung zur Kaiser 
würde ab. Da nach dem Herkommen die Päpste allein die Kaiserkrone 
verleihen konnten, so geriethen die deutschen Könige in doppelte Ab 
hängigkeit , nämlich in die ihrer Wahlherrn in Deutschland und in die 
des Papstes zu Rom; denn beide wollten so hohe Würden nicht ohne 
Vortheile für sich spenden und in diesem Doppelverhältniß lag alle 
Stärke und alle Schwäche der kaiserlichen Macht und der Keim zu 
allen Zerwürfnissen zwischen den Kaisern und Päpsten, welche die 
kaiserliche Gewalt in Italien vernichteten, in Deutschland aber den 
Wahlherrn und den Rcichsständen in die Hände spielten. 
Uebrigens ist zwischen Königen und Kaisern von damals und sezt 
ein bedeutender Unterschied. Reichsgesetze und Ordnungen konnten 
sie nur mit dem Rath und der Zustimmung der Reichsstände machen; 
sie hatten keine anderen Einkünfte, als was die Reichs- und Krongüter, 
ferner die Zölle, Strafen und Confiscationen und endlich die frei 
willigen Geschenke der Großen einbrachten. Bleibende Residenz hatten 
sie nicht und darin lag etwas Großes, daß die höchste Macht überall 
persönlich mahnend, tröstend, helfend, richtend und strafend erschien. 
Dies erzeugte auch in dem Volke die Einheit der deutschen Nation, 
troz der Verschiedenheit der Stämme und dem Gegengewicht der 
Volksherzoge. 
Von der karolingischen Einrichtung verlor sich der Heerbann, oder 
der Kriegsdienst aller Freien; jetzo bot man die Lehen- und Dienst 
mannen auf, welche dadurch zu höherer Geltung kamen. Es verlor 
sich die Einrichtung der Sendboten, wodurch die Gaugrafen aller 
Aufsicht entzogen waren. Da die Leben des Reiches seit Konrad II 
erblich wurden, geschah es, daß man die Grafschaften und Herzog- 
thümer erblich verlieh. Es blieb diese Einrichtung nicht ohne wohl 
thätigen Einfluß auf die Kultur des Landes. Das Lehenwesen durch 
drang alle Verhältnisse und so kam durch die Erblichkeit größere 
Sicherheit und Festigkeit in das Besiztbum: cs führte aber die Zer 
splitterung und Auflösung der alten Gaugrafschaften herbei, wie wir 
bei Churrätien schon unter dem nächsten Kaiserhause seben werden. 
Gaugrafcn über dasselbe waren die Herzoge von Schwaben, als 
solche werden urkundlich erwähnt, die Herzoge Hermann I, Luitolph, 
Otto l. Auf solche Weise kam das allemannische Volksrecht in Räticn 
zur Geltung und das römische Recht verlor sich. Die Gotteshausleute 
des Hochstifts stunden unter dem Schirmvogt, den der Bischof bestellte. 
Er sollte höchstens drei Gerichtstage im Jahre halten. Von den Ge 
richtsbußen bezog der Kastvogt den Drittel; für die Bewirthung des 
selben, so wie seines Gefolges mußten die Gotteshausleute sorgen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.