Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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am Landtage anwesenden Stimmen bildet einen Landtagsbeschluß, 
der, sobald er die landesherrliche Bestätigung erhalten hat, Gesetzes 
kraft erhält. 
So sind wir an dem Ziele angelangt, welches wir dieser Arbeit 
gesteckt haben. Die Schicksale unseres kleinen Landes, zuerst als 
Bestandtheil von Chur-Rätien, dann als es von demselben politisch 
getrennt (die kirchliche Verbindung blieb) eine eigene Reichsgrafschaft, 
später ein Reichsfürstenthum und in jüngster Zeit ein souveränes 
Fürstenthum und Glied des deutschen Bundes wurde, haben wir 
ausführlich erzählt und gesehen, wie die seit dem Aussterben der 
Grafen von Werdenberg-Sargans, von der Vaduzer-Linie, fast mit 
jedem Jahrhundert eingetretenen Regierungs-Veränderungen und 
Neuerungen (man mußte sie als Antheil der Weltschicksale überhaupt 
hinnehmen) auf den Wohlstand, die Ruhe und Zufriedenheit des Volks, 
wie auf seine Sitten und Denkart, mehr zum Nachtheil als zum 
Vortheil eingewirkt haben. Drei Dinge scheinen vor allem als 
wesentliche Grundlagen eines christlich civilisirten Gemeinwesens der 
Betrachtung und Berücksichtigung werth: die Heiligkeit der Familie 
als Grundlage aller Erziehung und wahrhaft menschlichen Ent 
wicklung, die Heiligkeit des Besitzes (Eigenthums) als Bedingung 
zu aller Fortbildung und Kultur und endlich die Anerkennung, daß 
der Mensch ein Ebenbild Gottes ist, mithin eine Selbstbestimmung, 
einen Selbstzweck hat, den er nur in der Gesellschaft erreicht, und 
daß er nie ein Mittel oder Werkzeug anderer Menschen sein und 
jene ihn nicht zu einem solchen machen kann. Die Gesetze, wonach 
eine Familie rechtlich gegründet, Besiz und Eigenthum u. s. w. 
rechtlich regulirt werden, sind veränderlicher Natur, jene Grundlagen 
aber oder Ideen sind unveränderlicher, ewiger Natur: alle Gesetze, 
wenn sie wahr sind, sind Ausdrücke der Anerkennung jener Grund 
lagen, und das wahre konservative Prinzip würde auf dem Fortbau, 
auf der Erhaltung jener Grundlagen, nicht auf demjenigen von 
schadhaft gewordenen Institutionen, von alten Vorrechten und Vor- 
urtheilen u. s. w. beruhen. Uebrigens ist es die Vorsehung, wie 
uns die Geschichte, diese große Prophetin, lehrt, welche, was sie 
selbst geschaffen, erhält, der Menschen Werk aber läßt sie durch 
Menschenhände zerstören und umbilden, wie sie es ihren Zwecken 
angemessen findet. 
Im Jahr 1584 betrug das Eidsteuer-Vermögen der Landschaft 
Vaduz 109,258 fl. und das der Landschaft Schellenberg 69,796 fl., 
im Jahr 1700 betrug das Steuervermögen der Landschaft Vaduz 
472,300 fl., der Landschaft Schellenberg 196,575 fl. und nach der 
Steuerregulirung von 1809 betrug das Privat- und Gemeinds 
vermögen 1,679,404 fl., das herrschaftliche Vermögen mit Einschluß 
der östreichischen Besitzungen und Pfründen 376,385 fl., zusammen: 
2,026,789 fl. Von 1577 bis 1590 betrug die jährliche Steuer 
oder der Schniz 649 fl., von 1590 bis 1696 1276 fl., von 1696
	        

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