Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

503 
der schon an und für sich der schwärzeste Undank ist, der,,-wenn er 
dem Landesherrn zu Ohren käme, seinen hohen Sinn für euere 
Liebe und Gnadenbezeugungen vermindern würde. — Nicht lange 
bin ich in euerer Mitte; allein weil mir das Bewußtsein eines 
Biedermannes schmeichelt, weil ich gewiß bin, nicht durch die ge 
ringste zweideutige Handlung euer Zutrauen verloren zu haben, 
deßwegen scheue ich mich nicht, unverzagt euch vor die Augen zu 
treten und euch den Fehltritt, den ihr begeht, mit natürlichen Farben 
zu malen." — (Hierauf erzählt er, daß der jährliche Staatsbedarf 
mehr als 14,000 fl. erfordern würde, daß aber die diesjährige 
Steuer nur auf 8000 fl. gesezt sei, daß das Uebrige der Landesherr 
bezahle und fährt dann fort): „Es sollen jene Uebelgesinnten auf 
treten, die unter dem Deckmantel erträumter, unerhörter Lasten 
euch aus euerem ruhigen Schlafe zu einem qualvollen Leben wecken 
wollen; sie sollen die Lasten, die sie euch vorspiegeln, darthun, sie 
werden mit Schande bedeckt als Aufwiegler, die sich um ihr Vater 
land des Todes schuldig machen, zurücktreten müssen. — Ihr verlangt, 
daß nach althergebrachten Rechten wieder Landammänner angestellt, 
die alten Land- und Gantrechte durch sie geführt und in jeder Ge 
meinde die Richter, wie zuvor, aufgestellt werden sollen. Dies ist 
eine versteckte Empörung gegen euern Fürsten, in dessen Macht es 
liegt, die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach den Erfordernissen 
der Zeit umzuwandeln. Ihr seid keine Republikaner, ihr habt nie 
zur Gerichtspflege ein Recht gehabt, ihr habt auch keines verloren 
und wenn ihr nunmehr glaubt, daß Niemand da ist, der für euch 
redet, so weise ich auf euere Gemeindsvorsteher, die mit mehr 
Nachdruck als zuvor das Wohl ihrer Gemeinden vertreten können. 
Ist etwa einer unter euch, der durch meine Amtsführung unzufrieden 
ist, der trete auf und führe seine Beschwerde!,, Ich weiß aber, daß 
es keiner thun kann, weil ich mir bewußt bin, alles was Recht ist, 
gethan zu haben" u. s. w. — Das Recht, die öffentlichen Zustände 
nach den Erfordernissen der Zeit zu verbessern, wird der Obrigkeit 
nicht bestritten; es ist sogar ihre Pflicht. Wenn aber die soge 
nannte Verbesserung mit einem Machtspruche beginnt, daß das 
Volk kein Recht zu den Rechten gehabt, die es wirklich ausübte, 
so gewinnen die Sachen eine andere Gestalt. Recht und Gnade 
sind erhabene Gegenstände; aber sie scheinen einander zu fliehen; 
denn wo das Recht ist, will es keine Gnade dulden, und wo die 
Gnade waltet, da ist das Recht verwirkt. Wohlthaten steuern vor 
übergehender Bedrängniß, bringen aber keine dauernde Verbesserung 
der Volkszustände hervor. Hiezu bedarf es anderer Maßregeln. 
Wenn Schuppler das als eine Wohlthat rühmt, daß statt 14,000 fl. 
jährlich nur 8000 fl. für den Staatsbedarf gefordert wurden, so 
hat er sich später selbst überzeugen können, daß neben den Auslagen 
für Gemeinds- und Privatbedürfnisse und für Verzinsung "der 
Privatschulden diese Summe für ein in 7 Kirchspielen bestehendes,
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.