Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Summen, dre nur durch Vermehrung der Lasten gedeckt werden 
konnten. 
Mit diesem neuen Regierungs- und Verwaltungssystem blieb 
auch das kleine Fürstenthum Liechtenstein nicht verschont. Der Ar 
tikel 16 der Rhcinbundsakte zählt unter die Souveränitätörechte das 
Recht der Gcsezgebung, der obersten Gerichtsbarkeit, der Polizei, 
der Militärkonscription und der Abgaben-Erhebung. „Mit der Auf 
hebung der Reichöverfaffung (so schreibt ein vor mehr als zwanzig 
Jahren verstorbener, in vaterländischen Dingen erfahrener Mann) 
verschwanden auch die Gesetze, an welche Fürst und Volk gebunden 
waren; da sollte die Landschaft eine zweite Organisation und mit 
ihr auch den lezten Schlag für ihre im Jahr 1733 gebliebenen 
Freiheitsreste erleben. — Bald wurden Gebrechen in der Landes 
verwaltung entdeckt, welche eine neue Organisation nothwendig 
machten. Der zu diesem Ende im Jahr 1807 als Untersuchungs 
kommissär in die Landschaft gesandte fürstliche Hofrath Georg Hauer 
schuf die Plane hiezu; um sie aber in Ausführung bringen zu 
können, mußte mit der Pensionirung des damaligen Landvogts 
Menzinger und mit der Auffindung eines andern, zu dem vorhaben 
den Plane passenden Mannes der Anfang gemacht werden. Die 
von Hauer getroffene Wahl wurde in der Person des Joseph 
Schuppler nicht verfehlt. Denn nur ein junger, rascher, unter 
ganz andern Verhältnissen, als die hiesigen waren, aufgewachsener 
Mann, dem es nie einfallen konnte, daß auch dem Volke Rechte 
zustehen, daß diese untersucht werden sollten und wenn selbe erprobt 
gefunden worden, eben so wenig vom Fürsten, wenn auch souverän, 
als die des Fürsten vom Volke verlezt werden dürfen, nur ein 
solcher Mann konnte zum vorhabenden Zwecke taugen. — Dieser 
in seiner Art eben so thätige, als eigenmächtig vorgreifende Mann 
bezog im Spätjahr 1808 als ein zweiter Harprecht seinen Posten. 
Ohne sich erst von dem abgetretenen Landvogt Menzinger, einem 
eben so kenntnißvollen als gerechten Beamten, in den bestehenden 
Rechtsverhältnissen unterrichten zu lassen, oder sich erst in den vor 
handenen Akten davon zu überzeugen, ohne alle Lokalkenntniffe, 
fing derselbe mit Niederreißung des uralten, schon 1718 ziemlich 
schadhaft gewordenen Verfassungögebäudes das vorhabende Werk 
an. — Das Landammannamt wurde aufgehoben 'und so das Volk 
seiner Repräsentation gänzlich beraubt. Die Richter, deren in 
jeder Gemeinde zwei bis vier aus den angesehensten und einsichts 
vollsten Bürgern zur Verwaltung des Gemeindevermögens als Re 
präsentanten der betreffenden Gemeinde und als Räthe des aus 
ihrer Mitte gewählten Landammanns bestanden, wurden abgeschafft 
und statt derselben in jeder Gemeinde ein sogenannter Richter be 
stellt, der aber im Wesentlichen nichts anderes als der Trabant 
des Oberamts, ein erponirter Gerichtsdiener war, der die amt 
licken Befehle den betreffenden Gemeindögliedern zur Kunde zu
	        

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