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Summen, dre nur durch Vermehrung der Lasten gedeckt werden
konnten.
Mit diesem neuen Regierungs- und Verwaltungssystem blieb
auch das kleine Fürstenthum Liechtenstein nicht verschont. Der Ar
tikel 16 der Rhcinbundsakte zählt unter die Souveränitätörechte das
Recht der Gcsezgebung, der obersten Gerichtsbarkeit, der Polizei,
der Militärkonscription und der Abgaben-Erhebung. „Mit der Auf
hebung der Reichöverfaffung (so schreibt ein vor mehr als zwanzig
Jahren verstorbener, in vaterländischen Dingen erfahrener Mann)
verschwanden auch die Gesetze, an welche Fürst und Volk gebunden
waren; da sollte die Landschaft eine zweite Organisation und mit
ihr auch den lezten Schlag für ihre im Jahr 1733 gebliebenen
Freiheitsreste erleben. — Bald wurden Gebrechen in der Landes
verwaltung entdeckt, welche eine neue Organisation nothwendig
machten. Der zu diesem Ende im Jahr 1807 als Untersuchungs
kommissär in die Landschaft gesandte fürstliche Hofrath Georg Hauer
schuf die Plane hiezu; um sie aber in Ausführung bringen zu
können, mußte mit der Pensionirung des damaligen Landvogts
Menzinger und mit der Auffindung eines andern, zu dem vorhaben
den Plane passenden Mannes der Anfang gemacht werden. Die
von Hauer getroffene Wahl wurde in der Person des Joseph
Schuppler nicht verfehlt. Denn nur ein junger, rascher, unter
ganz andern Verhältnissen, als die hiesigen waren, aufgewachsener
Mann, dem es nie einfallen konnte, daß auch dem Volke Rechte
zustehen, daß diese untersucht werden sollten und wenn selbe erprobt
gefunden worden, eben so wenig vom Fürsten, wenn auch souverän,
als die des Fürsten vom Volke verlezt werden dürfen, nur ein
solcher Mann konnte zum vorhabenden Zwecke taugen. — Dieser
in seiner Art eben so thätige, als eigenmächtig vorgreifende Mann
bezog im Spätjahr 1808 als ein zweiter Harprecht seinen Posten.
Ohne sich erst von dem abgetretenen Landvogt Menzinger, einem
eben so kenntnißvollen als gerechten Beamten, in den bestehenden
Rechtsverhältnissen unterrichten zu lassen, oder sich erst in den vor
handenen Akten davon zu überzeugen, ohne alle Lokalkenntniffe,
fing derselbe mit Niederreißung des uralten, schon 1718 ziemlich
schadhaft gewordenen Verfassungögebäudes das vorhabende Werk
an. — Das Landammannamt wurde aufgehoben 'und so das Volk
seiner Repräsentation gänzlich beraubt. Die Richter, deren in
jeder Gemeinde zwei bis vier aus den angesehensten und einsichts
vollsten Bürgern zur Verwaltung des Gemeindevermögens als Re
präsentanten der betreffenden Gemeinde und als Räthe des aus
ihrer Mitte gewählten Landammanns bestanden, wurden abgeschafft
und statt derselben in jeder Gemeinde ein sogenannter Richter be
stellt, der aber im Wesentlichen nichts anderes als der Trabant
des Oberamts, ein erponirter Gerichtsdiener war, der die amt
licken Befehle den betreffenden Gemeindögliedern zur Kunde zu