Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Gerechtigkeit und Wahrheit seien. Man könne sich schwer eine 
ärgere Tirannei denken. Es gelange sonach die inständige Bitte 
des gesammten tiefbetrübten Klerus an die ehrwürdige apostolische 
Mission, Sorge zu tragen, daß diesem beklagenswerthen Stande 
ein Ende gemacht und dem Verluste so vieler Seelen vorgebeugt 
werde." — 
Von Seite des Bischofs von Chur war der Freiherr Joseph Bene 
dikt von Roft, Domscholastik und Generalvikar, beauftragt, die 
Sache der Geistlichkeit vor der kaiserlichen Kommission zu vertreten. 
Harprecht forderte die Hälfte des Neugereutzehntens für den Landes 
herrn, Herr von Rost aber nahm drei Theile für die Geistlichkeit 
in Anspruch und war etwas vorschnell in der Aufhebung von 
Bann und Interdikt, wie Pater Marianus Heiß an den Abt Milo 
von St. Luzi schreibt, „sonst wäre Vaduz genöthigt worden, 3 Theile 
der Geistlichkeit zu lassen." Der sequestrirte Wein- und Kornzehnten 
wurde den Geistlichen ersezt und was vom Noval- oder Neubruch 
zehnten weggenommen worden, wurde verzeichnet und zwei beeidigte 
Männer bestellt, welche alle Neubruchzehnten einziehen und ver 
wahren sollten, bis der Spruch des Kaisers erfolgt wäre, weil 
Harprecht und Herr von Rost sich nicht hatten gütlich vereinigen 
können. 
Daraus erschien auch der Statthalter von Bendern, Pater 
Marianus Heiß, ein sehr gewandter aber kränklicher Mann (er 
würbe nach Milo's Tod 1725 zum Abt von St. Luzi gewählt) mit 
seinen Klagen'gegen die Verwaltung von Vaduz. „Die Kommission, 
schreibt er dem Abt Milo (ä. cl. 8. August 1721) , gab uns in 
Allem Recht. Harprecht selber erklärte: St. Luzi und Bendern 
seien in allem unschuldig, hätten aber mit leiden müssen, uin den 
Abt zu zwingen, die Aufhebung des Banns und Interdikts bei 
dem Bischof zu erwirken und weil der fürstliche Verwalter nicht 
in die Bendrer Kirche eingelassen worden. Auf solche Reden zeigte 
sich die Kommission ernsthaft gegen Harprecht und sprach: „Das sei 
unerheblich, um gegen ein Gotteshaus also zu verfahren." St. 
Luzi wurde in den Genuß seiner Rechte wieder eingcsezt und erhielt 
Ersaz für das sequestrirte Eigenthum. 
Darauf kamen die Streitigkeiten wegen des Dominikalguts zur 
Verhandlung. Der fürstliche Mandatar Harprecht nahm zuerst 
das Wort: „Da diese Landschaft zu einem Fürstenthum erhoben 
worden, sprach er, habe sich das fürstliche Haus entschlossen, sein 
künftiges Stammhaus, Siz und Residenz in demselben zu nehmen, 
daher es auch das Land, so viel möglich, mit guter, christlicher Ord 
nung, Polizei und Satzungen zu versehen und den Leuten mit der 
Hülfe Gottes unter die Arme zu greifen getrachtet, um sie vom Uebel- 
hausen und verschwenderischen Wesen abzubringen. Man habe aber 
nichs inne werden können, als daß sie von ihren bösen Gewohnheiten 
und Begierde zu Prozessen, wodurch sie ihre vormalige rechtschaffene
	        

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