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Gerechtigkeit und Wahrheit seien. Man könne sich schwer eine
ärgere Tirannei denken. Es gelange sonach die inständige Bitte
des gesammten tiefbetrübten Klerus an die ehrwürdige apostolische
Mission, Sorge zu tragen, daß diesem beklagenswerthen Stande
ein Ende gemacht und dem Verluste so vieler Seelen vorgebeugt
werde." —
Von Seite des Bischofs von Chur war der Freiherr Joseph Bene
dikt von Roft, Domscholastik und Generalvikar, beauftragt, die
Sache der Geistlichkeit vor der kaiserlichen Kommission zu vertreten.
Harprecht forderte die Hälfte des Neugereutzehntens für den Landes
herrn, Herr von Rost aber nahm drei Theile für die Geistlichkeit
in Anspruch und war etwas vorschnell in der Aufhebung von
Bann und Interdikt, wie Pater Marianus Heiß an den Abt Milo
von St. Luzi schreibt, „sonst wäre Vaduz genöthigt worden, 3 Theile
der Geistlichkeit zu lassen." Der sequestrirte Wein- und Kornzehnten
wurde den Geistlichen ersezt und was vom Noval- oder Neubruch
zehnten weggenommen worden, wurde verzeichnet und zwei beeidigte
Männer bestellt, welche alle Neubruchzehnten einziehen und ver
wahren sollten, bis der Spruch des Kaisers erfolgt wäre, weil
Harprecht und Herr von Rost sich nicht hatten gütlich vereinigen
können.
Daraus erschien auch der Statthalter von Bendern, Pater
Marianus Heiß, ein sehr gewandter aber kränklicher Mann (er
würbe nach Milo's Tod 1725 zum Abt von St. Luzi gewählt) mit
seinen Klagen'gegen die Verwaltung von Vaduz. „Die Kommission,
schreibt er dem Abt Milo (ä. cl. 8. August 1721) , gab uns in
Allem Recht. Harprecht selber erklärte: St. Luzi und Bendern
seien in allem unschuldig, hätten aber mit leiden müssen, uin den
Abt zu zwingen, die Aufhebung des Banns und Interdikts bei
dem Bischof zu erwirken und weil der fürstliche Verwalter nicht
in die Bendrer Kirche eingelassen worden. Auf solche Reden zeigte
sich die Kommission ernsthaft gegen Harprecht und sprach: „Das sei
unerheblich, um gegen ein Gotteshaus also zu verfahren." St.
Luzi wurde in den Genuß seiner Rechte wieder eingcsezt und erhielt
Ersaz für das sequestrirte Eigenthum.
Darauf kamen die Streitigkeiten wegen des Dominikalguts zur
Verhandlung. Der fürstliche Mandatar Harprecht nahm zuerst
das Wort: „Da diese Landschaft zu einem Fürstenthum erhoben
worden, sprach er, habe sich das fürstliche Haus entschlossen, sein
künftiges Stammhaus, Siz und Residenz in demselben zu nehmen,
daher es auch das Land, so viel möglich, mit guter, christlicher Ord
nung, Polizei und Satzungen zu versehen und den Leuten mit der
Hülfe Gottes unter die Arme zu greifen getrachtet, um sie vom Uebel-
hausen und verschwenderischen Wesen abzubringen. Man habe aber
nichs inne werden können, als daß sie von ihren bösen Gewohnheiten
und Begierde zu Prozessen, wodurch sie ihre vormalige rechtschaffene