Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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fortwährender Renitenz von allen Kanzeln dem Volke öffentlich 
bekannt gemacht werden (6. Juli 1720). 
Von der ganzen Sachlage, wie von den Schritten des Bischofs 
von Chur gaben die Beamten dem Fürsten Anton Florian fleißig 
Bericht. Der Fürst glaubte, in dieser Angelegenheit vor keinem 
andern Richter, als vor dem Kaiser zu Recht stehen zu müssen und 
ließ dem Bischof in diesem Sinne eine Eröffnung machen: wie er 
im Wege der Güte und des Rechts geneigt sei, diese Streitsache 
durch das Reichsoberhaupt entscheiden zu lassen. Allein der Bischof 
von Chur hielt sich an das Kirchenrecht und die geistliche Immuni 
tät; der Gegenstand, behauptete er, gehöre nicht vor ein weltliches 
Gericht, hier habe allein die Kirche zu sprechen. Da erließ der 
Fürst ein scharfes Mandat unter dem 14. Sept. 1720, des wesent 
lichen Inhalts: „Mit Mißfallen habe er vernehmen müssen, wie 
feindselig der Herr Bischof von Chur, wie aufrührerisch und zum 
Theil undankbar und pflichtvergessen der Klerus desselben, insonder 
heit die Pfarrer zu Schau, Triefen und Bendern, auch die eigenen 
„gebrödctcn" Diener, die drei Hofkapläne, sich gegen ihren Landes 
fürsten und dessen Oberbeamte aufgeführt und diejenigen, welche 
die landesfürstlichen Rechte zu schützen kraft ihrer Eide gehalten 
seien, mit einer vermeintlichen, nichtigen Erkommunikation belegen 
und sogar die Hofkapellen in ein Interdikt setzen, mithin die Rolle 
des Klägers und Richters sich zugleich anmaßen und die landes 
fürstlichen Rechte und Regalien unter dem Deckmantel der Geist 
lichkeit mit Füßen treten. Er befehle daher Allen, weß Standes, 
Namens oder Würden sie seien, daß sie diesen nichtigen und feindseligen 
Kirchenbann und dessen Verkündigern, als offenbaren Friedens 
störern und Lärmblasern, die zwischen Vorgesezten und Untergebenen 
nichts als Zwietracht, Uneinigkeit und Ungehorsam zu erregen suchen, 
nicht das geringste Gehör geben, noch viel weniger die vermeintlich 
Gebannten fliehen, ihren Umgang meiden, ihnen den Gehorsam 
entziehen, oder sich an ihnen mit Worten oder Werken thätlich ver 
greifen, alles bei Leibs- und Lebensstrafe. Auf alle geistlichen Güter, 
die im Fürstenthum liegen, auf alle Einkünfte, Mobilien und Effekten 
soll bis Auötrag der Sachen Beschlag gelegt und solche obrigkeitlich 
verwaltet werden, deßgleichen auf alle durchpassirenden Güter und 
Einkünfte, welche dem Bischof von Chur, dem Abt von St. Luzi 
und andern graubündnerischen Geistlichen, die auf was immer für 
eine Art vom Bischof von Chur abhangen; auch soll nicht der halbe, 
sondern der ganze Novalzehnten zur landesfürstlichen Verwaltung 
gezogen werden; endlich soll von den, jenen Geistlichen «„gehörigen, 
Kapitalien nichts verabfolgt werden, weder Kapital noch Zins, auch 
nicht der gewöhnliche Zehnten — alles bei schwerer Strafe, bei 
Konfiskation von Hab und Gut, bei Leib- und Lebensstrafen." — 
Besonders hart wurden die Pfarrherren zu Schan, Triefen und 
Bendern und die „Pflicht- und respektvergeffenen" Hofkapläne behandelt.
	        

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