Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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einzelner Besitzungen Stände des Reichs und stimmten auf Reichs 
tagen. Der Churfürst von Brandenburg führte seit 1701 wegen 
Preußen den Königstitel. Dem neu gewählten Kaiser legten die 
Stände eine Wahlkapitulation vor, d. i. gewisse Bedingungen, unter 
denen er sein Amt verwalten sollte und dabei vergaßen sie nicht, 
ihre landesherrlichen Rechte zu wahren und zu mehren. Vorzüglich 
drangen sie darauf, daß die Landstände und Unterthanen eines jeden 
Reichsstandes zum Unterhalt der Reichsgerichte, der Landesdefension, 
Reichsanlagen u. s. w. sollten zur Beihülfe gezogen werden dürfen 
und daß keinerlei Privilegien vor solchen Lasten schützen und die 
Reichsgerichte keinerlei derartige Klagen der Unterthanen gegen ihre 
Herren annehmen sollen. Deßhalb wurden auch den Landschaften 
Vaduz und Schellenberg die Verträge von 1614 und 1688 nicht 
gehalten. Landstände oder Landsassen nannte man den Adel, die 
Geistlichkeit und die Städte, alles andere waren Unterthanen. Je 
größer die Macht der Reichsstände in ihrem Lande und über ihre 
Unterthanen wurde, desto weniger galt der Kaiser. Zwischen den 
Reichsständen selbst wurde die Einigkeit durch Eifersucht, Rang- 
streitigkeiten und die Verschiedenheit der Religion getrübt. Die 
religiösen Besorgnisse wurden stets wach erhalten, zumal da die 
Jesuiten sich alle Mühe gaben, die abgefallenen Glieder zum alten 
Glauben zurückzuführen. Einigkeit und Vertrauen zwischen dem 
Kaiser und den Ständen hätte Großes bewirken mögen; aber beides 
fehlte in entscheidenden Augenblicken und nur zu oft schlossen sich 
deutsche Stände an auswärtige Mächte wider Kaiser und Reich. 
So kam es, daß die Reichskriege, ohne Nachdruck geführt, zum 
Nachtheil des Reiches endeten. So wenig belebte vaterländischer 
Sinn die Herren und ihre Rathgeber, daß Frankreich schon damals 
den Plan zum Umsturz des deutschen Reiches fassen konnte. Er 
freulich sind die Fortschritte, welche die Deutschen in dieser Zeit in 
den Künsten und Wissenschaften machten. 
4. Die Anstände mit der Geistlichkeit. 
Der Ankauf der Herrschaften Vaduz und Schellenberg und das 
bei dem schwäbischen Kreise angelegte Kapital belief sich auf die 
Summe von 661,000 fl. Der Ertrag der herrschaftlichen Gefälle 
reichte kaum hin, die Zinsen zu decken; denn es wurden im Jahr 
1720 die Einkünfte auf 8768 und die Ausgaben auf 4387 fl. 
berechnet; aber im Jahr 1763 stiegen die ersteren schon auf 
17,307 fl. Der fürstliche Kommissär Harprecht hatte den Auftrag, 
die Verwaltung zu ordnen und darüber eine ausführliche Instruktion 
von Anton Florian erhalten. Die alte Polizeiordnung «vurde im 
Ganzen bestätigt, nur „das abscheuliche Tabacktrinken", so nannte 
man damals das Rauchen, wurde bei schwerer Buße verboten. Auch
	        

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