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ihr das bisherige Geschäft abnehmen und dem Fürstbischof von
Constanz allein oder mit Beigabe eines Grafen vom schwäbischen
Collegio übertragen wolle.
Der Kaiser entließ den Fürstbischof von Constanz seines Kom
missariats, aber nicht den Fürstabt von Kempten. Graf Jakob
Hannibal hatte diesem wegen seiner ungebührlichen Reden volle
Genugthuung leisten müssen. Zugleich befahl der Kaiser, daß man
zu dem jährlichen Deputat des Grafen noch 500 fl. hinzufügen
solle; die Klagen gegen die Beamten hinsichtlich ihrer Eigennützig
keit solle man untersuchen, sie zur Rechnungsablegung über ihre
geführte Administration binnen der kürzesten Frist anhalten und zu
diesem Geschäft den Grafen beiziehen, wobei es der Kaiser geschehen
lassen wolle, wenn, nach der Meinung desselben, die Administration
besser und weniger kostspielig angestellt würde. Der Graf habe
sich wegen der ihm zur Last gelegten Schuldenvermehrung zu recht
fertigen gesucht; der Fürstabt solle die Gläubiger zusammenrufen
und versuchen, in wie weit dieselben zu einem Nachlaß bereit seien,
wenn ihnen das dargeliehene Kapital mit baarem Gelde abgeführt
würde. An den Fürstbischof von Constanz schrieb der Kaiser (ck. ä.
7. Juli 1696): „Er möge die Erekution wegen der Reichs- und
Kreisprästationen gegen die Landschaft Vaduz und Schellenberg
einstellen, damit sie nicht in die äußerste Noth versezt und zu künf
tigen Reichs- und Kreisprästationen ganz inutil gemacht, wo nicht
gar dem Reiche entzogen würden. Wie wir aber auf alle Weise
bedacht, auch wirklich im Werk begriffen sind, diese Landschaften,
als welche nicht durch ihr eigenes, sondern Anderer Verschulden
in solchen betrübten Zustand versezt worden, durch zuverlässige
Mittel zu helfen und selbe bei dem Reiche und Kreise ferner zu
behalten, so ersuchen wir euer Andacht und Liebden, Sie wollen
mit uns den jetzigen miserablen Zustand dieser Landschaften zu
Gemüthe führen und ihnen inzwischen mit schädlichen Erekutionen
nicht beschwerlich fallen."
Es war die Frage unter den Vorgesezten der Landschaft erörtert,
ob man nicht durch Loskauf der Herrschaftsrechte, wozu Graf Jckkob
Hannibal selbst die Hand bot, sich gänzlich frei machen und vom
Reiche trennen solle. Die nöthigen Summen, wenn sich die ganze
Landschaft verbürge,, um zu diesem Zwecke zu gelangen, glaubte
man wohl auftreiben zu können; aber die Erfahrung, wie man
Verträge, wenn sie zu Gunsten des Volks lauten, achte, und daß
man ohne Verbindung mit mächtigern Staaten dem Rechte keinen
Nachdruck geben könnte, diese und ähnliche Betrachtungen kühlten
die Begierde ab, in die Anträge des Grafen, wenn sie anders
aufrichtig gemeint waren, einzugehen. Das Volk konnte aber
später, als der Kaiser, auf den es am meisten gebaut hatte, den
Vertrag von 1688 durch einen Machtspruch aufhob und die Ver
hältnisse sich gar ungünstig gestalteten, dem Landammann, welcher