Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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erwählt und gesczt werde; daß zweitens bei sich ereignender Vakatur 
im Gerichte von den Gerichtöleuten drei ehrbare Männer, nach 
altem Herkommen, der Herrschaft vorgeschlagen werden, aus welchen 
sie dann einen nach Belieben zu wählen und in das Gericht zu 
setzen hat. Sollte aber der Herrschaft keiner von den Vorgeschlagenen 
gefallen, weil sie Parteilichkeit und untergelaufene List verspürte, so 
kann sie einen zweiten Vorschlag von den Gerichtsleuten verlangen, 
wobei es dann sein Bewenden hat; drittens zu Verminderung der 
Kosten soll eine solche Gerichtsergänzung nicht unter dem Jahr 
vorgenommen, sondern wie sonst gebräuchlich auf die jährliche Land- 
ammann-Besatzung oder auf andere Gerichte verschoben werden. 
4. Die Taxirung des Weins anlangend, soll es bei dem Her 
kommen bleiben. Die Taxe wird gemacht von den aus beiden 
Herrschaften erwählten Ehrenmännern im Beisein der gräflichen 
Beamten und erst dann und nicht früher, soll der Herrschaft das 
Recht zustehen, nach altem Brauche, die Taxe um zwei Pfennige 
auf die Maaß zu erhöhen oder zu erniedrigen. 
5. Die Herrschaft soll nicht befugt sein, mit weit gesuchten 
Prätensionen und Gewaltthätigkeiten sich in die Alpen, Wälder und 
Weiden der Gemeinden einzudrängen. Wolle die Herrschaft ihre 
Pferde, oder ander Vieh in die Alpen versorgen, so möge sie zu 
vor um die Gebühr mit den Alpgenossen abkommen, solches aber 
in keine Konsequenz ziehen, oder die Alpgenossen wider Willen dazu 
anhalten. Namentlich soll die Herrschaft die Alp Valüna, den 
Triesnern zugehörig, auf keine Weise beschweren; es müßte denn 
sein, daß sie bessere Beweise für ihre,Prätension beibringe, als 
bisher der Fall gewesen. 
6. Die Atzung auf der Allmend zu Vaduz anlangend, so soll 
die Herrschaft erst dann, wenn die Atzung auf den sogenannten 
„Stellböden" für das herrschaftliche Vieh nicht genugsam wäre, sich 
der Vaduzer-Allmend mit Bescheidenheit bedienen mögen, bis man 
zu Alp fährt. 
7. Wegen des Waldes, „die Pirsch" genannt, solle den Ge 
meinden zu Eschen und Wendern auf geziemendes Anhalten die 
nothdürftige Beholzung zu Erhaltung „Sands und Lands und von 
Weg und Steg" wie von Altersher ausgefolgt und nicht versagt 
werden, und wegen des Maurer-Waldes soll die Gemeinde bei 
ihrem ununterbrochen hergebrachten Besiz, Recht und Gewohnheit, 
wie von Altersher, gelassen und beschüzt werden. 
8. Soll es den Tricönerbergern, wie von Altersher, erlaubt 
sein, sich in dem Valüner-, Melbuner- und Alpiser-Wald nach 
Nothdurft und Bescheidenheit zu beholzen. Der Lehen halb, soll 
die Herrschaft nicht befugt sein, diejenigen, welche den Ehrschaz auf 
15 Jahre bezahlt, vor dieser Zeit aus dem Besiz zu setzen und 
andern zu verleihen.
	        

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