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erwählt und gesczt werde; daß zweitens bei sich ereignender Vakatur
im Gerichte von den Gerichtöleuten drei ehrbare Männer, nach
altem Herkommen, der Herrschaft vorgeschlagen werden, aus welchen
sie dann einen nach Belieben zu wählen und in das Gericht zu
setzen hat. Sollte aber der Herrschaft keiner von den Vorgeschlagenen
gefallen, weil sie Parteilichkeit und untergelaufene List verspürte, so
kann sie einen zweiten Vorschlag von den Gerichtsleuten verlangen,
wobei es dann sein Bewenden hat; drittens zu Verminderung der
Kosten soll eine solche Gerichtsergänzung nicht unter dem Jahr
vorgenommen, sondern wie sonst gebräuchlich auf die jährliche Land-
ammann-Besatzung oder auf andere Gerichte verschoben werden.
4. Die Taxirung des Weins anlangend, soll es bei dem Her
kommen bleiben. Die Taxe wird gemacht von den aus beiden
Herrschaften erwählten Ehrenmännern im Beisein der gräflichen
Beamten und erst dann und nicht früher, soll der Herrschaft das
Recht zustehen, nach altem Brauche, die Taxe um zwei Pfennige
auf die Maaß zu erhöhen oder zu erniedrigen.
5. Die Herrschaft soll nicht befugt sein, mit weit gesuchten
Prätensionen und Gewaltthätigkeiten sich in die Alpen, Wälder und
Weiden der Gemeinden einzudrängen. Wolle die Herrschaft ihre
Pferde, oder ander Vieh in die Alpen versorgen, so möge sie zu
vor um die Gebühr mit den Alpgenossen abkommen, solches aber
in keine Konsequenz ziehen, oder die Alpgenossen wider Willen dazu
anhalten. Namentlich soll die Herrschaft die Alp Valüna, den
Triesnern zugehörig, auf keine Weise beschweren; es müßte denn
sein, daß sie bessere Beweise für ihre,Prätension beibringe, als
bisher der Fall gewesen.
6. Die Atzung auf der Allmend zu Vaduz anlangend, so soll
die Herrschaft erst dann, wenn die Atzung auf den sogenannten
„Stellböden" für das herrschaftliche Vieh nicht genugsam wäre, sich
der Vaduzer-Allmend mit Bescheidenheit bedienen mögen, bis man
zu Alp fährt.
7. Wegen des Waldes, „die Pirsch" genannt, solle den Ge
meinden zu Eschen und Wendern auf geziemendes Anhalten die
nothdürftige Beholzung zu Erhaltung „Sands und Lands und von
Weg und Steg" wie von Altersher ausgefolgt und nicht versagt
werden, und wegen des Maurer-Waldes soll die Gemeinde bei
ihrem ununterbrochen hergebrachten Besiz, Recht und Gewohnheit,
wie von Altersher, gelassen und beschüzt werden.
8. Soll es den Tricönerbergern, wie von Altersher, erlaubt
sein, sich in dem Valüner-, Melbuner- und Alpiser-Wald nach
Nothdurft und Bescheidenheit zu beholzen. Der Lehen halb, soll
die Herrschaft nicht befugt sein, diejenigen, welche den Ehrschaz auf
15 Jahre bezahlt, vor dieser Zeit aus dem Besiz zu setzen und
andern zu verleihen.