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Birsch" genannt, anlangend, so sei solcher lant Siegel und Bries
der Gemeinde Bendern und Eschen angehörig. Daß in der Urkunde
nicht von Beholzung „zu Weg und Steg, Land und Sand" die
Rede sei, habe seinen Grund darin, daß zur Zeit, da die Urkunde
aufgerichtet worden, die Auen zu beiden Seiten des Rheins gedachten
Gemeinden gehört und diese kein Holz zu den Wuhren gebraucht,
wie dermalen der Fall sei, da man die Auen am linken Rheinufer
an die Schweizer verkauft. Daraus denn, daß die Anfrage wegen
Beholzung bei der Herrschaft geschehen, folge nicht, daß die Ge
meinden sich ihres Eigenthums begeben, sondern es geschah dies
darum, daß nicht männiglich darin schlagen könne, und dann wegen
der der Herrschaft zustehenden Jagdbarkeit und weil auch diese sich
daraus nach Nothdurft zu beholzen das Recht gehabt. Auch sei
die Gemeinde in ihrem Rechte bis auf den jezt regierenden Grafen
stets geschüzt worden. — Die Steuersachen seien stets Sache der
Landschaft gewesen und weder der Graf noch seine Beamten hätten
ein Recht, sich darein zu mischen, am allerwenigsten mit Gewalt.
Dies Recht sei auch im Vertrag von 1614 klärlich enthalten: man
werde, wie sie verhoffen, die Landschaft bei dem Vertrage schützen. —
Bei dem jährlichen Kreuzgang nach Rankwil habe sich der Gras
mit seinen Dienern gewaltsam eingestellt, um auf Kosten der Ge
meinden zu zehren. — Die schellenbergische Gemeindslade sei allzeit
im Hause zu Rosenberg verwahrt worden; weil aber jenes Haus
die Herrschaft an sich gebracht und ein fremder Beständer darin
sei, habe die Gerichtsgemeinde sie in ein anderes Lokal gebracht
und der Graf habe kein Recht, sie mit Gewalt davon zurückzu
halten. — Richt minder seien die Klagen über Rechtsverzögerung,
Güteraufschlag und anderes gegründet: doch sei es genug solcher
Anmaßungen und schädlichen Neuerungen." —
Nachdem die kaiserliche Kommission beide Theile verhört und
sich über den Sachverhalt hinlänglich unterrichtet hatte, gab sie,
unter Vorbehalt kaiserlicher Genehmigung, am 26. Juli 1684 fol
genden Spruch:
1. Diejenigen, welche der Graf zum Kriegsdienst in Ungarn
gezwungen oder wegen Verweigerung desselben des Landes ver
wiesen hat, sollen auf freien Fuß gestellt und in das Land wieder
eingelassen werden.
2. Was die ungewohnten Frohndienste betreffe, so habe es bei dem
Sulzischen Urbar dergestalt zu verbleiben, daß statt Essen und Trinken
für eine Frohnfuhr 3 Batzen und eine Handfrohn l'/z Batzen von
der Herrschaft soll verabreicht werden.
3. Die Wahl des Landammanns und Besatzung des Gerichts
betreffend, soll die Landschaft bei dem Herkommen und der alten
Gewohnheit dergestalt ruhig gelassen werden, daß erstlich von drei
Männern, so die Herrschaft vorzuschlagen hat, einer davon durch
freie Wahl und Stimmenmehrheit, wie es von Alters herkömmlich,