Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Birsch" genannt, anlangend, so sei solcher lant Siegel und Bries 
der Gemeinde Bendern und Eschen angehörig. Daß in der Urkunde 
nicht von Beholzung „zu Weg und Steg, Land und Sand" die 
Rede sei, habe seinen Grund darin, daß zur Zeit, da die Urkunde 
aufgerichtet worden, die Auen zu beiden Seiten des Rheins gedachten 
Gemeinden gehört und diese kein Holz zu den Wuhren gebraucht, 
wie dermalen der Fall sei, da man die Auen am linken Rheinufer 
an die Schweizer verkauft. Daraus denn, daß die Anfrage wegen 
Beholzung bei der Herrschaft geschehen, folge nicht, daß die Ge 
meinden sich ihres Eigenthums begeben, sondern es geschah dies 
darum, daß nicht männiglich darin schlagen könne, und dann wegen 
der der Herrschaft zustehenden Jagdbarkeit und weil auch diese sich 
daraus nach Nothdurft zu beholzen das Recht gehabt. Auch sei 
die Gemeinde in ihrem Rechte bis auf den jezt regierenden Grafen 
stets geschüzt worden. — Die Steuersachen seien stets Sache der 
Landschaft gewesen und weder der Graf noch seine Beamten hätten 
ein Recht, sich darein zu mischen, am allerwenigsten mit Gewalt. 
Dies Recht sei auch im Vertrag von 1614 klärlich enthalten: man 
werde, wie sie verhoffen, die Landschaft bei dem Vertrage schützen. — 
Bei dem jährlichen Kreuzgang nach Rankwil habe sich der Gras 
mit seinen Dienern gewaltsam eingestellt, um auf Kosten der Ge 
meinden zu zehren. — Die schellenbergische Gemeindslade sei allzeit 
im Hause zu Rosenberg verwahrt worden; weil aber jenes Haus 
die Herrschaft an sich gebracht und ein fremder Beständer darin 
sei, habe die Gerichtsgemeinde sie in ein anderes Lokal gebracht 
und der Graf habe kein Recht, sie mit Gewalt davon zurückzu 
halten. — Richt minder seien die Klagen über Rechtsverzögerung, 
Güteraufschlag und anderes gegründet: doch sei es genug solcher 
Anmaßungen und schädlichen Neuerungen." — 
Nachdem die kaiserliche Kommission beide Theile verhört und 
sich über den Sachverhalt hinlänglich unterrichtet hatte, gab sie, 
unter Vorbehalt kaiserlicher Genehmigung, am 26. Juli 1684 fol 
genden Spruch: 
1. Diejenigen, welche der Graf zum Kriegsdienst in Ungarn 
gezwungen oder wegen Verweigerung desselben des Landes ver 
wiesen hat, sollen auf freien Fuß gestellt und in das Land wieder 
eingelassen werden. 
2. Was die ungewohnten Frohndienste betreffe, so habe es bei dem 
Sulzischen Urbar dergestalt zu verbleiben, daß statt Essen und Trinken 
für eine Frohnfuhr 3 Batzen und eine Handfrohn l'/z Batzen von 
der Herrschaft soll verabreicht werden. 
3. Die Wahl des Landammanns und Besatzung des Gerichts 
betreffend, soll die Landschaft bei dem Herkommen und der alten 
Gewohnheit dergestalt ruhig gelassen werden, daß erstlich von drei 
Männern, so die Herrschaft vorzuschlagen hat, einer davon durch 
freie Wahl und Stimmenmehrheit, wie es von Alters herkömmlich,
	        

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