412
Kunde bekam, hielt diese Zusammenkünfte für so bedenklicher und
gefährlicher Natur, daß sie an den Landvogt schrieb (d. d. Kempten,
12. Mai 1684): „Wie wir vernehmen müssen, stellt man in dor
tiger Landschaft einige sonst höchst verbotene Conventicula an, wodurch
eint- und anderes Unheil, auch gefährliche Empörung zu besorgen
sein möchte. Der Landvogt soll demnach genaue Inquisition ein
ziehen und auf dergleichen unruhige Köpfe alle gute Obacht haben,
auch dergleichen nachtheilige Zusammenkünfte in alle Weise hindern
und bei schwerer Strafe verbieten." —
Im Juli 1684 erschienen Kommissarien des Fürstabts von
Kempten zu Feldkirch und luden Abgeordnete der Landschaft und
den Grafen Ferdinand Karl zu einer Verhandlung über die dem
Kaiser eingereichte Klageschrift ein. Von Seite der Landschaft er
schienen Christoph Anger und Konrad Schreiber und widerlegten
alle Einwände des Grafen theils durch gültige Zeugen, theils durch
Urkunden. Sie wiesen nach, wie nur zu wahr und begründet
alles sei, was in der Klagschrift vorgebracht worden. Man habe,
sagten sie, aus Achtung vor seiner kaiserlichen Majestät manches
verschwiegen und in die Klagschrift nicht aufgenommen, was sie
nun bei diesem Anlaß vorbringen wollten:
„Wenn der Graf vorgebe, die Einkünfte seien so gering und
die Landschaft sollte ein Mehreres leisten, so sei die der Kommission
eingegebene Jahresrechnung über das Einkommen der Herrschaft
noch kein Beweis, indem der Graf vieles selbst eingezogen, was
nicht auf die Rechnung gesezt worden; würde man die unter dem
Grafen Kaspar geführten Rechnungen untersuchen, so werde sich
ein anderes Resultat ergeben. Sodann seien die Leistungen der
Landschaft vertragsmäßig geordnet und die Landschaft habe sich diese
Verträge, so wie ihre andern Rechte und Freiheiten bei der Huldi
gung ausdrücklich vorbehalten. Wenn der Graf größeren Aufwand
mache, als seine Einkünfte gestatten und üble Wirthschaft führe, so
vermöge sich dessen die Landschaft nichts. Oder ob es Recht wäre,
und die Landschaft es gegen die Nachkommen verantworten könnte,
wenn sie allen übermäßigen Forderungen der Herrschaft nachkäme
und sich in unausbleibliches Verderben stürzte; ob eine wahre, christ
liche Herrschaft solches fordern möchte? Der Zustand der Landschaft
sei ohnehin kläglich genug und wahrlich nicht durch Schuld derselben:
die Herrschaft und ihre Beamten hätten es zu verantworten. —
Was denn das Jägerhaus in Valors angehe, so habe der Graf
dasselbe auf dem der Gemeinde Triesnerberg zugehörigen Grund
und Boden, ohne Anfrage an dieselbe und ohne Entschädigung
erbaut und das Holz dazu aus den eigenthümlichen Wäldern der
gedachten Gemeinde genommen. Die gleiche Gemeinde habe für ihre
Rechte an den Waldungen in Aelpliöwald, in Valünen, Schindelholz,
Krummenzug und Stachler Siegel und Brief und dennoch habe
sie der Graf mit Gewalt daraus verdrängt. Den Wald, , „die