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Gewalt mit Gewalt abtreiben müsse; denn besser sei es, in Ehren
zu sterben, als solche Uebergewalt und Tirannei zu dulden.
5. Was die herrschaftlichen Lehen betreffe, so handle der Gras
nicht minder eigenmächtig und wider alles Recht, indem er dieselben
den rechtmäßigen Inhabern, nachdem sie den Ehrschaz bezahlt, ohne
alle Ursache entziehe und andern verleihe, um den Ehrschaz von neuem
zu erhalten.
6. Nach altem Brauch seien die Bußen bestimmt, welche eine
Obrigkeit aufzulegen habe: der Graf halte aber kein Maß und Ziel
in den Strafen, nehme oft nach Belieben weg, was ihm gefalle.
Die Verwaltung der Justiz in geistlichen und weltlichen Rechten
werde durch den Grafen gehemmt und sei übel berühmt in und
außer der Landschaft. Ein solcher Zustand sei unerträglich und
wohl nie erhört gewesen in diesem Ländchen, so weit die Erinnerung
reiche. Vor fremden Rechten und Gerichten sei die Landschaft nicht
wie vordem geschirmt; Trübsal und Bedrängniß sei über alle Ge
meinden verbreitet und tiefer Schmerz ob den schweren Unbilden,
denen sie ausgesezt seien. Schließlich behalten sich die Abgeordneten
der Landschaft vor, alle diese Beschwerdepunkte und mehrere noch,
die sie aus Achtung vor seiner kaiserlichen Majestät verschwiegen
hätten, vor einer kaiserlichen Commission wider ihre Herrschaft, den
Grafen Ferdinand Karl von Hohenems-Vaduz, zu erweisen und
baten den Kaiser, mehrgedachte Landschaft gegen die genannte Herr
schaft, deren Bediente und Beamte, zu schützen und zu schirmen,
auch ihnen einen Schuzbrief zu ertheilen und zu ihrem Schuzherrn
und Stellvertreter seiner Majestät den Fürstabt von Kempten er
nennen zu wollen.
Der Kaiser willfahrte dieser Bitte und schrieb an den Fürstabt
Ruprecht von Kempten, den er zu seinem Commissarins bestellte, wie
folgt Cd. d. 17. Januar 1684): „Christoph Anger und Adam Müßner
sind als Bevollmächtigte der Gemeinden zu Vaduz und Schellenberg
bei uns gewesen und haben verschiedene Beschwerden wider Ferdinand
Karl Graf zu Hohenems und Vaduz angebracht und uns um unsern
kaiserlichen Schuz und nothdürstige Verordnung gebeten und ange
rufen, wie aus hiebei verwahrter Abschrift mit mehreren! zu ersehen,
die wir mit dem gnädigsten Ersuchen hiemit einschließen lassen wollen,
daß Sie über das eigentliche Befinden angebrachter Beschwerden
und ob sich beide angezogene Gemeinden zu diesem Anbringen ver
stehen, sich genügend erkundigen und daß, im Fall es sich so verhalten
sollte, Sie die Beschwerdeschrift dem Beklagten mit der Erinnerung,
die genannten Gemeinden wider Gebühr und Herkommen nicht zu
beschweren, zu seiner Verantwortung mitzutheilen und selbige neben
seinem Bericht an unsern kaiserlichen Hof gehorsamst einzuschicken."
Am 27. März 1684 kam folgendes Schreiben an Landammann
und Gericht der Herrschaften Vaduz und Schellenbcrg: „Auf kaiser
lichen Befehl sei nöthig gefunden worden, mit der von dem Herrn