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Von den Kirchweihen. Da an solchen Tagen bisher große
Unordnung gewesen, lustige Gesellen von nah und fern sich zu
Malzeiten einfanden und oft über drei Tage blieben, so soll Niemand
mehr als 6 — 8 Personen einladen und die Malzeit mit nicht
mehr denn 4 Gerichten und einer Nachtracht, als: einer Sulz,
Küchlein, Obst, Käse oder dergleichen bestellt sein, auch soll man
nicht länger den zwei Stunden dabei sitzen, nachher spazieren und
gegen Abend, bevor die Gäste nach Hause gehen, soll ihnen noch
ein Trunk verabreicht und die übrig gebliebenen Speisen, auch Käse,
Obst u. s. w. aufgestellt werden. Sie sollen aber nicht länger denn
zwei Stunden dabei sitzen. Dabei soll es sein Bewenden haben
und alle „Nachkilbinen" verboten sein bei Strafe von 1 — 10 Pfund.
Bon Ansingen, Fastnacht, Aschermittwoch und Mum
merei. Weil die Leute zu Weihnachten, Neujahr und Dreikönig
durch Ansinger und Sternbettler mächtig überlaufen werden, so soll
das Um- und Ansingen abgestellt sein. Ausländische Faulenzer und
Sternbettler sollen aus dem Gebiet geschafft werden, doch nicht die
armen, fahrenden Schüler. Das Herumlaufen in der Fastnacht
und am Aschermittwoch, das Vermummen und Rumoren mit Fangen,
in den Brunnen werfen und andere dergleichen heidnische Gebräuche
sollen abgestellt sein.
Von unordentlicher, köstlicher Kleidung und Trak
tation. Wenn ein Geistlicher seinen geistlichen Habit oder Tonsur
verändert, soll er gefänglich eingezogen und gebührend bestraft
werden. Die Beamten und Vorgesezten sollen mit dem Beispiel
vorangehen und keinen übertriebenen Kleideraufwand machen. Kein
Insasse soll ausländische, köstliche Gewänder, Sammt und Seide,
wälsche, englische, niederländische Tücher, wovon eine Elle zwei
Kronen kostet, tragen, sondern inländisches, wahrhaftes in Wind
und Wetter tüchtiges Tuch gebrauchen. Die mit dem Pflug oder
ihrer Handarbeit sich ernähren, dürfen keine Federn tragen, es habe
denn einer einen Kriegszug gethan und sich redlich gehalten. Bei
Uebungen jedoch und Musterungen ist es der Milizmannschaft erlaubt.
Wer sich bei einem Sturm, oder in einer Feldschlacht durch tapfere
Thaten hervorgethan, der darf tragen Ringe, Atlas, Seide und der
gleichen. Alle unnöthigen Bankette, Gastereien, insonderheit aber
die köstlichen, fremden Speisen und Getränke, als Confekt, Zucker
werk, Gewürz, süße Weine, Malvasier, Montagner und dergleichen
sollen nicht erlaubt sein, und überhaupt sollen bet Malzeiten mehr
nicht, denn vier gekochte Speisen aufgetragen werden.
Von Bettlern. Deutsche und wälsche Bettler und herum
streifende Leute sollen aus dem Lande geschafft und nicht mehr ein
gelassen werden. Würden sich solche wieder einschleichen, so sollen
sie gefänglich eingebracht, nach Umständen bestraft und aus dem
Lande gewiesen werden. Was die inländischen Bettler angeht, in
sonderheit solche, die sich Alters und Krankheits halb nicht mehr nähren