Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Von den Kirchweihen. Da an solchen Tagen bisher große 
Unordnung gewesen, lustige Gesellen von nah und fern sich zu 
Malzeiten einfanden und oft über drei Tage blieben, so soll Niemand 
mehr als 6 — 8 Personen einladen und die Malzeit mit nicht 
mehr denn 4 Gerichten und einer Nachtracht, als: einer Sulz, 
Küchlein, Obst, Käse oder dergleichen bestellt sein, auch soll man 
nicht länger den zwei Stunden dabei sitzen, nachher spazieren und 
gegen Abend, bevor die Gäste nach Hause gehen, soll ihnen noch 
ein Trunk verabreicht und die übrig gebliebenen Speisen, auch Käse, 
Obst u. s. w. aufgestellt werden. Sie sollen aber nicht länger denn 
zwei Stunden dabei sitzen. Dabei soll es sein Bewenden haben 
und alle „Nachkilbinen" verboten sein bei Strafe von 1 — 10 Pfund. 
Bon Ansingen, Fastnacht, Aschermittwoch und Mum 
merei. Weil die Leute zu Weihnachten, Neujahr und Dreikönig 
durch Ansinger und Sternbettler mächtig überlaufen werden, so soll 
das Um- und Ansingen abgestellt sein. Ausländische Faulenzer und 
Sternbettler sollen aus dem Gebiet geschafft werden, doch nicht die 
armen, fahrenden Schüler. Das Herumlaufen in der Fastnacht 
und am Aschermittwoch, das Vermummen und Rumoren mit Fangen, 
in den Brunnen werfen und andere dergleichen heidnische Gebräuche 
sollen abgestellt sein. 
Von unordentlicher, köstlicher Kleidung und Trak 
tation. Wenn ein Geistlicher seinen geistlichen Habit oder Tonsur 
verändert, soll er gefänglich eingezogen und gebührend bestraft 
werden. Die Beamten und Vorgesezten sollen mit dem Beispiel 
vorangehen und keinen übertriebenen Kleideraufwand machen. Kein 
Insasse soll ausländische, köstliche Gewänder, Sammt und Seide, 
wälsche, englische, niederländische Tücher, wovon eine Elle zwei 
Kronen kostet, tragen, sondern inländisches, wahrhaftes in Wind 
und Wetter tüchtiges Tuch gebrauchen. Die mit dem Pflug oder 
ihrer Handarbeit sich ernähren, dürfen keine Federn tragen, es habe 
denn einer einen Kriegszug gethan und sich redlich gehalten. Bei 
Uebungen jedoch und Musterungen ist es der Milizmannschaft erlaubt. 
Wer sich bei einem Sturm, oder in einer Feldschlacht durch tapfere 
Thaten hervorgethan, der darf tragen Ringe, Atlas, Seide und der 
gleichen. Alle unnöthigen Bankette, Gastereien, insonderheit aber 
die köstlichen, fremden Speisen und Getränke, als Confekt, Zucker 
werk, Gewürz, süße Weine, Malvasier, Montagner und dergleichen 
sollen nicht erlaubt sein, und überhaupt sollen bet Malzeiten mehr 
nicht, denn vier gekochte Speisen aufgetragen werden. 
Von Bettlern. Deutsche und wälsche Bettler und herum 
streifende Leute sollen aus dem Lande geschafft und nicht mehr ein 
gelassen werden. Würden sich solche wieder einschleichen, so sollen 
sie gefänglich eingebracht, nach Umständen bestraft und aus dem 
Lande gewiesen werden. Was die inländischen Bettler angeht, in 
sonderheit solche, die sich Alters und Krankheits halb nicht mehr nähren
	        

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