343
vor der gräulichen Gotteslästerung mit Fluchen und Schwören, alle
Amt- und Gerichtsleute und sonderlich Hausväter und Hausmütter
sollen an sich selbst dies sündliche und ärgerliche Leben abthun und
ihre Untergebenen durch gutes Beispiel eben dahin bringen. Solche
aber, welche alle Ermahnung verachten, Tag und Nacht im Wirths
haus liegen, leichtfertig leben, fluchen, schwören und übermäßig sich
anfüllen, dabei böses Beispiel geben, Auflauf, Zank und Hader ver
ursachen, die sollen bei Wasser und Brod im Thurm gehalten
werden, „bis sie ernüchtert sind." Eltern, Vormünder, Verwandte,
welche ihre Kinder oder Pflegbesohlenen schlecht erziehen, sie in
Roheit und Verachtung aller göttlichen und menschlichen Gesetze
aufwachsen lassen und durch eigenes Beispiel dazu anleiten, sollen
vor den Anuleuten oder vor einem gesessenen Gericht mit einer
Ruthe in Größe einer Henkersruthe gezüchtigt und gestraft werden,
andern zu einem Erempel. —
Von Zauberei, Aberglauben und Wahrsagen. Es wird
dies alles unter schwerer Strafe verboten. „Weil aber fromme
und unschuldige Leute oft böslich verläumdet und in falschen Argwohn
gebracht werden, soll ohne wahrhafte Anzeige an die Gerichte nichts
erkennt, sondern es sollen all dergleichen Dinge für unverschämte
Lügen gehalten werden." —
Von Gastgebern, Wirthen und Tafernen. Es sollen
keine Winkelwirthschaften mit eigenem Gewächs gestattet werden.
Zwei Mal des Jahrs soll Speis und Trank nach Kauf und Lauf
tarirt werden und die Wirthe an die Taxe gebunden sein. Keinem
Gaste, weder einem aus- noch inländischen, soll der Wirth über
zwei Maaß in einer Zeche verabreichen, keinen ausländischen Wein,
weder wälschcn noch deutschen, ohne Erlaubniß einkaufen oder an
Schulden annehmen, auch die Weine nicht mischen und verfälschen;
ferner soll er inländischen Personen, die am Orte des Wirthes
gesessen sind, die Mittags- und Abendmalzeit und Hochzeiten
ausgenommen, keine gekochten Speisen verabreichen, sondern blos
Brod, Käse, Obst und dergleichen, auch keinem, der Haus und Hof
hat, über 5 Pfund jährlich borgen, und einem ledigen Gesellen nicht
über 1 Pfund. Inländischen Personen soll des Sommers nach 8,
des Winters nach 9 Uhr nichts mehr, weder Speise noch Trank
verabreicht werden.
Von Völlerei und Zutrinken. Wer sich so voll trinkt,
daß er nicht mehr gehen kann, soll mit einer Geldstrafe belegt und
diese im Wiederholungsfälle gesteigert werden. Kein Säufer soll
zu Amt und Ehren befördert werden. Das Zutrinken ist verboten.
Den Wirthen wird bei ihren Eiden und bei Verlust des Tafernen-
rechtö eingeschärft, nicht mehr denn eine Zeche zu borgen und
Trunkenbolde heim zu weisen. Auch die Geistlichkeit soll durch
Belehrung zur Abstellung des Lasters der Trunkenheit mitwirken