Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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vor der gräulichen Gotteslästerung mit Fluchen und Schwören, alle 
Amt- und Gerichtsleute und sonderlich Hausväter und Hausmütter 
sollen an sich selbst dies sündliche und ärgerliche Leben abthun und 
ihre Untergebenen durch gutes Beispiel eben dahin bringen. Solche 
aber, welche alle Ermahnung verachten, Tag und Nacht im Wirths 
haus liegen, leichtfertig leben, fluchen, schwören und übermäßig sich 
anfüllen, dabei böses Beispiel geben, Auflauf, Zank und Hader ver 
ursachen, die sollen bei Wasser und Brod im Thurm gehalten 
werden, „bis sie ernüchtert sind." Eltern, Vormünder, Verwandte, 
welche ihre Kinder oder Pflegbesohlenen schlecht erziehen, sie in 
Roheit und Verachtung aller göttlichen und menschlichen Gesetze 
aufwachsen lassen und durch eigenes Beispiel dazu anleiten, sollen 
vor den Anuleuten oder vor einem gesessenen Gericht mit einer 
Ruthe in Größe einer Henkersruthe gezüchtigt und gestraft werden, 
andern zu einem Erempel. — 
Von Zauberei, Aberglauben und Wahrsagen. Es wird 
dies alles unter schwerer Strafe verboten. „Weil aber fromme 
und unschuldige Leute oft böslich verläumdet und in falschen Argwohn 
gebracht werden, soll ohne wahrhafte Anzeige an die Gerichte nichts 
erkennt, sondern es sollen all dergleichen Dinge für unverschämte 
Lügen gehalten werden." — 
Von Gastgebern, Wirthen und Tafernen. Es sollen 
keine Winkelwirthschaften mit eigenem Gewächs gestattet werden. 
Zwei Mal des Jahrs soll Speis und Trank nach Kauf und Lauf 
tarirt werden und die Wirthe an die Taxe gebunden sein. Keinem 
Gaste, weder einem aus- noch inländischen, soll der Wirth über 
zwei Maaß in einer Zeche verabreichen, keinen ausländischen Wein, 
weder wälschcn noch deutschen, ohne Erlaubniß einkaufen oder an 
Schulden annehmen, auch die Weine nicht mischen und verfälschen; 
ferner soll er inländischen Personen, die am Orte des Wirthes 
gesessen sind, die Mittags- und Abendmalzeit und Hochzeiten 
ausgenommen, keine gekochten Speisen verabreichen, sondern blos 
Brod, Käse, Obst und dergleichen, auch keinem, der Haus und Hof 
hat, über 5 Pfund jährlich borgen, und einem ledigen Gesellen nicht 
über 1 Pfund. Inländischen Personen soll des Sommers nach 8, 
des Winters nach 9 Uhr nichts mehr, weder Speise noch Trank 
verabreicht werden. 
Von Völlerei und Zutrinken. Wer sich so voll trinkt, 
daß er nicht mehr gehen kann, soll mit einer Geldstrafe belegt und 
diese im Wiederholungsfälle gesteigert werden. Kein Säufer soll 
zu Amt und Ehren befördert werden. Das Zutrinken ist verboten. 
Den Wirthen wird bei ihren Eiden und bei Verlust des Tafernen- 
rechtö eingeschärft, nicht mehr denn eine Zeche zu borgen und 
Trunkenbolde heim zu weisen. Auch die Geistlichkeit soll durch 
Belehrung zur Abstellung des Lasters der Trunkenheit mitwirken
	        

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