Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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3) „Letztlich haben sie auf Begehren und Antragen der Herren 
Vormünder für 6 Jahre einen Beitrag zu den Reichsanlagen zu 
geben, verwieget und auch bereits drei Jahre einen solchen geleistet, 
bitten aber bei der langwierigen Theurung und klemmen Zeit ihnen 
die Zahlungsfristen für die drei noch übrigen Jahre zu verlängern." 
Auf diese Begehren ward von den kaiserlichen Administratoren 
zur Antwort gegeben: „Es sei den drei Herrschaften wohl bekannt, 
welche väterliche Fürsorge sie stets für dieselben getragen. Was 
den ersten Punkt betreffe, so werde es die Obrigkeit an nichts fehlen 
lassen, um ihre Angehörigen in den drei Herrschaften mit Kraft 
und Nachdruck zu schützen. Hinsichtlich des andern Punktes dürften 
sie nichts ändern, da dies nicht in ihrer Vollmacht liege; was aber 
den dritten Punkt angehe, werden sie die Umstände in Erwägung 
ziehen und dann nach Gestalt der Sache ihrem Begehren ent 
sprechen." 
Bald darauf trat die vormundschaftliche Verwaltung ab, da 
Karl Ludwig die Volljährigkeit erreicht hatte und die Regierung 
selber übernahm. Die Klagen wegen der auswärtigen Gerichte 
erneuerten sich und dem Grafen lag alles daran, seine oberländischen 
Herrschaften von dieser Plage zu befreien. Er berief den geschwornen 
Notar, Konrad Cassius von Lindau, nach Vaduz, um die Privilegien 
mit dem dortigen Landschreiber zu untersuchen. Sie fanden ein 
Privilegium, welches Kaiser Sigismund im Jahr 1431 dem Freiherrn 
Wolfhard von Brandts ausgestellt hatte für dessen Herrschaften 
Vaduz, Eschnerberg und im-Wallgau. Vermöge desselben waren 
die in jenen Herrschaften gesessenen Leute dermaßen frei, daß nicht 
nur alle gegen sie ergangenen Prozesse, Ladungen, Verkündigungen, 
Aechtungen aufgehoben, kassirt und vernichtet waren, sondern die 
Kläger noch in eine Strafe von 60 Mark löthigen Goldes verfällt 
wurden. Man hatte versäumt, das erwähnte Privilegium den 
Kaisern zur Bestätigung vorzulegen, weßhalb die spätern kaiserlichen 
Privilegien eine mehr allgemeine Fassung hatten. Nun wurde aber 
das alte brandisische Privilegium dem Kaiser Rudolph II zur Be 
stätigung vorgelegt (1587), worauf die Plackereien wegen des aus 
wärtigen Gerichtszwanges für eine geraume Zeit aufhörten. 
Die Landammänner der Herrschaften Vaduz, Schellenberg und 
Blumenegg wurden nebst Abgeordneten aus den Gemeinden auf den 
28. Mai 1584 nach Vaduz beschieden, wo Dr. Graf im Namen 
des Grafen Karl Ludwig folgenden Vortrag an sie hielt: „Da die 
kaiserliche Majestät von den Türken in den Grenzen von Ungarn 
und die Christen jung und alt mit Verwüstung ihrer Länder und 
sonst in alle Wege höchlich bedrängt und in großer Noth wären, 
so hätten die Stände des hl. römischen Reiches eine fünfjährige 
Reichsanlage und Hülfe bewilligt, und so sei auch Graf Karl Lud 
wig als Stand des Reiches in die Anlage gezogen worden. Obwohl 
bisher die drei Herrschaften mit den Reichsanlagen nicht beschwert
	        

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