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3) „Letztlich haben sie auf Begehren und Antragen der Herren
Vormünder für 6 Jahre einen Beitrag zu den Reichsanlagen zu
geben, verwieget und auch bereits drei Jahre einen solchen geleistet,
bitten aber bei der langwierigen Theurung und klemmen Zeit ihnen
die Zahlungsfristen für die drei noch übrigen Jahre zu verlängern."
Auf diese Begehren ward von den kaiserlichen Administratoren
zur Antwort gegeben: „Es sei den drei Herrschaften wohl bekannt,
welche väterliche Fürsorge sie stets für dieselben getragen. Was
den ersten Punkt betreffe, so werde es die Obrigkeit an nichts fehlen
lassen, um ihre Angehörigen in den drei Herrschaften mit Kraft
und Nachdruck zu schützen. Hinsichtlich des andern Punktes dürften
sie nichts ändern, da dies nicht in ihrer Vollmacht liege; was aber
den dritten Punkt angehe, werden sie die Umstände in Erwägung
ziehen und dann nach Gestalt der Sache ihrem Begehren ent
sprechen."
Bald darauf trat die vormundschaftliche Verwaltung ab, da
Karl Ludwig die Volljährigkeit erreicht hatte und die Regierung
selber übernahm. Die Klagen wegen der auswärtigen Gerichte
erneuerten sich und dem Grafen lag alles daran, seine oberländischen
Herrschaften von dieser Plage zu befreien. Er berief den geschwornen
Notar, Konrad Cassius von Lindau, nach Vaduz, um die Privilegien
mit dem dortigen Landschreiber zu untersuchen. Sie fanden ein
Privilegium, welches Kaiser Sigismund im Jahr 1431 dem Freiherrn
Wolfhard von Brandts ausgestellt hatte für dessen Herrschaften
Vaduz, Eschnerberg und im-Wallgau. Vermöge desselben waren
die in jenen Herrschaften gesessenen Leute dermaßen frei, daß nicht
nur alle gegen sie ergangenen Prozesse, Ladungen, Verkündigungen,
Aechtungen aufgehoben, kassirt und vernichtet waren, sondern die
Kläger noch in eine Strafe von 60 Mark löthigen Goldes verfällt
wurden. Man hatte versäumt, das erwähnte Privilegium den
Kaisern zur Bestätigung vorzulegen, weßhalb die spätern kaiserlichen
Privilegien eine mehr allgemeine Fassung hatten. Nun wurde aber
das alte brandisische Privilegium dem Kaiser Rudolph II zur Be
stätigung vorgelegt (1587), worauf die Plackereien wegen des aus
wärtigen Gerichtszwanges für eine geraume Zeit aufhörten.
Die Landammänner der Herrschaften Vaduz, Schellenberg und
Blumenegg wurden nebst Abgeordneten aus den Gemeinden auf den
28. Mai 1584 nach Vaduz beschieden, wo Dr. Graf im Namen
des Grafen Karl Ludwig folgenden Vortrag an sie hielt: „Da die
kaiserliche Majestät von den Türken in den Grenzen von Ungarn
und die Christen jung und alt mit Verwüstung ihrer Länder und
sonst in alle Wege höchlich bedrängt und in großer Noth wären,
so hätten die Stände des hl. römischen Reiches eine fünfjährige
Reichsanlage und Hülfe bewilligt, und so sei auch Graf Karl Lud
wig als Stand des Reiches in die Anlage gezogen worden. Obwohl
bisher die drei Herrschaften mit den Reichsanlagen nicht beschwert