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Der Landvogt Juvenalis Kreder zu Vaduz wollte sich bei seinen
Herren beliebt machen und fing mit Glarus, als Besitzer der
Grasschaft Werdenberg, einen weitausschenden Handel an wegen
Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeiten. Er nahm von den ältesten
Leuten Kundschaft auf und suchte darzuthun, daß, als Vaduz und
Werdenberg getrennt und zu selbstständigen Herrschaften gemacht
worden, die Fischen; im Rhein bei Werdenberg, der Wildbann aber
zu beiden Seiten des Rheins bei Vaduz verblieben sei. Landammann
und gesessener Rath von Glarus jedoch protestirten gegen solche
Behauptung und drohten, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. So
kam es zu einem Vertrag (1562), in Folge dessen das Recht, mit
Angel und Schnur im Rhein zu fischen, der Herrschaft Vaduz
überlassen blieb. — Die Grafen Wilhelm und Alwig machten eine
Erbeinigung unter sich, des Inhalts: Ohne Zustimmung aller Glieder
der gräflichen Familie soll keine Veräußerung der Stammgüter statt
haben, auch nicht über 3000 fl. um Zins aufgenommen und keine
Bürgschaften eingegangen werden. Streitigkeiten unter ihnen sollten
an die vier nächst gelegenen Herren und Freunde zur Austragung
gebracht werden. Keine Tochter, Schwester oder Base soll mehr
als 3000 fl. Heirathsgut und 1000 fl. für Kleider und Kleinodien
erhalten. Alle vom sulzischen Stamme sollten diese Erbeinigung
halten; wer es nicht thue, soll seine Gerechtigkeit sammt Hab und
Gut verwirkt und verloren haben. Besiegelt und bezeugt haben
diese Urkunde neben den Grafen Wilhelm und Alwig, Christoph,
Herzog von Wirtcmberg und Karl, Markgraf von Baden (28. Juli
1561). Wilhelm hielt sich auf den Herrschaften im Kleggau, Alwig
zu Vaduz auf.
Bald nach dieser Zeit erschienen Abgeordnete aus der Grafschaft
Werdenberg vor Landammann und Rath zu Glarus und baten:
Weil sie der vergangenen Unruhe wegen viele Angriffe auf ihre
Ehre und ihren guten Namen erfahren müßten, möge ihnen der
Rath eine Urkunde geben, daß man sie für fromme, redliche und
treue Unterthanen halte; und weil sie bisher in Kriegsläufen, Zügen
und Nöthen kein eigen Fähnlein hätten führen dürfen, möge der
Rath sie mit einem Zeichen oder Fähnlein begaben, damit sie „in
gemeinen und sonderbaren Kriegssachen desto ordentlicher und krieg-
licher sich erzeigen könnten." Beides wurde ihnen bewilligt (1565.)
In diesem Jahr (1565) im Mai starb Bischof Thomas. Der
Gotteshausbund erlaubte zwar dem Domkapitel die Wahl eines
neuen Bischofs, doch müsse derselbe neben Beschwörung der sechs
Artikel (sie wurden oben gemeldet) dem Gotteshausbunde jährlich
über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung ablegen und das
Verfügungsrecht zugestehen. Die Reformirten arbeiteten an der
Auflösung des Bisthums und hätten die Bischofswahl gerne hinter
trieben. Die Mehrheit der Domherren jedoch wählte ohne Rücksicht
auf jene Forderungen des Gotteshausbundes den Pfarrer zu Feldkirch,