Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Der Landvogt Juvenalis Kreder zu Vaduz wollte sich bei seinen 
Herren beliebt machen und fing mit Glarus, als Besitzer der 
Grasschaft Werdenberg, einen weitausschenden Handel an wegen 
Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeiten. Er nahm von den ältesten 
Leuten Kundschaft auf und suchte darzuthun, daß, als Vaduz und 
Werdenberg getrennt und zu selbstständigen Herrschaften gemacht 
worden, die Fischen; im Rhein bei Werdenberg, der Wildbann aber 
zu beiden Seiten des Rheins bei Vaduz verblieben sei. Landammann 
und gesessener Rath von Glarus jedoch protestirten gegen solche 
Behauptung und drohten, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben. So 
kam es zu einem Vertrag (1562), in Folge dessen das Recht, mit 
Angel und Schnur im Rhein zu fischen, der Herrschaft Vaduz 
überlassen blieb. — Die Grafen Wilhelm und Alwig machten eine 
Erbeinigung unter sich, des Inhalts: Ohne Zustimmung aller Glieder 
der gräflichen Familie soll keine Veräußerung der Stammgüter statt 
haben, auch nicht über 3000 fl. um Zins aufgenommen und keine 
Bürgschaften eingegangen werden. Streitigkeiten unter ihnen sollten 
an die vier nächst gelegenen Herren und Freunde zur Austragung 
gebracht werden. Keine Tochter, Schwester oder Base soll mehr 
als 3000 fl. Heirathsgut und 1000 fl. für Kleider und Kleinodien 
erhalten. Alle vom sulzischen Stamme sollten diese Erbeinigung 
halten; wer es nicht thue, soll seine Gerechtigkeit sammt Hab und 
Gut verwirkt und verloren haben. Besiegelt und bezeugt haben 
diese Urkunde neben den Grafen Wilhelm und Alwig, Christoph, 
Herzog von Wirtcmberg und Karl, Markgraf von Baden (28. Juli 
1561). Wilhelm hielt sich auf den Herrschaften im Kleggau, Alwig 
zu Vaduz auf. 
Bald nach dieser Zeit erschienen Abgeordnete aus der Grafschaft 
Werdenberg vor Landammann und Rath zu Glarus und baten: 
Weil sie der vergangenen Unruhe wegen viele Angriffe auf ihre 
Ehre und ihren guten Namen erfahren müßten, möge ihnen der 
Rath eine Urkunde geben, daß man sie für fromme, redliche und 
treue Unterthanen halte; und weil sie bisher in Kriegsläufen, Zügen 
und Nöthen kein eigen Fähnlein hätten führen dürfen, möge der 
Rath sie mit einem Zeichen oder Fähnlein begaben, damit sie „in 
gemeinen und sonderbaren Kriegssachen desto ordentlicher und krieg- 
licher sich erzeigen könnten." Beides wurde ihnen bewilligt (1565.) 
In diesem Jahr (1565) im Mai starb Bischof Thomas. Der 
Gotteshausbund erlaubte zwar dem Domkapitel die Wahl eines 
neuen Bischofs, doch müsse derselbe neben Beschwörung der sechs 
Artikel (sie wurden oben gemeldet) dem Gotteshausbunde jährlich 
über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung ablegen und das 
Verfügungsrecht zugestehen. Die Reformirten arbeiteten an der 
Auflösung des Bisthums und hätten die Bischofswahl gerne hinter 
trieben. Die Mehrheit der Domherren jedoch wählte ohne Rücksicht 
auf jene Forderungen des Gotteshausbundes den Pfarrer zu Feldkirch,
	        

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