Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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derselben sollten alle am Rhein liegenden Gemeinden ein sorgfältiges 
Augenmerk auf alles haben, was jenseits desselben vorging und von 
jeglicher Gefahr der Obrigkeit sogleich Kenntniß geben. Vorzüglich 
sollte man Schiffe und Fähren wohl verwahren, fleißig Kundschaft 
und Aufsehen haben, und im Fall einer Empörung oder eines 
Aufstandes jenseits des Rheines soll sich Niemand dieser Dinge 
annehmen, um keinen Anlaß zum Krieg zu geben. Wäre ein Ucber- 
fall zu besorgen, so soll man die Posten am Rhein verstärken und 
im Nothfall den Sturm ergehen lassen. Das Lärmzeichen in solchen 
Fällen waren drei Schüsse aus einer „mannhaften Büchse" von 
einem Schloß zum andern, von Gutenberg auf Vaduz, von Vaduz 
auf den Thurm zu Wendern, von dem Thurm zu Wendern nach 
Feldkirch, von da auf Neuburg, von Neuburg auf Ems und von 
da weiter bis Bregenz. Zugleich wurden reitende Boten geschickt 
und der Sturm erging allenthalben. Im Fall, daß der Feind im 
untern Rheinthal einbrach, hatte sich die Mannschaft auf Dornbirn 
zu verfügen; brach er aber in die Landschaft Vaduz oder Schellen 
berg ein, so war Nankwil der Sammelplaz für das Volk im Vor 
arlberg, wo dann nach Gestalt der Sache die weitern Maßnahmen 
getroffen wurden. Jeder Waffenfähige mußte sich mit Gewehr und 
Harnisch versehen und in jedem Gericht mußten die nöthigen Haupt 
leute bestellt werden. Jährlich wurden Hauptmusterungen gehalten, 
wobei man Gewehr und Waffen untersuchte und den wehrhaften 
Stand der Mannschaft prüfte. 
Graf Rudolph war Statthalter des römischen Königs Ferdinand 
zu Jnnspruck. Als solcher schlichtete er die Irrungen und Späne, 
welche zwischen der Herrschaft Tirol und den drei Bünden wegen 
der Gotteshausleute im Vintschgau, wegen der östreichischen Gerecht 
same im Unterengadin, im Prättigau und zu Räzüns entstanden 
waren (1534). Er war vermählt mit der Gräfin Margaretha von 
Waldburg-Sonnenberg, starb 1535 und hinterließ einen einzigen 
Sohn, Johann Ludwig. 
Aus den zahlreichen Urfehden (d. i. feierlichen Erklärungen, 
daß man sich wegen erlittener Strafe an der Herrschaft auf keine 
Weise rächen, deßhalb auch keinerlei auswärtiges Gericht, weder 
geistliches noch weltliches suchen wolle) ergibt sich manches, was 
uns in den sittlichen und rechtlichen Zustand damaliger Zeit einen 
Blick thun läßt. Wir wollen nur einige anführen und zwar solche, 
die ausgestorbene Geschlechter betreffen. 
1509. Ludwig Gez von Vaduz hatte im verwicheneichFeldzug 
nach Bregenz eine Tonne mit Häringen, drei Säcke Haber, zwei 
Säcke Roggen, einen Sack mit Kernen gestohlen, den Leuten falsche 
Rechnungen gestellt und vielfachen Betrug geübt. Er wurde zum 
Tode verurtheilt. Das Leben wurde ihm jedoch geschenkt, aber er 
sollte fortan in kern Haus treten, wo „Biederleute" wohnen, „kein 
lang Messer" oder Degen soll er mehr tragen, sondern nur „ein
	        

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