Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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mit Tod abgeht, mit der Bescheidenheit erben, daß sie das 
liegende und fahrende Gut, welches ein solches Kind hinter sich 
läßt, auf Lebenszeit inne haben, nutzen und nießen sollen, doch 
dürfen sie dasselbe nicht versetzen, nicht verkaufen, noch sonst 
auf irgend eine Weise verhandeln. Wäre es aber, daß der 
Blumen (Ertrag) von einem solchen Gute und ihrem eigenen 
Gute nicht hinreichte, um Nahrung und Auskommen zu geben, 
so sollen sie zu ihrer Leibesnothdurst, Nahrung und Unterhalt 
zuerst ihr eigen Gut angreifen, und wenn dieses nicht aus 
langen möchte, sollen sie mit dem auf obige Art an sie ge 
fallenen Kindesgut schaffen, thun und lassen, wie mit ihrem 
eigenen Gut, doch allweg ziemlich und nicht wissentlich ohne 
Noth. Sterben Vater und Mutter auch ab ohne Leibeserben, 
so soll das ihnen auf obige Art zugefallene Gut, so viel dann 
noch übrig ist, an die nächste Freundschaft fallen nach den 
Linien des Blutes zum väterlichen und mütterlichen Stamme. 
6) Hätte Jemand etwas „Unfertiges" auf sich, wie und was das 
wäre, das seine Seele zur ewigen Seligkeit hindern, und irren 
möchte, der soll solches bei guter Vernunft an die End und 
Ort verordnen und kehren, dahin eS gehört, und bei gesundem 
Leib; wäre es aber in Krankheit, so soll er die Zeugen und 
Leute dabei haben, wie obgemeldt, damit Niemand hintergangen 
werde. 
7) Was die gewöhnliche „Landesgewähr" angeht, so soll es so 
gehalten sein: Wenn Jemand liegendes oder fahrendes Gut 
oder Briefe in Handen hat, und 15 Jahre im ruhigen Besiz 
gewesen ist und Niemand deßhalb Ansprach und Forderung 
gethan, ungeachtet der oder die Ansprecher im Lande gesessen 
waren, mit dem Inhaber des ansprachigen Guts zur Kirche 
gingen und an denselben Enden und Orten wohnten, so ist 
man nicht schuldig, auf ihre Ansprach und Forderung Red und 
Antwort zu geben. Wäre es aber eine ausländische Person 
oder eine nicht im Lande gesessene, die solche Ansprach und For 
derung machte, so soll dann geschehen, was Rechtens ist. 
8) Betrifft es Geldschulden, und hat Jemand zehn Jahre ver 
streichen lassen, ohne sie einzufordern, so sollen dieselben todt 
und ab sein. 
Was das Urbar betrifft, so traten bedeutende Erleichterungen 
ein. Die Zinse derjenigen, die auf Herrschaftsgütern saßen, wurden 
herabgesezt, eben so die Tagwen oder Frohnden auf drei Tage im 
Jahr und jedem, der Tagwen that, wurde die Kost gegeben nach 
altem Brauch. Bei den Unruhen, welche die Nachbarschaft in Folge 
der Religionsneuerung bewegten, mußte man auf Vertheidigung und 
Abwehr bedacht und für alle Fälle gerüstet sein. Da aber das 
Land für sich zu schwach war, bedeutenden Widerstand zu leisten, 
schloß man sich der Vorarlbergischen „Landesrettung" an. Vermöge
	        

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