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mit Tod abgeht, mit der Bescheidenheit erben, daß sie das
liegende und fahrende Gut, welches ein solches Kind hinter sich
läßt, auf Lebenszeit inne haben, nutzen und nießen sollen, doch
dürfen sie dasselbe nicht versetzen, nicht verkaufen, noch sonst
auf irgend eine Weise verhandeln. Wäre es aber, daß der
Blumen (Ertrag) von einem solchen Gute und ihrem eigenen
Gute nicht hinreichte, um Nahrung und Auskommen zu geben,
so sollen sie zu ihrer Leibesnothdurst, Nahrung und Unterhalt
zuerst ihr eigen Gut angreifen, und wenn dieses nicht aus
langen möchte, sollen sie mit dem auf obige Art an sie ge
fallenen Kindesgut schaffen, thun und lassen, wie mit ihrem
eigenen Gut, doch allweg ziemlich und nicht wissentlich ohne
Noth. Sterben Vater und Mutter auch ab ohne Leibeserben,
so soll das ihnen auf obige Art zugefallene Gut, so viel dann
noch übrig ist, an die nächste Freundschaft fallen nach den
Linien des Blutes zum väterlichen und mütterlichen Stamme.
6) Hätte Jemand etwas „Unfertiges" auf sich, wie und was das
wäre, das seine Seele zur ewigen Seligkeit hindern, und irren
möchte, der soll solches bei guter Vernunft an die End und
Ort verordnen und kehren, dahin eS gehört, und bei gesundem
Leib; wäre es aber in Krankheit, so soll er die Zeugen und
Leute dabei haben, wie obgemeldt, damit Niemand hintergangen
werde.
7) Was die gewöhnliche „Landesgewähr" angeht, so soll es so
gehalten sein: Wenn Jemand liegendes oder fahrendes Gut
oder Briefe in Handen hat, und 15 Jahre im ruhigen Besiz
gewesen ist und Niemand deßhalb Ansprach und Forderung
gethan, ungeachtet der oder die Ansprecher im Lande gesessen
waren, mit dem Inhaber des ansprachigen Guts zur Kirche
gingen und an denselben Enden und Orten wohnten, so ist
man nicht schuldig, auf ihre Ansprach und Forderung Red und
Antwort zu geben. Wäre es aber eine ausländische Person
oder eine nicht im Lande gesessene, die solche Ansprach und For
derung machte, so soll dann geschehen, was Rechtens ist.
8) Betrifft es Geldschulden, und hat Jemand zehn Jahre ver
streichen lassen, ohne sie einzufordern, so sollen dieselben todt
und ab sein.
Was das Urbar betrifft, so traten bedeutende Erleichterungen
ein. Die Zinse derjenigen, die auf Herrschaftsgütern saßen, wurden
herabgesezt, eben so die Tagwen oder Frohnden auf drei Tage im
Jahr und jedem, der Tagwen that, wurde die Kost gegeben nach
altem Brauch. Bei den Unruhen, welche die Nachbarschaft in Folge
der Religionsneuerung bewegten, mußte man auf Vertheidigung und
Abwehr bedacht und für alle Fälle gerüstet sein. Da aber das
Land für sich zu schwach war, bedeutenden Widerstand zu leisten,
schloß man sich der Vorarlbergischen „Landesrettung" an. Vermöge