Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Vaduz öffentlich zu Gericht saß an der gewöhnlichen Gcrichts- 
stätte. Da kam vor sein offen, verbannt Gericht der ehrbare 
Knecht Hans Wanger von Ruggell mit genuger Gewaltsami 
und klagte sich im Namen des ehrw. Hrn. Hansen Spanyer, 
Pröpsten zu St. Luzi, zu Margaretha Vaistli von Triefen 
als um einen Zinsfall, da sie etwas Güter inne habe, darob 
dem vorgenannten Propst 1 Pfund & Schill. Pfg. jährl. Zins 
gehe, darum habe er gut Brief und Siegel und sei ihm 
selbiger Zins nicht worden auf die Ziel und Maaß als die Briefe 
lauten und begehrt die Güter mit den Rechten zurückzuziehen 
nach der Brief Sag und Saz durch seinen erlaubten Für 
sprecher Hansen Schmid und stund auf der dritten Klag. 
„Da fragt' ich, ob genannter Richter, die Stuhlsäßen um 
auf den Eid, was darum Recht wäre. Da ward zu Recht 
erkannt, daß man die Briefe hören solle und dann darnach ge 
schehen, was Recht wäre. Als die Briefe vor Recht verhört 
waren, sezte der vorgenannte Hans Wanger durch seinen 
erlaubten Fürsprech zu Recht, was nun Recht wäre. Da fragt' 
ich obgenannter Richter abermal die Rechtssprecher auf den Eid, 
was darum Recht wäre. Da ward nach meiner Frag' zu Recht 
erkannt und ertheilt: Sintmäl (weil) dem genannten Propst 
sein Zins nicht worden wäre nach seiner Brief Saz, dasselbig 
Gut billig zinsfällig worden sei und der dick genannte Propst 
das wol möge an sich ziehen, von neuem besetzen und damit 
thun und lassen als mit anderem liegenden Zinsgut nach Inhalt 
der Zinsbriefe. Auf das begehrt der dick genannte Hans Wan 
ger den Urtheilbrief und Siegel und ich setze aber hin zu Recht, 
ob man das Recht billig geben sollte. Da ward zu Recht er 
kannt, daß man ihm das Recht billig geben und ich als ein 
Richter besiegeln soll von Rechts wegen." 
1458. Vaduz, Zinstag vor St. Andreas, des Zwölfboten Tag. Tönt 
Morgentag, Bürger von Pludenz, ist Obmann in einem Streit 
zwischen Schan und Büchs wegen Wunn und Weid, Eigengüter, 
Tratt und Getrieb. Zusätze derer von Schan: Rudolph Eonzett, 
Alt-Landammann der Herrschaft Brandts im Wallgau, Hans 
Bregenzer von Maienfeld. Zusaz derer von Buchs: Hein 
rich Gochheim von Werdenberg, Mathis Mezger, Landam 
mann der Grafschaft Sargans. Spruch des Obmanns: Es 
soll eine Mark gesezt werden vom alten Gießen zum lautern 
Brunnen und von da soll es gehen die „Schnurrichti" hinauf 
in die mittlere Marl auf Pradagros und von da bis St. Ka 
tharina in Räfis in den Nußbaum. Was dießhalb der Mark 
ist, soll in das Schaner-Kirchspiel gehören, was jenseits derselben 
ist, in das der Buchser. Der Weidgang soll bis ausgehenden 
Maien beiden Kirchspielen überall gemeinsam sein: Nach dem 
Blumenmai soll jede Partei das Recht haben, ihren Theil
	        

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