Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Aufschlüsse. Unter den Zeugen, die in derselben angeführt sind, er 
scheinen fünf Curialen: Claudius von Chur, Lobucio von Ems, 
Ursicinus aus Schalfick, Constantius von Sargans und Praesens 
ohne weitere Bezeichnung. Das Vorkommen der Curialen hält 
Savignp in seiner „Geschichte des römischen Rechts im Mittel- 
alter" für einen Beweis von der Fortdauer der römischen Munici- 
palverfassung. Als Curialen waren sie Mitglieder einer Curia (so 
hieß der Rath, oder Senat in den römischen Stadtgemeinden). Ihre 
Würde war erblich und sie ergänzten sich selbst und nur reiche und 
angesehene Güterbesitzer wurden zu derselben erhoben. Zur Zeit 
der römischen Kaiser war sie eine Last, die man übernahm, weil 
das Gesez dazu zwang. Bemerkcnswerth ist, daß von den ange 
führten Curialen nur einer Chur selbst, die übrigen andern Ge 
meinden angehören. Dies weist darauf hin, daß Chur-Rätien von 
altersher wie kirchlich, so politisch ein Ganzes bildete. Den Curialen 
lag übrigens neben der Verwaltung und Polizei das Gerichtswesen 
ob, sowohl in Bezug auf die streitige als freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Von lezterer ist das Testament selbst ein Beweis. Wir treffen in 
demselben noch fünf andere Zeugen an, die sich Ritter (milite8) 
nennen und den Rang nach den Curialen einnehmen. Es sind solche, 
deren Eigen- oder Lehengut so groß war, daß sie den Kriegsdienst 
zu Roß thun konnten. Es ist demnach keinem Zweifel unterworfen, 
daß der rechtliche und politische Zustand Chur-Rätiens unter den 
Franken keine Veränderung erlitt und im Allgemeinen so blieb, wie 
er unter den Römern war. 
Ueber den Güterbestand der Großen und Edeln, so wie über 
andere Verhältnisse gibt das erwähnte Testament ebenfalls Aufschluß. 
Da der weitaus größere Theil der Güter Tello's im bündnerischen 
Oberland liegt, so scheint aus der Lage derselben zu folgen, daß 
nicht das Thal Domleschg, sondern die Grub und vorzugsweise 
Sageus der eigentliche Wohnfiz und die Heimath des Geschlechtes 
der Victoren war. Das Besizthum Tello's bestand: 
1) In Höfen (eurtis). Solche besaß er zu Sagens, Som- 
wir, Brigels, Waltensburg, Oberkastels, Schlans, Truns, Andest, 
Ruschein, Riein, Alveneu, Mels und Flums. Zu Sagens stund 
der Thurm (Burg) mit dem Herrensaal, darunter Keller und Speicher; 
ferner befand sich da das Herrenhaus mit einem Söller, unter und 
über demselben Kammern, Keller, Küche, Pferdestall; um den Hof 
waren Stallungen, Wirthschaftsgebäude, Scheunen, Speicher und 
andere Gebäulichkeiten. Es gehörte zu dem Hofe Acker- und Wies- 
land, Weinberge, mit Obstbäumen bepflanzte Einfänge, Gärten. 
Auf den Gütern, die zum Hofe gehörten, waren acht' Colonen 
(Zinsbauern), und zwanzig Leibeigene (servi) angesiedelt, alle mit 
Weib und Kind. Solche Herrenhäuser nebst den dazu gehörigen 
Wirthschaftsgebäuden werden erwähnt zu Brigels, Schlans, Ruschein; 
ähnliche, wenn auch nicht so bedeutende Gebäulichkeiten, fanden sich
	        

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