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Aufschlüsse. Unter den Zeugen, die in derselben angeführt sind, er
scheinen fünf Curialen: Claudius von Chur, Lobucio von Ems,
Ursicinus aus Schalfick, Constantius von Sargans und Praesens
ohne weitere Bezeichnung. Das Vorkommen der Curialen hält
Savignp in seiner „Geschichte des römischen Rechts im Mittel-
alter" für einen Beweis von der Fortdauer der römischen Munici-
palverfassung. Als Curialen waren sie Mitglieder einer Curia (so
hieß der Rath, oder Senat in den römischen Stadtgemeinden). Ihre
Würde war erblich und sie ergänzten sich selbst und nur reiche und
angesehene Güterbesitzer wurden zu derselben erhoben. Zur Zeit
der römischen Kaiser war sie eine Last, die man übernahm, weil
das Gesez dazu zwang. Bemerkcnswerth ist, daß von den ange
führten Curialen nur einer Chur selbst, die übrigen andern Ge
meinden angehören. Dies weist darauf hin, daß Chur-Rätien von
altersher wie kirchlich, so politisch ein Ganzes bildete. Den Curialen
lag übrigens neben der Verwaltung und Polizei das Gerichtswesen
ob, sowohl in Bezug auf die streitige als freiwillige Gerichtsbarkeit.
Von lezterer ist das Testament selbst ein Beweis. Wir treffen in
demselben noch fünf andere Zeugen an, die sich Ritter (milite8)
nennen und den Rang nach den Curialen einnehmen. Es sind solche,
deren Eigen- oder Lehengut so groß war, daß sie den Kriegsdienst
zu Roß thun konnten. Es ist demnach keinem Zweifel unterworfen,
daß der rechtliche und politische Zustand Chur-Rätiens unter den
Franken keine Veränderung erlitt und im Allgemeinen so blieb, wie
er unter den Römern war.
Ueber den Güterbestand der Großen und Edeln, so wie über
andere Verhältnisse gibt das erwähnte Testament ebenfalls Aufschluß.
Da der weitaus größere Theil der Güter Tello's im bündnerischen
Oberland liegt, so scheint aus der Lage derselben zu folgen, daß
nicht das Thal Domleschg, sondern die Grub und vorzugsweise
Sageus der eigentliche Wohnfiz und die Heimath des Geschlechtes
der Victoren war. Das Besizthum Tello's bestand:
1) In Höfen (eurtis). Solche besaß er zu Sagens, Som-
wir, Brigels, Waltensburg, Oberkastels, Schlans, Truns, Andest,
Ruschein, Riein, Alveneu, Mels und Flums. Zu Sagens stund
der Thurm (Burg) mit dem Herrensaal, darunter Keller und Speicher;
ferner befand sich da das Herrenhaus mit einem Söller, unter und
über demselben Kammern, Keller, Küche, Pferdestall; um den Hof
waren Stallungen, Wirthschaftsgebäude, Scheunen, Speicher und
andere Gebäulichkeiten. Es gehörte zu dem Hofe Acker- und Wies-
land, Weinberge, mit Obstbäumen bepflanzte Einfänge, Gärten.
Auf den Gütern, die zum Hofe gehörten, waren acht' Colonen
(Zinsbauern), und zwanzig Leibeigene (servi) angesiedelt, alle mit
Weib und Kind. Solche Herrenhäuser nebst den dazu gehörigen
Wirthschaftsgebäuden werden erwähnt zu Brigels, Schlans, Ruschein;
ähnliche, wenn auch nicht so bedeutende Gebäulichkeiten, fanden sich