Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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der Schaden, der dem Hochstift zugefügt worden, soll durch Schieds 
richter ermittelt und vom Herzog erfezt werden. 
Wie feine Vorgänger, gerieth auch Bischof Ortlieb mit der 
Stadt Chur in Streitigkeiten. Sie war im Jahr 1464 abgebrannt 
und schickte Abgeordnete an Kaiser Friedrich III um Bestätigung 
ihrer alten Freiheiten und Gerechtsame. „Sie hätten das Recht, 
sagten sie, daß sie sich Bürgermeister und Rath schreiben dürften; 
daß man die Bürger und Angehörigen der Stadt nicht vor aus 
wärtige Hof- und Landgerichte laden dürfe; daß sie Aechter und 
Aberächter auf ihrem Gebiet hausen und hosen dürsten. Sie hätten 
auch ein Kauf- und Lagerhaus gehabt, deßgleichen die Münze, wie 
Constanz und andere Städte. Run wären ihre Dokumente ver 
brannt, sie bäten daher um Bestätigung obiger Rechte durch eine 
neue Urkunde." Der Kaiser gab ihnen dieselbe und erlaubte dem 
Bürgermeister und Rath und der Gemeinde zu Chur die Reichsvogtei, 
welche Bischof Ortlieb vom Reich zum Pfand habe, einzulösen, und 
sie als Pfand vom Reiche zu besitzen mit dem Versprechen, daß 
weder er, noch seine Nachfolger in den nächsten 16 Jahren gedachte 
Vogtei „ledigen" werden. Die Stadt soll ferner die Freiheit haben: 
Zunft- und Zunstrecht zu ordnen, hohe und niedere Gerichte zu 
hegen, jedes Erbgut, ob geistlich ober weltlich, mit Steuern, Diensten, 
„Werchgeld und Usschlag" zu belegen und den halben Theil des 
Umgelds zu genießen. Durch diese Urkunde erhielt die Stadt Chur 
die Rechte einer freien Reichsstadt und sie machte alsbald Gebrauch 
davon. Alle öffentlichen Akten wurden unter dem Stadtsiegel ausge 
fertigt. Dem Bischof blieben keine hoheitlichen Rechte mehr. Die 
Stadt suchte auch die vier Dörfer Trimmis, Jgis, Zizers und 
Untervatz, mit denen sie sich schon 1440 an den grauen Bund 
angeschlossen hatte, zu ihrem Gebiet zu machen. Standhaft und nach 
drücklich widersezte sich der Bischof den Uebergriffen und Gewalt 
thätigkeiten der Stadt. Graf Georg von Werdenberg-Sargans, 
der graue Bund und die zehn Gerichte vermittelten: die Sache 
kam zur Entscheidung an die drei Bünde (1483). Bischof Ortlieb 
wandte sich an den Kaiser, das gleiche that Chur. Dieser erklärte 
in einer Urkunde (1488): „er habe das Recht, den Rath in der 
Stadt Chur zu setzen, die Vogtei daselbst sammt den vier Dörfern, 
ferner das Ammann-, Vizthum- und Präfekten-Amt in gedachter 
Stadt zu vergeben, dem Bischöfe versezt; er erlaube daher der 
Stadt Chur obige Rechte vom Bischof Ortlieb einzulösen und sie 
als Reichspfand zu besitzen, doch mit Vorbehalt der Wiedereinlö 
sung." Dies erzeugte neue Mißhelligkeiten. Bischof Ortlieb machte 
Vorstellungen, wies die Rechte nach, welche dem Hochstift an die 
vier Dörfer, an die Zölle, und über die Besetzung des Ammann-, 
Vizthum- und Präfekten-Amteö in der Stadt ^hur zustehen. Die 
drei Bünde legten sich in's Mittel, und vom Kaiser kam ein Schreiben,, 
welches der Stadt Chur das Recht der Einlösung der Reichsvogtei
	        

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