350
In Betreff der Hublehen sei der KornzinS mit Gewalt gesteigert
worden, eine Hube müsse jährlich drei Scheffel geben; sie wünschten
zwei Drittel in Käsen und Ziegern zu geben. Mit den Hublehen
sollen die Hubgenossen freien Verkehr unter einander haben, doch
der Herrschaft an ihren Zinsen unschädlich. Die Herrschaft soll die
Leute, welche auf den zum Schloß Wartau gehörigen Höfen sitzen,
nicht davon verdrängen und die Zinse nicht steigern. Nur wenn
sie nicht nach dem Herkommen zinsen, möge ihnen die Herrschaft den
Hof nehmen und verleihen, wem sie wolle. Wegen des Falles
seien sie allezeit freundlich gehalten worden, sie wünschten daher
dabei zu bleiben. Wegen der Frevel und Bußen, so solle die kleine
Buße 1 Pfund Heller, die große 20 Pfund Heller nicht übersteigen."
Hauptmann und Räthe thaten diesen Ausspruch: „Bei der Steuer
von 12 Pfund soll es verbleiben. Jeder, der eigne Kost hat, soll
jährlich drei Tagwen thun. Wohnt der Herr selber auf Wartau,
• soll jeglicher, der eine „Mäni" (Ochsengespann) hat, eine Fahrt
Holz jährlich auf das Schloß bringen. Der Zins von den Huben
soll, wie bisher, in Korn entrichtet werden. Hinsichtlich des Falls
soll die Herrschaft bei der bisherigen Milde verbleiben. Die Bußen
sollen, wie von Alters her bezogen werden. Wird zu Wartau Ge
richt gehalten, so soll man den geschwornen Rechtssprechern die
Kost geben und das Gericht führen nach altem Brauch. Jedes
Haus, das eigene Kost hat, soll der Herrschaft jährlich ein Fast
nachthuhn geben." (Am nächsten Donnerstag vor Allerheiligen 1438.)
Der Streit wegen der Toggenburger-Erbschaft kam vor Kaiser
Albrecht ll; er bewog seinen Kanzler, den Grafen von Schlick, auf
seine Rechte an Toggenburg zu verzichten. Zu dem Ende schloß
der Kanzler Schlick einen Vertrag mit den Erben, welchen der
Kaiser bestätigte (29. Juni 1439). Hildebrand und Petermann von
Raron und Jörg von Räzüns erhielten das Toggenburg, mit Aus
nahme von Uznach, welches die sämmtlichen Erben für 1000 fl.
an Schwyz und Glarus verpfändet hatten; Wilhelm von Montfort-
Tettnang, Heinrich von Sar zu Masor und Ulrich Vogt von Mätsch
erhielten die Gerichte im Prättigau; Wolfhard von Brandis und
Thüring von Aarburg die Herrschaft Maicnfeld. Der Kaiser belehnte
all diese Herren mit den genannten Gütern und bestätigte dem
Freiherrn Wolfhard von Brandis alle von seinen Vorfahren im
Reich ertheilten Gnaden und Freiheiten für dessen Herrschaften zu
Vaduz, Schellenberg und Blumenegg (Ofen, 29. Juni 1439).
Herzog Friedrich der Jüngere sezte denselben zum Vogt in Feldkirch
mit 450 fl. Burghut und Sold; falls Wolfhard der Aeltere mit
Tod abginge, soll dessen Sohn, Wolfhard der Jüngere, Stadt und
Veste zu Feldkirch unter gleichen Bedingungen verwalten (14. Sep
tember 1439). Jener Herzog Friedrich war nicht der „mit der
leeren Tasche", (dieser war am 24. Juni gestorben), sondern Friedrich
der Jüngere, der Vormund des zwölfjährigen Sigmund, des Sohnes