Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Die Gräfin Jda von Toggenburg, Schwester des Grafen Friedrich, 
vermählt an den Grafen Bernhard von Thierstein, erscheint nicht 
unter den Erben, sie starb vor ihrem Bruder und ihr Gemahl 
wurde früher abgefunden, denn er erhielt die Pfandschast der Herr 
schaft Wartau. Kunigunde, die Tochter Donat's von Toggenburg, 
Oheims des Grafen Friedrich, vermählt an den Grafen Wilhelm 
von Montfort-Bregenz, wurde früher durch die Grafschaft Kiburg 
und andere Güter abgefunden. Es blieben also noch als Erben die 
Halbschwestern des Grafen Friedrich. Friedrich's Mutter, Katharina 
von Werdenberg-Heiligcnberg, war wie oben erzählt, in zweiter 
Ehe an den Grafen Heinrich von Werdenberg-Sargans-Vaduz 
vermählt, dem sie fünf Töchter gebar: Margaretha, Gemahlin 
Thüring's von Aarburg, Freiherrn zu Schenkenberg; Katharina, Ge 
mahlin des Grafen Hans von Sar zu Masor; Kunigunde, Gemahlin 
des Grafen Wilhelm von Montfort-Tettnang; Verena, Gemahlin 
des Freiherrn Wolfhard von Brandts; Agnes, Gemahlin des Grafen 
Eberhard von Kirchberg. Der Gemahl der leztern erscheint jedoch 
nicht unter den ErbSansprechern; wegen Schellenberg hatte sich, wie 
erzählt, Wolfhard von Brandis mit ihm abgefunden, ob auch in 
Bezug auf das Toggcnburgische Erbe ist nicht bekannt. 
Von diesen Erben waren damals in Feldkirch anwesend: Graf 
Wilhelm von Montfort-Tettnang; Ulrich Vogt von Mätsch, Graf 
zu Kirchberg; Wolfhard von Brandis, Freiherr; Graf Heinrich von 
Sar zu Masor, Sohn des Grafen Hans; Thüring von Aarburg, 
Freiherr zu Schcnkenberg. Alle traten in ihrem und ihrer Gemah 
linnen oder Mütter Namen in ein Landrecht mit Schwyz und Glarus 
mit Allem, was aus dem Toggenburgischcn Erbe ihnen zufalle; sie 
bestätigten denen von Schwyz den Besiz von Grinau und der obern 
March, so wie das Landrccht, welches die Toggenburger mit Schwyz 
und Glarus errichtet, im Fall daß Einer der Erben seinen Antheil 
verkaufen oder verpfänden wollte, so soll dies mit Willen der ge 
nannten Orte geschehen und diese den Vorkauf haben; vorbehalten 
wurde nur das Reich und die Herrschaft Oestreich. Das Landrecht 
wurde geschlossen am Donnerstag vor Misericordia domini nach 
Ostern 1437. 
Mittlerweile waren weitaussehende Zerwürfnisse zwischen Schwyz 
und Zürich entstanden, da lezteres auf sein Bürgerrecht mit der 
Gräfin-Wittwe pochte und die Rechtmäßigkeit des zwischen Schwyz, 
Glarus und der Landschaft Toggenburg errichteten Landrechts bestritt 
und darüber zürnte, daß die genannten Orte seiner Mahnung keine 
Folge gaben, als es das ihm von der Gräfin-Wittwe geschenkte 
Uznach mit Gewalt zur Huldigung zwingen wollte. Schwyz und 
Glarus dagegen klagten: daß Zürich ein Bürgerrecht mit den Land 
leuten im Sarganserland geschlossen und diese gegen ihren rechtmäßigen 
Herrn, der mit ihnen verlandrechtet sei, schütze, auch wiederholt 
Fruchtsverre gegen sie angelegt habe. Mit Mühe ward der Ausbruch
	        

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