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Die Gräfin Jda von Toggenburg, Schwester des Grafen Friedrich,
vermählt an den Grafen Bernhard von Thierstein, erscheint nicht
unter den Erben, sie starb vor ihrem Bruder und ihr Gemahl
wurde früher abgefunden, denn er erhielt die Pfandschast der Herr
schaft Wartau. Kunigunde, die Tochter Donat's von Toggenburg,
Oheims des Grafen Friedrich, vermählt an den Grafen Wilhelm
von Montfort-Bregenz, wurde früher durch die Grafschaft Kiburg
und andere Güter abgefunden. Es blieben also noch als Erben die
Halbschwestern des Grafen Friedrich. Friedrich's Mutter, Katharina
von Werdenberg-Heiligcnberg, war wie oben erzählt, in zweiter
Ehe an den Grafen Heinrich von Werdenberg-Sargans-Vaduz
vermählt, dem sie fünf Töchter gebar: Margaretha, Gemahlin
Thüring's von Aarburg, Freiherrn zu Schenkenberg; Katharina, Ge
mahlin des Grafen Hans von Sar zu Masor; Kunigunde, Gemahlin
des Grafen Wilhelm von Montfort-Tettnang; Verena, Gemahlin
des Freiherrn Wolfhard von Brandts; Agnes, Gemahlin des Grafen
Eberhard von Kirchberg. Der Gemahl der leztern erscheint jedoch
nicht unter den ErbSansprechern; wegen Schellenberg hatte sich, wie
erzählt, Wolfhard von Brandis mit ihm abgefunden, ob auch in
Bezug auf das Toggcnburgische Erbe ist nicht bekannt.
Von diesen Erben waren damals in Feldkirch anwesend: Graf
Wilhelm von Montfort-Tettnang; Ulrich Vogt von Mätsch, Graf
zu Kirchberg; Wolfhard von Brandis, Freiherr; Graf Heinrich von
Sar zu Masor, Sohn des Grafen Hans; Thüring von Aarburg,
Freiherr zu Schcnkenberg. Alle traten in ihrem und ihrer Gemah
linnen oder Mütter Namen in ein Landrecht mit Schwyz und Glarus
mit Allem, was aus dem Toggenburgischcn Erbe ihnen zufalle; sie
bestätigten denen von Schwyz den Besiz von Grinau und der obern
March, so wie das Landrccht, welches die Toggenburger mit Schwyz
und Glarus errichtet, im Fall daß Einer der Erben seinen Antheil
verkaufen oder verpfänden wollte, so soll dies mit Willen der ge
nannten Orte geschehen und diese den Vorkauf haben; vorbehalten
wurde nur das Reich und die Herrschaft Oestreich. Das Landrecht
wurde geschlossen am Donnerstag vor Misericordia domini nach
Ostern 1437.
Mittlerweile waren weitaussehende Zerwürfnisse zwischen Schwyz
und Zürich entstanden, da lezteres auf sein Bürgerrecht mit der
Gräfin-Wittwe pochte und die Rechtmäßigkeit des zwischen Schwyz,
Glarus und der Landschaft Toggenburg errichteten Landrechts bestritt
und darüber zürnte, daß die genannten Orte seiner Mahnung keine
Folge gaben, als es das ihm von der Gräfin-Wittwe geschenkte
Uznach mit Gewalt zur Huldigung zwingen wollte. Schwyz und
Glarus dagegen klagten: daß Zürich ein Bürgerrecht mit den Land
leuten im Sarganserland geschlossen und diese gegen ihren rechtmäßigen
Herrn, der mit ihnen verlandrechtet sei, schütze, auch wiederholt
Fruchtsverre gegen sie angelegt habe. Mit Mühe ward der Ausbruch