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Alle Schäden, so an Raub, Brand, Todtschlägen und andern
Sachen von beiden Theilen geschehen sind, sollen todt und ab
sein. Alle Gefangenen sollen gegenseitig freigegeben werden
und alle Lösegelder und Brandschatzungen, die nicht bezahlt
sind, todt und ab sein.
Ueber die Klagen der Appenzeller gegen den Abt von St.
Gallen behält sich der König die Entscheidung vor.
Geflüchtetes Gut soll man zurückgeben, es sei denn, daß es
dem, der es verwahrte, mit Gewalt abgenommen worden.
Herzog Friedrich soll seinen Unterthanen, die im Bunde
waren, ihre alten Freiheiten bestätigen und ihnen darüber einen
versiegelten Brief geben.
Die Reichsacht, so wie der Bann, welchen die Bischöfe von
Constanz und Augsburg über den Bund ob dem See ausge
sprochen, soll aufgehoben sein; wegen des päpstlichen Bannes
haben sich die Betroffenen an den Papst zu wenden.
Verträge, die während des Kriegs zwischen Privaten geschlossen
wurden, sollen gültig sein, nicht aber die zwischen Parteien
geschlossenen.
Freier Handel und Verkehr soll auf allen Reichsstraßen sein;
dem Herzog Friedrich bleibt vorbehalten, seine Ansprüche wegen
der March gegen Schwyz geltend zu machen.
Die während des Kriegs nicht empfangenen Lehen soll man
empfangen; hingegen verfallene Zinse und Zehnten, die während
des Kriegs nicht bezahlt worden, sollen nicht gefordert werden;
doch vom Datum dieses Friedens an soll es geschehen.
Alle geraubten Glocken, die nicht verkauft und noch vor
handen sind, soll man zurückgeben.
Alle, die dieser Richtung nicht nachkommen, sollen treulos,
ehrlos, meineidig und rechtlos sein." —
Das Friedensinstrument wurde vom Könige und allen Parteien,
die am Kriege Theil genommen, unterzeichnet und besiegelt, ab
Seiten des Bundes ob dem See von St. Gallen, Appenzell, Feld
kirch, Ammann und Landleuten im Wallgau, von Pludenz und
dessen Zugehörigen im Klosterthal und zu Braz, von den Landleuten
zu Rankwil, von Ammann, Bürgern und Hofleuten im Rheinthal
zu Altstätten und anderswo, von Rheinegg, von Ammann und
Landleuten im Bregenzerwald, von Ammann und Landleuten zu
Dornbirn, von den Landleuten im Stanzerthal, im Lechthal und
zu Paznaun, von den Wassern zu Damils, zu Sonntag, Laterns
und am Dünserberg, von den Wassern im Silberthal und zu Gall-
thür. Die Landleute am Eschnerberg, zu Sar und Gams sind
nicht ausdrücklich erwähnt, sie sind unter denen im Rheinthal und
Wallgau begriffen. Am 11. April schloß die schwäbische Ritterschaft
und die Reichsstadt Constanz Frieden mit Schwyz.