Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Alle Schäden, so an Raub, Brand, Todtschlägen und andern 
Sachen von beiden Theilen geschehen sind, sollen todt und ab 
sein. Alle Gefangenen sollen gegenseitig freigegeben werden 
und alle Lösegelder und Brandschatzungen, die nicht bezahlt 
sind, todt und ab sein. 
Ueber die Klagen der Appenzeller gegen den Abt von St. 
Gallen behält sich der König die Entscheidung vor. 
Geflüchtetes Gut soll man zurückgeben, es sei denn, daß es 
dem, der es verwahrte, mit Gewalt abgenommen worden. 
Herzog Friedrich soll seinen Unterthanen, die im Bunde 
waren, ihre alten Freiheiten bestätigen und ihnen darüber einen 
versiegelten Brief geben. 
Die Reichsacht, so wie der Bann, welchen die Bischöfe von 
Constanz und Augsburg über den Bund ob dem See ausge 
sprochen, soll aufgehoben sein; wegen des päpstlichen Bannes 
haben sich die Betroffenen an den Papst zu wenden. 
Verträge, die während des Kriegs zwischen Privaten geschlossen 
wurden, sollen gültig sein, nicht aber die zwischen Parteien 
geschlossenen. 
Freier Handel und Verkehr soll auf allen Reichsstraßen sein; 
dem Herzog Friedrich bleibt vorbehalten, seine Ansprüche wegen 
der March gegen Schwyz geltend zu machen. 
Die während des Kriegs nicht empfangenen Lehen soll man 
empfangen; hingegen verfallene Zinse und Zehnten, die während 
des Kriegs nicht bezahlt worden, sollen nicht gefordert werden; 
doch vom Datum dieses Friedens an soll es geschehen. 
Alle geraubten Glocken, die nicht verkauft und noch vor 
handen sind, soll man zurückgeben. 
Alle, die dieser Richtung nicht nachkommen, sollen treulos, 
ehrlos, meineidig und rechtlos sein." — 
Das Friedensinstrument wurde vom Könige und allen Parteien, 
die am Kriege Theil genommen, unterzeichnet und besiegelt, ab 
Seiten des Bundes ob dem See von St. Gallen, Appenzell, Feld 
kirch, Ammann und Landleuten im Wallgau, von Pludenz und 
dessen Zugehörigen im Klosterthal und zu Braz, von den Landleuten 
zu Rankwil, von Ammann, Bürgern und Hofleuten im Rheinthal 
zu Altstätten und anderswo, von Rheinegg, von Ammann und 
Landleuten im Bregenzerwald, von Ammann und Landleuten zu 
Dornbirn, von den Landleuten im Stanzerthal, im Lechthal und 
zu Paznaun, von den Wassern zu Damils, zu Sonntag, Laterns 
und am Dünserberg, von den Wassern im Silberthal und zu Gall- 
thür. Die Landleute am Eschnerberg, zu Sar und Gams sind 
nicht ausdrücklich erwähnt, sie sind unter denen im Rheinthal und 
Wallgau begriffen. Am 11. April schloß die schwäbische Ritterschaft 
und die Reichsstadt Constanz Frieden mit Schwyz.
	        

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