Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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gegen einen bestimmten Lehenzins abgelassen. Endlich gab es Grund- 
besiz, welcher frei war, d. i. keinem Herrn zins- oder dienstbar war. 
Allein, weil der Graf Grundherr war, vermöge der kaiserlichen Be 
lehnung, waren die Eigenthümer doch zu Schuzgeld und Diensten 
verpflichtet; sie konnten aber ihr Gut frei veräußern und ohne Abzug 
hinziehen, wohin sie wollten. Es gab sonach dreierlei Klassen von 
Leuten zu Vaduz und am Eschnerberg. 
1) Edle. Zu diesen gehörten die Herren von Trisun, welche 
aber um diese Zeit ausstarben (die von Gutenberg und Reichen 
stein verschwanden im Bauernstand); das Geschlecht der Junker 
Vaistli, welches in Vaduz und Triefen begütert war; deßgleichen / 
der rätische Zweig der Herren von Schellenberg, welcher auch Be 
sitzungen in Chur, doch meist als bischöfliche Lehen, hatte, aber in 
dieser Zeit erlosch. 
2) Freie. Zu diesen gehörten die Walser oder Walliser am 
Triesnerberge, und andere Freie in beiden Herrschaften. 
3) Kolonen und Eigenleute. 
Die leztern hatten überall hm, so weit die alte Centgrafschaft 
„im Boden" reichte, d. i. bis an den Arlberg, bis zum Wallensee, 
bis zur Lanquart und zum Bodensee freien Zug. Ihre Frohn- 
dienste waren bestimmt und gemessen; sie konnten ihr Eigenthum 
ohne Entrichtung des „Falles und Geläßes" (es wird auch in 
spätern Urbarien nichts davon erwähnt) vererben. Veräußerungen 
an Auswärtige, oder solche, die nicht zur Verwandtschaft gehörten, 
durften nur mit Bewilligung des Herrn geschehen. Wer Geld auf 
nehmen wollte, mußte dem Darleiher einen jährlichen ewigen Zins, 
gewöhnlich in Naturalien, ab seinem Gut verschreiben. Eine solche 
Verschreibung mußte jedoch mit Bewilligung des Herrn geschehen, 
weil dieser sich als Oberlehnsherr ansah und der Darleiher gegen 
allfällige Einsprachen desselben gesichert sein wollte. Dadurch wurde 
auch das leichtsinnige Schuldenmachen verhütet und die Leute gegen 
Verarmung geschüzt. Es bestand kein Unterschied zwischen Eigen- 
und freien Leuten, als daß die erstern nur bedingtes, leztere unbe- ; 
dingtcs Abzugsrecht hatten für Personen und Eigenthum. Nur 
die Ausbürger von Feldkirch machten eine Ausnahme, indem sie 
nicht an die Herrschaft steuern und zinsen und keine Dienste leisten 
wollten, da sie dies schon an die Stadt thäten, und so lange diese 
ihre Ausbürger bei solchem Rechte zu schützen vermochte, blieb es 
auch bestehen. 
Was die Gesetze, oder das Recht betrifft, so galt im Allgemeinen 
das schwäbische Landrecht; doch hatte sich ein besonderes Gewohn 
heitsrecht gebildet, welches sich unter dem Namen „Landsbrauch" 
Jahrhunderte lang erhielt und erst in neuern Zeiten mancherlei 
Veränderungen erlitt und endlich ganz abgeschafft wurde. Bei dem 
Erbrecht galt als Grundsaz, daß das Vermögen zurückfiel „auf die 
nächste Freundschaft zum väterlichen und mütterlichen Stamm."
	        

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